Anwaltsgebühr - Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Anwaltsgebühr - Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag

Beitrag von Anonymous »

Gl.-V. verlangt für erneuten VA-Auftrag (Haftbefehl ist erst wenige Wochen alt) eine erneute VA-Gebühr nach RVG. Er behauptet, die alten Entscheidungen nach Brago träfen nicht mehr zu.
Sind die nachstehenden Entscheidungen durch die Einführung des RVG tatsächlich hinfällig geworden ?

DGVZ: 6/79 S.91
Gericht: AG Recklinghausen AZ: 39 M 1695/78
Datum: Beschl. vom 11.5.1978
Für die Erteilung des Verhaftungsauftrages fällt die Gebühr gem.
57 BRAGO nicht an. Verbindet der RA mit dem Auftrag zur Verhaftung einen Pfändungsauftrag, so ist die ihm hierfür zustehende Auftragsgebühr vom Sch nur zu erstatten, wenn Pfändungsauftrag zur Rechtsverfolgung notwendig war.

DGVZ: 11/82 S.173
Gericht: AG Hannover AZ: 38 M 1541/82
Datum: Beschl. vom 23.6.1982
Verbindet der Gl mit dem Auftrag zur Verhaftung des Sch einen
Pfändungsauftrag, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Pfändung bestehen, so ist die Auftragsgebühr auch bei Schuldnerzahlung nicht zu erstatten, da GV zur Zahlungsannahme aufgrund Verhaftungsauftrag berechtigt ist.

DGVZ: 3/88 S.41
Gericht: LG Aachen AZ: 5 T 81/87
Datum: Beschl. vom 10.4.1987
Verbindet der Gl mit seinem Verhaftungsauftrag einen Auftrag zur Pfändung, so ist die hierfür berechnete Auftragsgebühr nur dann dem Sch zu erstatten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Erfolg der Pfändung dargetan sind.

DGVZ: 12/85 S.191
Gericht: AG Fritzlar AZ: 3 M 658/83
Datum: Beschl. vom 10.8.1983
Der mit dem Verhaftungsauftrag verbundene Pfändungsauftrag stellt keine die Auftragsgebühr auslösende selbständige Vollstreckungshandlung dar, wenn nicht konkrete Umstände vorliegen, die eine erfolgreiche Pfändung erwarten lassen.

DGVZ: 6/87 S.93
Gericht: AG Fritzlar AZ: M 1933/86
Datum: Beschl. vom 22.8.1986
Die Kosten eines mit dem Verhaftungsauftrag verbundenen Pfändungsauftrages hat der Sch nur zu erstatten, wenn der Gl konkrete Anhaltspunkte genannt hat, die einen Erfolg des erneuten Pfändungsauftrages erwarten lassen.

DGVZ: 1991/29
Gericht: AG Oberkirch AZ: M 289/90
Datum: 15.08.90
Verbindet der Gl. mit dem Verhaftungsauftrag einen weiteren Pfändungsauftrag, so sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Sch. nur zu erstatten, wenn dargetan ist, dass für den Pfändungsauftrag Aussicht auf erfolg besteht.

DGVZ: 1991/30
Gericht: AG Frankfurt AZ: 83 M 11380/90
Datum: 09.10.90
Ist der Verhaftungsauftrag mit einem Sachpfändungsauftrag gekoppelt, ist die Vollstreckungsauftragsgebühr vom Sch. nur dann zu erstatten, wenn in dem erteilten Vollstreckungsauftrag durch konkrete Hinweise auf bestehende Pfändungsmöglichkeiten dargetan wird, dass der erneute
Auftrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

DGVZ: 9/95 S. 142
Gericht: AG Lahnstein AZ: 7 M 120/95
Datum: Beschl. vom 18.1.95
Erteilt der Anwalt des Gläubigers unmittelbar nach ERlass eines
Haftbefehls einen kombinierten Pfändungs- und Verhaftungsauftrag, so steht ihm hierfür auch dann keine besondere Gebühr zu, wenn der Schuldner Zahlung leistet.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

§ 18 Nr. 18 RVG ist anstelle des alten § 58 ABs. 3 Ziff. 11 BRAGO getreten. § 18 Nr. 18 RVG erklärt nur das EV-Verfahren zu einer besonderen Angelegenheit. Der Verhaftungsauftrag ist
hingegen n i c h t als besondere Angelegenheit aufgeführt.
Dies bedeutet, dass für den Verhaftungsauftrag keine zusätzliche gesonderte Gebühr anfällt.
Ich kenne bisher auch keinen RVG-Kommentar der etwas Gegenteiliges behaupten würde.
Es bleibt also in diesem Punkt wie es auch bisher war.
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