Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag - Wegegeldpauschalen

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@Ziemann
Die Wegegeldpauschale gilt aber nicht nur den Hinweg zum Schuldner sondern auch den Rückweg ab. In den geschilderten
Fall 2) fällt der Rückweg des GV in das EV-Verfahren. Es wird demnach auch im EV-Verfahren ein Weg zurückgelegt.
Michael Ziemann

Beitrag von Michael Ziemann »

Zitat: Die Wegegeldpauschale gilt ... auch den Rückweg ab. In ... Fall 2 fällt der Rückweg ... in das EV-Verfahren.

KV 711: Wegegeld wird erhoben ... zur Durchführung des Auftrages. Gemeint ist der Weg vom Dienstsitz/Amtsgericht des GV zum Ort der Amtshandlung = Hinweg. Der Rückweg wird gleichermaßen auch im P-Verfahren erforderlich, löst für das EV-Verfahren im Fall 2 kein eigenes Wegegeld aus. Der GV ist vor Ort, als die Bedingungen für das EV-Verfahren eintreten. Er stellt dort jedoch fest, dass die EV bereits abgegeben und für die Erteilung des Vermögensverzeichnisses das AG zuständig ist. Damit ist das EV-Verfahren für den GV erledigt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Herrn Scheffer ist zuzustimmen.
Bei einen Pfändungs- und Verhaftungsauftrag, begibt sich der GV regelmäßig nicht mit einem bereits eingegangenen Verhaftungsauftrag zum Schuldner. Der Verhaftungsauftrag steht unter der Bedingung einer fruchtlosen Pfändung. Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt. Damit geht der Verhaftungsauftrag erst beim Schuldner ein. Ein Wegegld wird aber nur dann erhoben, wenn der GV zur Durchführung eines Auftrages Wegstrecken zurücklegt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Zwar muß der Gerichtsvollzieher nach Durchführung der Amtshandlung wieder in sein Büro, aber dies ist für die Erhebung eines Wegegeldes unerheblich.
Anonymous

KEIN WEG = KEIN WEGEGELD !

Beitrag von Anonymous »

Kessel schreibt in seinem Beitrag vom 21.04.2005: "Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt soll doch gerade der Streit über die Anzahl tatsächlich gefahrener Wege beseitigt werden." Stimmt! In der Bundestagsdrucksache 14/8763 vom 11. 04. 2002 Seite 14 heißt es (wörtliches Zitat): "Mit der Neufassung soll klargesellt werden, dass das Wegegeld nur dann erhoben werden kann, wenn zur Durchführung des Auftrags tatsächlich ein Weg zurückgelegt worden ist."
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Herr Scheffer schrieb am 19.4.2005:

"Die Oma hinterm Ofen, als Normalbürgerin und Kostenschuldnerin wird verzweifelt versuchen zu verstehen, wieso sie für einen einzigen tatsächlich zurückgelegten Weg zwei Wegegelder zahlen soll und genauso sieht es der Gesetzgeber."

Wenn die "Oma hinterm Ofen" sich so intensive Gedanken über das Wegegeld macht, dann wird sie sich eher darüber wundern, wie der Gerichtsvollzieher es schafft, sie für 2.50 Euro aufzusuchen, obwohl er hierzu 15 Kilometer fahren musste. Dies würde sie um so mehr wundern, wenn er dabei sogar 2 Aufträge erledigen und dafür nur einmal Wegegeld erheben würde.

Der Gesetzgeber sieht dies keineswegs anders. Er hat das Wegegeld als Pauschale gestaltet und in § 17 Satz 2 GvKostG festgelegt, dass es für jeden Auftrag gesondert zu erheben ist, auch wenn mehrere Aufträge gegen denselben Schuldner auf dem gleichen Weg erledigt werden. Dafür ist es eben eine Pauschale, die im Einzelfall völlig unzureichend ist. Das wird die von Herrn Scheffer bemühte "Oma hinterm Ofen" ohne weiteres begreifen.

Herr Scheffer schrieb am 19.4.2005:

"Die Oma hinterm Ofen, als Normalbürgerin und Kostenschuldnerin wird verzweifelt versuchen zu verstehen, wieso sie für einen einzigen tatsächlich zurückgelegten Weg zwei Wegegelder zahlen soll und genauso sieht es der Gesetzgeber."

Wenn die "Oma hinterm Ofen" sich so intensive Gedanken über das Wegegeld macht, dann wird sie sich eher darüber wundern, wie der Gerichtsvollzieher es schafft, sie für 2.50 Euro aufzusuchen, obwohl er hierzu 15 Kilometer fahren musste. Dies würde sie um so mehr wundern, wenn er dabei sogar 2 Aufträge erledigen und dafür nur einmal Wegegeld erheben würde.

Der Gesetzgeber sieht dies keineswegs anders.
Er hat das Wegegeld als Pauschale gestaltet und in § 17 Satz 2 GvKostG festgelegt, dass es für jeden Auftrag gesondert zu erheben ist, auch wenn mehrere Aufträge gegen denselben Schuldner auf dem gleichen Weg erledigt werden. Dafür ist es eben eine Pauschale, die im Einzelfall völlig unzureichend ist. Das wird die von Herrn Scheffer bemühte "Oma hinterm Ofen" ohne weiteres begreifen.

Soweit Herr Scheffer sich auf die Bundestagsdrucksache stützt, wonach ein Wegegeld nur anfällt, wenn ein Weg zurückgelegt wurde, handelte es sich um die nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Teil auch im Falle einer Abstandnahme von der Vollstreckung gemäß § 63 GVGA angesetzten Wegegelder.
In dem hier erörterten Fall wurde aber ein Weg zurückgelegt, bei dem, was die jeweilige Erhebung des Wegegeldes nicht ausschließt, zwei Aufträge erledigt wurden.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Hier irrt Herr Seip,

die Regelung, daß ein Wegegeld nur dann anfällt, wenn auch tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde, betrifft alle Fälle die im Büro oder sonst ohne einen eigenen Weg zurückzulegen erledigt werden.

Begibt sich der GV mit dem Pfändungsauftrag und dem Verhaftungsauftrag zum Schuldner, so ist es natürlich auch möglich, den unterwegs zufällig getroffenen Schuldner zu verhaften und den Pfändungsauftrag zu einer anderen Zeit zu erledigen. Nun steht aber der Verhaftungsauftrag regelmäßig unter der Bedingung einer fruchtlosen Pfändung. Eben diese Bedingung ist nicht eingetreten. Also würde der Verhaftungsauftrag vor Bedingungseintritt und somit vor Eingang des Auftrages erledigt. Kann aber ein nicht eingegangener Auftrag erledigt werden?

Was nun aber die Oma betrifft, sie macht sich vermutlich in Wirklichkeit keine Gedanken, denn sie geht davon aus, daß der GV als Beamter seine Kosten nach dem geltenden Recht erhebt, die Gesetze beachtet und sein Amt nicht ausnutzt.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Sehr geehrter Herr Hentrich,
Sie können sicher sein, dass mir die Gestaltung der Wegegeldbestimmung des GvKostG genau bekannt ist. Die Abstandnahme von der Pfändung gem. § 63 GVGA habe ich in meinem vorgehenden Beitrag genannt, weil gerade für diese bis zu der im Jahre 2002 erfolgten Änderung der KV-Nr. 711 GvKostG teilweise auch Wegegeld erhoben wurde und zwar mit Billigung zahlreicher Gerichtsentscheidungen, wie Sie z.B. aus den Veröffentlichungen in DGVZ 2001, S. 156 und S. 182 entnehmen können. Diese waren der konkrete Anlass für die Änderung von KV-Nr. 711, wie aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist. Selbstverständlich gilt die vorgenommene Klarstellung auch in anderen Fällen, z.B. dann, wenn der Auftrag vor Antritt eines Weges zurückgenommen wird. Das ist heute kein Thema mehr.

Was Ihr Beispiel mit dem Pfändungs- und bedingten Verhaftungsauftrag soll, dessen Erledigung in der von Ihnen dargestellten Reihenfolge Sie selbst nicht für zulässig halten, ist mir nicht klar.

Bei bedingten Aufträgen wird der Gerichtsvollzieher die Erledigung in der vorgegebenen Reihenfolge vornehmen, sofern die Bedingung eintritt, also aufgrund des Pfändungsauftrages keine Pfändung oder Zahlung erfolgt. Für beide Aufträge entsteht jeweils das Wegegeld gem. § 17 GvKostG.

Werden Pfändungsauftrag und Verhaftungsauftrag ohne Bedingung erteilt, so handelt es sich von Anfang an um zwei Aufträge (§ 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG). Auch wenn der Gerichtsvollzieher, wie von Ihnen beispielhaft dargestellt, auf dem Weg zum Schuldner diesen unterwegs zufällig antrifft und er zunächst die Verhaftung vornimmt, bleibt es bei zwei Aufträgen, für die gem. § 17 GvKostG jeweils ein Wegegeld nach KV-Nr. 711 entsteht.

Bezüglich des letzten Absatzes Ihres Beitrages lasse ich jetzt mal die Oma, die es in dieser Art ohnedies nicht gibt, beiseite. Es ist offenbar Ihre persönliche Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher, der für zwei ihm erteilte Aufträge, die auf dem gleichen Weg erledigt werden, gem. § 17 GvKostG jeweils ein Wegegeld ansetzt, das geltende Recht missachtet und sein Amt ausnutzt.

Ich weiß nicht, in welchem Bereich Sie tätig sind und was Sie zu einer solchen Äußerung veranlasst. Falls Sie als Revisor oder Prüfer tätig sind, sollten Sie sich eine andere Betrachtungsweise zulegen und zur Kenntnis nehmen, dass das Wegegeld als eine äußerst gering gehaltene Pauschale gestaltet ist, die im Einzelfall die Kosten in keiner Weise deckt und zudem noch ungeachtet der tatsächlich zu fahrenden Strecke nach der Luftlinie bemessen wird. Der Ausgleich soll dadurch erfolgen, dass sie pro Auftrag erhoben wird und zwar auch dann wenn Aufträge auf demselben Weg oder bei gleichzeitiger Durchführung (also gegen denselben Schuldner) erledigt werden. Das ergibt sich eindeutig aus KV 711 und § 17 GvKostG, der gerade den Fall der gleichzeitigen Erledigung gegen denselben Schuldner behandelt und klarstellt, dass im Gegensatz zu sonstigen Auslagen (die ggf. zu verteilen sind) das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert zu erheben ist. Spitzfindigkeiten, mit denen dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld streitig gemacht werden soll, sind absolut nicht angebracht.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Seip,

ich gebe Ihnen recht, daß bei einen Pfändungsauftrag mit unbedingtem Verhaftungsauftrag zwei Aufträge bei Reiseantritt vorliegen und tatsächlich zwei Wegegelder anfallen.

Bei einen Pfändungsauftrag mit bedingtem Verhaftungsauftrag gilt der Verhaftungsauftrag aber erst mit Eintritt der Bedingung als erteilt. Bei Reiseantritt liegt also nur ein Auftrag vor. Die Bedingung tritt erst beim Schuldner ein. Welche Wegstrecke zur Durchführung des Verhaftungsauftrages hat der Gerichtsvollzeher zurückgelegt?

Ich gehe keineswegs davon aus, daß Gerichtsvollzieher das geltende Recht mißachten. Vielmehr meine ich, daß sich die Empfänger der Kostenrechnung keine Gedanken darüber machen, ob die Höhe des Wegegeldes den tatsächlichen Kosten entspricht und annimmt, daß der GV die Kostenrechnung entsprchend Recht und Gesetz korrekt ansetzt. Allerdings bin ich der Meinung, daß es für die Beantwortung der Frage, ob ein oder zwei Wegegelder bei bedingten Verhaftungsaufträgen anfallen unerheblich ist, ob das Wegegeld der Höhe nach vom Gesetzgeber angemessen festgestellt wurde. Ich gebe allerdings Ihnen Recht, wenn Sie von einer unzureichenden Höhe ausgehen. Dies ist aber eine andere Angelegenheit und sollte hier nicht weiter vertieft werden.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Sehr geehrter Herr Hentrich,
wenn der Gerichtsvollzieher einen Pfändungsauftrag und einen Verhaftungsauftrag gleichzeitig erhält mit der Maßgabe, dass der Verhaftungsauftrag nur durchgeführt werden soll, wenn die Pfändung erfolglos verläuft (Haftbefehle bleiben 3 Jahre gültig), dann sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Absicht auf, im Falle der erfolglosen Pfändung sogleich den Verhaftungsauftrag zu erledigen. Tritt diese Bedingung an Ort und Stelle ein, gilt der Verhaftungsauftrag als erteilt und der Gerichtsvollzieher, der zumindest noch den Rückweg vor sich hat, ist ab diesem Zeitpunkt wegen des Haftauftrages unterwegs. Verweigert der verhaftete Schuldner die Abgabe der EV und muss der Gerichtsvollzieher ihn deshalb in die JVA einliefern, so würde nach ihrer Auffassung sogar dann für die Erledigung des Verhaftungsauftrages kein Wegegeld anfallen. Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, zumal der Verhaftungsauftrag immer als ein besonderer Auftrag zu behandeln ist.

Es ist auch nirgends die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, für die Durchführung beider Aufträge (also für gleichartige Tätigkeiten des GV) jeweils unterschiedliche Kostenansätze herbeizuführen, je nach dem, ob der Pfändungs- und Verhaftungsauftrag bedingt oder unbedingt gestellt wird. Bei Erteilung des bedingten Verhaftungsauftrages hat der Gläubiger nur den unbestrittenen Vorteil, dass für diesen keine Kosten entstehen, wenn die Bedingung der erfolglosen Pfändung nicht eintritt. Bei unbedingten Aufträgen dieser Art entstehen Kosten für beide Aufträge, auch wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist.

Ich stimme Ihnen zu, dass die zu geringe Höhe des Wegegeldes für die Beurteilung der hier erörterten Frage ohne rechtliche Bedeutung ist. Mit dem Hinweis auf die geringe Höhe der Wegegeldpauschale habe ich auch nur verdeutlichen wollen, dass der Gesetzgeber gerade wegen der im Einzelfall unzureichenden Höhe deren Ansatz pro Auftrag vorgesehen hat und zwar auch im Falle der gleichzeitigen Vollstreckung mehrerer Aufträge gegen denselben Schuldner, wie § 17 S. 2 GvKostG eindeutig klarstellt. Die Fälle, in denen kein Wegegeld zu erheben ist, hat das Gesetz in KV 711 Abs. 3 GvKostG abschließend genannt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Wenn Zander schreibt

weil ja nach dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
"Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts" der 4. Abschnitt des 8.Buchs der ZPO also der Abschnitt Eidesstattliche Versicherung und Haft ohnehin entfällt.
Die geplanten Neuregelung in Buch 8 der ZPO ( §§ 704- 945) hat dann natürlich auch eine Kostenrechtsnovelle zur Folge, d.h. sowohl GVGA, GVO und das Gerichtsvollzieherkostenrecht müssen dann an das neue Gesetz angepasst werden.


dann wird mir Himmelangst.
Haben es die Größen des Kostenrechts (vorne und hinten ein unbedeutendes O ion der Mitte zwei schwache T -siehe GVKostG und RVG) ein ohne großen AUslegungsbedarf anwendbares Kostenrecht (nicht auf Anhieb und erst recht nicht auf Grund mehrere Nachbesserungen - der GV würde hierfür gerügt und gesteinigt) zu schaffen.

Das Kostenrecht nF -so miserabel es auch geworden ist und welch absurden oder abenteuerlichen -ergebnisorientierten und praxisfremden- Auslegungsversuchen jeder Regionalebene zugänglich basiserte auf erprobter Rechtsgrundlage.

Was dürfen die Beteiligten dann erst erwarten, wenn neues Kostenrecht -quasio mit Phantasienotwendigkeit (bei der gegebenen PRaxisfremde viel zu vieler Kostenrechtler) für Neues- zu schaffen ist für neues Grundlagenrecht.

Es wird ein Tollhaus werden, wenn ich den derzeitigen Affenstall betr. dasGerangel um die Verleihung des Ordens für den Besten aller "Spitzfindkeitsfanatiker" betrachte.
Sorry, aber es ist nicht mehr lustig.

Wo bleibt im Gegenzug die Fürsorge auch der Herren Revisoren, die erkennen müssen und könnten (und dies publizieren), dass die Wegepauschale in der Höhe schon längst überholt und anpassungsnotwendig ist.
Nein man vergeudet ja all seine Energien um phantasievoll aber -wie gewohnt praxisfremd- alle möglichen Auslegungen zu Ungunsten des GV zu provozieren.
Ich fand noch kein Thema, wo vorbehaltlos und ohne erkennbaren Neid Kosten "gefunden" wurden, die positiv f.d. GV ausfallen.
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