Hegebühr des Anwalts im EV-Verfahren

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Anonymous

Hegebühr des Anwalts im EV-Verfahren

Beitrag von Anonymous »

Heute habe von einem Kollegen eine Entscheidung des AG Limburg ( 82 M 1507/05 vom 03.05.05) erhalten, wonach der Gläubiger-Vertr. für die Entgegennahme der vom Gerichtsvollzieher eingezogenen Gelder Hebegebühren ansetzen kann, und der GV diese vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit einziehen muss. Es handelte sich um Raten die der GV im EV-Verfahren eingezogen hat. Dieser Entscheidung ist aus meiner Sicht nicht nur absolut weltfremd, sondern stellt die bisherige Rechtsprechung zu diesem Sachverhalt völlig auf den Kopf. (':roll:')
Was kann man gegen solche Richter unternehmen ?

Hier ist die Entscheidung als Pdf
http://www.gvcom.de/Forum/AG_limburg.pdf
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT:
Kriege heute vom RA dann ein "freundliches" Fax mit aktueller Forderungsaufstellung nach der für ihn positiven Entscheidung
DA in dem Beschluss drin steht,dass die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, setzt er nebenbei noch eine Gebühr von EUR 15,-- nach § 2, 13 Nr 3500 VV RVG an
Unglaublich. Die sei laut Telefonat von vorhin für das Erinnerungsverfahren Reine Gebührenschinderei

Habe ich das richtig verstanden. Können dem Schuldner die Kosten für das Erinnerungsverfahren auferlegt werden, obwohl dieser daran überhaupt nicht beteiligt war ?
Anonymous

Hebegebühr des Anwalts im e.V.-Verfahren

Beitrag von Anonymous »

Schlimm genug, dass die Entscheidung so ausgefallen ist. Die Hebegebühr ist doch - ausdrücklich - nach KV 1009 Absatz 5 nicht bei den von einer Behörde oder das Gericht (eingetriebenen) weitergeleiteten Beträgen anzusetzen.

Die Kosten des Anwalts für das Erinnerungsverfahren sind (m.E.) keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, die mit dem Anspruch beizutreiben wären, da es sich beim Erinnerungsverfahren nicht um Aufwendungen der Parteien handelt, die aus Einleitung und Durchführung der Vollstreckung entstanden sind.
Antworten