Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag - Wegegeldpauschalen

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ohne dem "polternden" Stil des Herrn Stamm zuzustimmen, im Grund hat er recht.
Anbei ein Beitrag aus einem anderen Forum der die Misere zwischen GV, Prüfungsbeamten und Vollstreckungsgericht aufzeigt.
ZITAT::: im Hintergrund der akribisch darauf aufpaßt dass auch bei jedem Vollstreckungsversuch noch die Uhrzeit angegeben wird obwohl das kein Gesetz oder eine sonstige Vorschrift verlangt.:::::

Ich habe schon vor Jahren die Prüfungsbeamten darauf hingewiesen, dass sich die unzähligen und teilweise unsinnigen Verwaltungsvorschriften negativ auf den Vollstreckungserfolg auswirken. Würde man sich bemühen alles so genau zu machen wie es vorgeschrieben ist, käme die Vollstreckung alsbald zum erliegen, weil man dafür schlichtweg keine Zeit mehr hätten. Dazu kommt noch, dass sich der GV vor-Ort individuell auf den Schuldner einstellen muss und nicht nach einen bestimmten Schema verfahren kann. Ich kenne keinen Rechtspfleger der früher im EV-Verfahren den Termin auf eine Zeit nach 18.00 Uhr verlegt hätte, weil der Schuldner berufstätig ist und nicht frei machen kann. Leider sagt das den Politikern niemand. Wenn die Gerichtsvollzieher nicht so flexibel wären hätte man die bisherigen Arbeitsleistungen und Vollstreckungserfolge nie erbringen können.
Ein Kollege hat sich vor einigen Tagen darüber beklagt, dass der Vollstreckungsrichter den Erlass eines Haftbefehls abgelehnt hätte, weil er die Akte nicht paginiert hat. Angeblich hätte er Mühe gehabt den ordnungsgemäßen Verlauf des Verfahrens nachzuvollziehen. Dass so ein Verfahren scheitert, weil zum Beispiel die Zustellungsurkunde der Ladung nicht direkt an diese angeheftet ist oder auf der Zustellungsurkunde der Termin nicht steht, ist für normale Menschen nicht nachvollziehbar.

Viele Versuche der Politik zur Beschleunigung und Modernisierung der Zwangsvollstreckung werden durch die Bürokratie zunichte gemacht.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die Kostenberechnung der Gerichtsvollzieher sollte vereinfacht werden. Dabei sollte man es auch belassen und hier nicht erneut Schwierigkeiten konstruieren, die es nach unserer Aufassung nicht gibt!!

1. Unstreitig handelt es sich bei Pfändungs- und Verhaftungsauftrag um zwei Aufträge, soweit es zum Verhaftungauftrag kommt.
2. Unstreitig hat der Gerichtsvollzieher, der zum Schuldner gefahren ist, um zu vollstrecken und gegfls. zu verhaften einen Weg tatsächlich zurückgelegt, m. a. W. es sind Kosten auch für den Verhaftungsauftrag entstanden, die durch die Wegegeldpauschale abgedeckt werden sollen. Diese Kosten sind auch in Bezug auf den Verhaftungsauftrag entstanden, denn der Gerichtsvollzieher hat sich nicht zur Vornahme der Verhaftung zum Schuldner "gebeamt".
3. § 17 S. 2 GvKostG, der bestimmt, dass das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert zu erheben ist, stellt nicht auf bedingte Aufträge ab. Voraussetzung ist, dass mehrere Aufträge gegeben sind und tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde.

MfG.
Kessel
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Kessel
Danke für das Machtwort, auch wenn das einige Kollegen von Ihnen nicht hören wollen.......
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Karl-Ludwig Kessel
Verfasst am: 09 Aug 2005, 10:38 --------------------------------------------------------------------------------

"1. Unstreitig handelt es sich bei Pfändungs- und Verhaftungsauftrag um zwei Aufträge, soweit es zum Verhaftungauftrag kommt.
2. Unstreitig hat der Gerichtsvollzieher, der zum Schuldner gefahren ist, um zu vollstrecken und gegfls. zu verhaften einen Weg tatsächlich zurückgelegt, m. a. W. es sind Kosten auch für den Verhaftungsauftrag entstanden, die durch die Wegegeldpauschale abgedeckt werden sollen. Diese Kosten sind auch in Bezug auf den Verhaftungsauftrag entstanden, denn der Gerichtsvollzieher hat sich nicht zur Vornahme der Verhaftung zum Schuldner "gebeamt".
3. § 17 S. 2 GvKostG, der bestimmt, dass das Wegegeld für jeden Auftrag gesondert zu erheben ist, stellt nicht auf bedingte Aufträge ab. Voraussetzung ist, dass mehrere Aufträge gegeben sind und tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde. "


Diesen Ausführungen kann ich vollinhaltlich zustimmen. :D

Wie ist aber das kostenrechtliche Verhältnis eines Verhaftungsauftrages, mit dem gleichzeitig ein erneuter Pfändungsauftrag erteilt wird zu dem dem Verhaftungsauftrag zugrundeliegenden EV-Verfahren zu beurteilen?

Wenn der Schuldner in seiner Wohnung aufgesucht wird, nach Durchsuchung die Unpfändbarkeit festgestellt wird, sodann die Verhaftung erfolgt und dann die EV abgegeben wird, könnten drei Aufträge vorliegen (Verhaftung, "neue" Pfändung, "altes" fortgesetztes EV-Verfahren). Die im EV Verfahren bereits erhobenen Gebühren und Auslagen sind anzurechnen (dies führt regelmäßig zB. zum Ansatz eines Gebührenrestes von € 17,50).

Entstehen also im von mir genannten Fall die KV 711 und 713 je dreimal, wobei die im "alten" fortgesetzten EV-Verfahren bereits angesetzten KV 711 und 713 anzurechnen sind? :?:
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Christian Herde schrieb:

„Wie ist aber das kostenrechtliche Verhältnis eines Verhaftungsauftrages, mit dem gleichzeitig ein erneuter Pfändungsauftrag erteilt wird zu dem dem Verhaftungsauftrag zugrundeliegenden EV-Verfahren zu beurteilen?“

Wenn Pfändungsauftrag und Verhaftungsauftrag gleichzeitig erteilt werden, dann handelt es sich um 2 Aufträge, da der Verhaftungsauftrag gem. § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG immer ein besonderer Auftrag ist. Anders nur dann, wenn der Verhaftungsauftrag nur nach erfolgloser Pfändung durchgeführt werden soll, also bedingt erteilt wurde, und bereits der Pfändungsauftrag zum Erfolg führt.

Für die im Verhaftungsverfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung kommt es darauf an, wann der Auftrag erteilt wurde. Ist die in § 3 Abs. 4 S. 2 GvKostG bestimmte dreimonatige Frist bei Auftragserteilung bereits verstrichen, so gilt das vorausgegangene EV-Verfahren (kostenmäßig) als durchgeführt mit der Folge, dass die Abnahme der EV als neuer Auftrag zu behandeln ist.

Bei der vorstehend geschilderten Konstellation handelt es sich danach um 3 Aufträge, so dass die Pauschalen gem. KV 711 und 713 drei mal anfallen. Die für das vorausgegangene EV-Verfahren bereits erhobene Gebühr gem. KV 604 ist auf die bei Abgabe der EV entstehende Gebühr nach KV 260 n i c h t anzurechnen, da das vorausgegangene Verfahren, wie dargelegt, nach Ablauf der Frist von 3 Monaten als durchgeführt gilt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Bei meiner Fragestellung hatte ich die Implikationen des § 3 Absatz 4 Satz 3 und Satz 2 GvKostG übersehen. Auch deswegen ein Dank an Herrn Seip.

Ich muß also meine Fragestellung wie folgt präzisieren:

Wie ist aber das kostenrechtliche Verhältnis eines Verhaftungsauftrages, mit dem gleichzeitig ein erneuter Pfändungsauftrag erteilt wird zu dem dem Verhaftungsauftrag zugrundeliegenden EV-Verfahren zu beurteilen? Der Verhaftungs- und Pfändungsauftrag wird binnen eines Monats nach dem vom Schuldner nicht wahrgenommenen EV-Termin erteilt, so dass gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 und Satz 2 GvKostG das "alte" EV-Verfahren als kostenrechtlich nicht durchgeführt gilt.

Wenn der Schuldner in seiner Wohnung aufgesucht wird, nach Durchsuchung die Unpfändbarkeit festgestellt wird, sodann die Verhaftung erfolgt und dann die EV abgegeben wird, könnten drei Aufträge vorliegen (Verhaftung, "neue" Pfändung, "altes" fortgesetztes EV-Verfahren). Die im EV Verfahren bereits erhobenen Gebühren und Auslagen sind anzurechnen (dies führt regelmäßig zB. zum Ansatz eines Gebührenrestes von € 17,50).

Entstehen also im von mir genannten Fall die KV 711 und 713 je dreimal, wobei die im "alten" fortgesetzten EV-Verfahren bereits angesetzten KV 711 und 713 auf diese drei KV 711 und KV 713 anzurechnen sind?
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Wenn der Verhaftungsauftrag bereits nach einem Monat erteilt und bei dessen Vollzug die EV abgegeben wird, handelt es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen EV-Auftrags, so dass hierfür kein gesondertes Wegegeld anfällt und die bereits erhobene Gebühr nebst Auslagenpauschale anzurechnen ist. Ansonsten ändert sich nichts.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

so dass also anzusetzen wären:
KV 711 für Pfändungsverfahren
KV 713 für Pfändungsverfahren
KV 711 für Verhaftungsverfahren
KV 713 für Verhaftungsverfahren
Rest KV 713 für EV-Verfahren
wobei die drei angesetzten KV 713 nicht zusammenzurechnen sind bzgl. der Mindest/Höchstpauschale :?:
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Und dann der "Extremfall"
Ist die in § 3 Abs. 4 S. 2 GvKostG bestimmte dreimonatige Frist bei Auftragserteilung bereits verstrichen, so gilt das vorausgegangene EV-Verfahren (kostenmäßig) als durchgeführt mit der Folge, dass die Abnahme der EV als neuer Auftrag zu behandeln ist. Es entstehen dann
KV 711 für Pfändungsverfahren
KV 713 für Pfändungsverfahren
KV 711 für Verhaftungsverfahren
KV 713 für Verhaftungsverfahren
KV 711 für Abnahme der EV
KV 713 für Abnahme der EV

Besonders dürfte einigen Prüfungsbeamten und Revisoren die Tatsache kopfzerbrechen bereiten, dass der GV nur einen
Weg zum Schuldner zurückgelegt hat, dafür aber 3 Wegegeldpauschalen ansetzen kann. Diesen Herren widme ich den Satz "Es gehört zum Wesen einer Pauschale dass sie nicht in allen Einzefällen deckend ist." Das deutet aber im Umkehrschluss, dass es auch Fälle geben muss, in denen Überschüsse erziehlt werden. Es gibt Fälle, zum Beispiel bei der Vollstreckung in Wohnung und Geschäftslokal oder bei der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner an unterschiedlichen Wohnorten, wo der (allein zuständige) GV unstreitig mehrere Wege zurücklegen muss, aber nur eine Wegegeldpauschale ansetzen kann.
Anonymous

AW: Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag - Wegegeldpauschalen

Beitrag von Anonymous »

Hallo erstmal:-)

Ist zwar lang her, daß dieses Thema behandelt wurde, aber ich habe doch noch eine Frage in die "grobe" Richtung (nicht bzgl. des Wegegeldes) und hoffe auf Antwort.

Der GVZ ist doch erst nach Ablauf von 3 Monaten berechtigt, für die Verhaftung sowie die EV jeweils eine volle Gebühr zu nehmen. Ich streite mich gerade mit einem besagten und dieser möchte nun von mir genauestens dargelegt haben, warum ich auf die Anrechnung bestehe. Und wenn ich mich versuche, durch die GvKostG zu wühlen, versteh ich selbst nur die Hälfte:(

Ich würde mich freuen, wenn mir eine/r der Anwesenden helfen und mich mit der Nase drauf stubsen würde.


MfG
Ko
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