Bezug von "Hartz IV" kein grund für EV-Ergänzung

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Bezug von "Hartz IV" kein grund für EV-Ergänzung

Beitrag von Anonymous »

Das AG Celle hat mit Beschluss vom 11.04.2005 - 26 M 10534/05 - entschieden,dass bei einem Schuldner,der lt. VV aus dem Februar 2004 Arbeitslosenhilfe bezog die Tatsache der Gesetzesänderung ("Hartz IV" /AlG II) allein kein Grund für eine
Ergänzungs-EV ist.Voraussetzung für eine Ergänzung sind "neue tatsächliche Anhaltspunkte für eine Änderung" ,die vorliegend fehlten.
Auch wenn bisher die Flut von Ergänzungsanträgen wohl ausgeblieben ist,könnte diese Entscheidung ein probates Mittel sein,einer steigenden Belastung im GV-Bereich entgegen zu wirken.
Der Beschluss ist auf der homepage des Bezirksverbands Celle des DGVB abrufbar : http://www.siegelbruch.de

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die Probleme bei dieser Sache wurde wohl hauptsächlich von den Arbeitsämtern verursacht, die den Glbg. lapidar mitgeteilt haben, "Schuldner ist aus dem Bezug von Leistungen" ausgeschieden".
Das war teilweise auch früher schon so beim Übergang von Arbeitslosengeld zu Arbeitslosenhilfe.
Wird mir in der Praxis eine solche Erklärung vorgelegt und Antrag nach § 903 ZPO gestellt, muss ich trotz der genannten Entscheidung immer noch terminieren. Weist mir der Schuldner im Termin dann nach, dass der Leistungen nach Hartz IV oder ALG II bezieht, kann ich das Verfahren einstellen. Nach Auskunft der Arbeitsämter dürfen diese aus Gründen den Datenschutzes die Mitteilung nicht mit dem wichtigen Zusatz versehen " bezieht jetzt Leistungen nach Hartz IV bezw. ALG II".
Anonymous

Bezug von "Hartz IV" kein Grund für EV-Ergänzung

Beitrag von Anonymous »

Möglicherweise wissen die Gläubiger nicht genug über die organisatorische Trennung zwischen Trägern des AlG I (Arbeitsamt bzw. Arbeitsagentur) und des AlG II / Hartz IV
(regelmässig eine "Arbeitsgemeinschaft" mit eigener Rechtsform,z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts,z.T. auch Zweckverband) - s. § 44 b SGB II -.
So gesehen ist die Auskunft des Arbeitsamtes "korrekt".
Auf eine Anfrage bei der "richtigen" Stelle müsste m.E. aber auch eine klare Antwort erteilt werden.

J.Paul
Anonymous

Bezug von "Hartz IV" doch Grund für EV-Ergänzung

Beitrag von Anonymous »

Der zitierte Beschluss des AG Celle ist in die Beschwerde gegangen.Das LG Lüneburg hat - nach zunächst anderen Intentionen- mit Beschluss vom 26.05.2005 - 5 T 62/05 - entschieden,dass bezüglich der Schuldner,die statt Arbeitslosenhilfe nun ALG II (Hartz IV) beziehen,analog § 903 ZPO e r n e u t e Offenbarungspflicht anzunehmen ist.

Joachim Paul
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