Beglaubigungsbefugnis d. Anwalts nach §§ 169,192 ZPO ?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Beglaubigungsbefugnis d. Anwalts nach §§ 169,192 ZPO ?

Beitrag von Anonymous »

Auch bei den Nachschulungsveranstaltungen zum neuen Zustellrecht wurde bereits zutreffend die Meinung vertreten, dass die Beglaubigung zuzustellender Schriftstücke auch durch den betreibenden Rechtsanwalt erfolgen kann, §§ 191, 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der GV darf /braucht im Rahmen der Parteizustellung nur dann beglaubigen, wenn der Anwalt die eingereichten Schriftstücke nicht bereits selbst beglaubigt hat, § 169 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
So auch alle ZPO-Kommentare zu § 169 ZPO. Vgl. z.B. Thomas-Putzo, aktuelle Aufl., Rn. 8 zu § 169 ZPO der auch auf § 21 EGZPO (Erlaubnisinhaber) verweist.
Ebenso Coenen, Dozent für Zustellrecht in Monschau DGVZ 2002, 184. Ebenso auch schon Hornung in Rpfl. 2002 Heft 10 bei Zustellungsreformgesetz.

Danach ist § 192 Abs. 2 unter Einbeziehung des § 169 ZPO so zu lesen, dass der GV die von einem Anwalt eingereichten Schriftstücke nur zu beglaubigen hat, soweit sie nicht bereits vom Anwalt beglaubigt sind.
So stehts ja auch in § 26 GVGA.
Dies gilt wohl auch bei der Vermittlung durch die Geschäftsstelle nach § 192 III ZPO, ansonsten fallen ja
für die dann durch den GV zu erfolgende Beglaubigung Mehrkosten an, die gem. § 788 ZPO nicht mehrerstattungsfähig sind ( vgl. aktuelleEntscheidungen des BGH zu Schreibauslagen d. RAe.).


Nach § 192 II ZPO ist der Anwalt der Partei verpflichtet, das zuzustellende Schriftstück nebst den erforderlichen Abschriften dem GV zwecks Durchführung der Parteizustellung zu übergeben. Auch das ist in § 26 GVGA gleichlautend so geregelt.
Der GV muß ja die Ausfertigung zustellen und dem Zustellungsempfänger jeweils eine "beglaubigte Abschrift der Ausfertigung" übergeben um wirksam zustellen zu können. Wird nur eine beglaubigte Abschrift zugestellt ist die Zustellung ja bekanntlich unwirksam.
Siehe Verfahrensweise der Mahngerichte bei der Erteilung der Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide ( Ausf. für Gl. / Ausf. f. Schuldner) sogleich nicht nur eine Ausfertigung für den Gl. zu erteilen sondern auch sofort jeweils eine Ausf. zwecks Zustellung an ´Drittschuldner und Schuldner. Der GV kann dann ohne zusätzliche mühevolleSchreib o. Beglaubigungsarbeiten sofort die Ausfertigungen bei den erforderlichen Zustellungen verwenden. Zöller, 24. Aufl., Rn. 5 zu § 166 ZPO führt ja aus: " Von gerichtlichen Entscheidungen wird vielfach eine Ausfertigung zugestellt, sie ersetzt die Übergabe der beglaubigten Abschrift ( BGH in NJW 54, 1722).
Der Anwalt braucht durch diese Verfahrensweise nicht zu befürchten , dass Mehrkosten für eine zusätzliche Beglaubigung anfallen.
Vgl. zur Praxis der Mahngerichte Ministerialrat Schuster in DGVZ 1983, 115 ff. (hier: S. 117) nach der : " zwei Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheids übergeben werden ....."
Fehlen die erforderlichen Abschriften werden Sie vom GV nachgefordert, § 26 GVGA ( vgl. auch AG Lahr in DGVZ 2000, 124 oder LG Hamburg in DGVZ 2005, 77).
Nach dem Gesetz ist die Partei verpflichtet auch die für die Zustellung erforderlichen Abschriften vorzulegen, § 192 ZPO i.V. mit § 26 GVGA. Der GV ist daher nicht grundsätzlich verpflichtet anstelle des Anwaltsbüros die erforderlichen Abschriften herzustellen. Die entstehenden Mehrkosten wären aber ohnehin nicht erstattungsfähig nach § 788 ZPO
( vgl. amtsbekannte Rspr. d. BGH).
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

In diesem Zusammenhang würde mich interessieren wie die richtige Verfahrensweise bei Schriftstücken von mehreren Seiten ist.
Nach bisherigen Rechtsauffassung muss ein Anwalt alle Seiten einzeln beglaubigen, da er nicht wie eine Behörde die Schriftstücke
zusammensiegeln kann. Werden Schriftsätze von mehreren Seiten
vom Anwalt nur auf der letzten Seite beglaubigt, galt bisher die Beglaubigung nur für diese Seite. Hat sich an dieser Sache irgend etwas geändert ?
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