Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag - Wegegeldpauschalen

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag - Wegegeldpauschalen

Beitrag von Anonymous »

Im RENO-Forum wurde die Kostenrechnung eines GV für die Erledigung eines Pfändungs- und Verhaftungsauftrages eingestellt.
Pfändungs- u. Verhaftungsauftrag:
Zustellung KV 100 7,50 €
N.erled.Amtsh. KV 604 12,50 €
EV-Gebühr KV 260 17,50 €
Sonst. Gebühr KV 270 30,00 €
Dokumentenpaus. KV 700 1,50 €
Wegeg. KV 711 0-10 km 10,00 €
Auslg.-Pauschale KV 713 14,00 €
Summe 93,00 €

Was mich dabei verwundert, ist der Ansatz von zwei Wegegeldern. Nach § 3 GvKostG ist der Verhaftungsauftrag ein besonderer Auftrag. Bei einem Pfändungs- und Verhaftungsauftrage liegen demnach zwei Aufträge vor. Der Ansatz von zwei Wegegeldern ist jedoch nach den GVKostG nur möglich, wenn zu Erledigung jedes Auftrages ein Weg zurückgelegt wird. Ich kann mir das nur so vorstellen, dass der Schuldner beim ersten Versuch nicht angetroffen wurde und dann zunächst ein Pfändungsversuch stattgefunden hat. Die Verhaftung ist dann wohl zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Auszug aus dem GVKostG /Anm. zu KV 711
(1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat.

Erfolgte die Verhaftung gleich im Anschluss an den Pfändungsversuch (Vor-Ort) wurde für die Erledigung des Verhaftungsauftrages eigentlich kein Weg zurückgelegt, da sich der GV bereits an Ort und Stelle befunden hat. Eine ähnliche Diskussion hatte wir hier schon einmal bei der Wegegeldpauschale für die persönliche Zustellung der Ladung im Anschluss an die Vollstreckung. (Wenn der Schuldner nicht anwesend war)
Anonymous

Wegegeld

Beitrag von Anonymous »

KEIN WEG = KEIN WEGEGELD ! :(
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ganz offensichtlich sind mit dem Ansatz von 10,00 EUR KV 711 vier Wegepauchalen (0-10 km = 2,50 EUR) in Ansatz gebracht worden.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Scheffer: KEIN WEG = KEIN WEGEGELD !
Ja, ganz so einfach ist es wohl nicht. Es wurde ja ein Weg zum Schuldner zurückgelegt. Nach Ansicht "Kessel" ist es bei mehreren Aufträgen gegen einen Schuldner nicht erforderlich, dass bei jedem Auftrag ein Weg zurückgelegt wird. Das GvKostG regelt in § 3 ob es sich um einen oder mehrere Aufträge handelt. Dabei wird zum Beispiel nicht auf den Titel sondern auf die gleichzeitige Beauftragung abgestellt. Wenn ich von einem Gbg. in der gleichen Sache aus Urteil und KfB vollstrecken soll und der Auftrag nicht gleichzeitig erteilt wird, handelt es sich um zwei Aufträge. Wenn ich mit diesen dann zum Schuldner gehe, habe ich nur einen Weg zurückgelegt, kann jedoch (weil zwei Aufträge) unstreitig 2 Wegegeldpauschalen ansetzen.
Anonymous

KEIN WEG = KEIN WEGEGELD !

Beitrag von Anonymous »

Im zweiten Fall ist dies richtig. Im ersten Fall jedoch nicht. KV 711 verlangt als Voraussetzung für den Anfall des Wegegeldes, dass tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde, was in diesem Fall bislang noch nicht geschehen ist (vgl. auch Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Wegegeld, Teil 2 KV 711, Seite 5, letzter Absatz). Die Oma hinterm Ofen, als Normalbürgerin und Kostenschuldnerin wird verzweifelt versuchen zu verstehen, wieso sie für einen einzigen tatsächlich zurückgelegten Weg zwei Wegegelder zahlen soll und genauso sieht es der Gesetzgeber. Kessel schreibt in "Die Kostenberechnung durch den GV, Kostenskriptum 2004, in Skripten des GV-Lehrganges 2004, Ausbildungszentrum der Justiz NRW, Nebenstelle Monschau": "Wegegeld nach KV 711 ist nicht zu erheben, wenn kein Weg angefallen ist, wenn also tatsächlich ein entsprechender Aufwand nicht entstanden ist."
Anonymous

KEIN WEG = KEIN WEGEGELD !

Beitrag von Anonymous »

Siehe auch Seip in DGVZ 2004, Nr. 5, Seite 79: "Der Gesetzgeber will in diesem Fall den EV-Auftrag als gesonderten Auftrag behandelt wissen mit der Folge, dass die Auslagenpauschale und ggf. auch das Wegegeld zusätzlich anzusetzen sind." Mit "ggf." ist wohl nichts anderes ausgedrückt, als dass dann, und nur dann, ein weiteres Wegegeld anfällt und anzusetzen ist, wenn im EV-Verfahren ein weiterer Weg zurückgelegt worden ist, was in diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht der Fall ist.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Könnte sich bitte Herr Kessel dazu äußern oder ist das zuviel verlangt ?
Anonymous

Verhaftungsauftrag ist ein eigener Auftrag

Beitrag von Anonymous »

Die diskutierte Problematik wurde in Punkt 1.) des nachfolgenden JMS bereits angesprochen. Das JMS war bereits im alten Forum von Monschau veröffentlicht, ebenso im Forum des bayerischen GV-Bundes ( bay-gv-bund) etc.
Nach dem Gesetz handelt es sich ja beim Verhaftungsauftrag um einen eigenen Auftrag. Es kann daher auch eine eigene Wegegeldpauschale anfallen, wenn im Verhaftungsverfahren ein Weg zurückgelegt wurde.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz
23.4.04
Sachbearbeiter
Herr Schreff

Telefon
(089) 5597-2621

Telefax
(089) 5597-2630

E-Mail
Manfred.Schreff@stmj.bayern.de
I. Frau Präsidentin
und Herren Präsidenten
der Oberlandesgerichte

München, Nürnberg und Bamberg


- mit Überstücken für die nachgeordneten Gerichte -



Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angebenUnser Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum
5652 E - 648/03 vom 5.9.2003 (Mü.)5652 vom 5.9.2003 (Nü.)5652 - IX.69 vom 5.9.2003 (Ba.) 5652 - VI - 6697/03 23. April 2004




Vollzug des Gerichtsvollzieherkostengesetzes;
hier: weitere Anwendungsprobleme



Beim Vollzug des Gerichtsvollzieherkostengesetzes sind ungeachtet der durch
Art. 19 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850) vorgenommenen Klarstellungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht und der Änderungen der DB-GvKostG durch Bekanntmachung vom 12. August 2002 (JMBl S. 162) weiterhin Schwierigkeiten aufgetreten. Auf die mit JMS vom 14. Juli und 11. August 2003 Gz. 5652 - VI - 6697/03 übermittelten Schreiben des Bayerischen Gerichtsvollzieherbundes e.V. (nachstehend GV-Bund) vom 3. Juli 2003 und 5. August 2003 wird Bezug genommen. Zudem wurden bei der Tagung für Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte vom 15. bis 18. Dezember 2003 unter anderem zwei Themen angesprochen, zu denen Hinweise veranlasst sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Probleme:

1. Wegegeld bei kombiniertem Pfändungs- und Verhaftungsauftrag (bei dem Letzterer bedingt ist und erst im Falle der fruchtlosen Pfändung wirksam wird)

Einzelne Prüfungsbeamte beanstanden die Praxis der Gerichtsvollzieher, im Falle der gleichzeitigen Erledigung eines kombinierten Pfändungs- und Verhaftungsauftrags (der anwesende Schuldner wird nach Pfandabstand verhaftet und leistet dann die eidesstattliche Versicherung, um den Vollzug der Haft zu vermeiden) ein weiteres Wegegeld zu erheben.

Nach Auffassung des Staatsministeriums der Justiz können in diesen Fällen zwei Wegegelder angesetzt werden. Bei dieser Fallgestaltung ist unbestritten ein weiterer Auftrag (zur Verhaftung des Schuldners) gegeben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG). Nach der neuen Systematik des Auslagentatbestandes der Nr. 711 KV-GvKostG, die von den Prüfungsbeamten offenbar übersehen wird, wird das Wegegeld für jeden Auftrag erhoben. Voraussetzung ist nur, dass tatsächlich ein Weg zur Erledigung einer Amtshandlung zurückgelegt worden ist. In den angesprochene Fällen wird im Ergebnis auch zur Vollziehung des Haftbefehls ein Weg zurückgelegt. Entgegen der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Winterstein JurBüro 2004,63 <Nr. 5>) ist es nicht erforderlich, dass für jeden Auftrag ein gesonderter Weg zurückgelegt wird. So werden auch bei der gleichzeitigen Erledigung der Aufträge mehrerer Gläubiger, bei einem Schuldner die Zwangsvollstreckung durchzuführen, mehrere Wegegelder angesetzt.

2. Wegegeld bei kombiniertem Auftrag zur Pfändung und zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

Meinungsverschiedenheiten bestehen zu der Frage, ob ein weiteres Wegegeld nur dann anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher - nachdem er die Voraussetzung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geschaffen hat - die Ladung zum Termin einem bei dem Vollstreckungsversuch anwesenden Dritten persönlich zustellt (so einzelne Prüfungsbeamte). Der GV-Bund vertritt demgegenüber die Auffassung, der Ansatz eines weiteren Wegegeldes sei auch dann gerechtfertigt, wenn sich der Gerichtsvollzieher nach entsprechender Ankündigung und Fristsetzung gemäß § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO an Ort und Stelle begeben habe, der Schuldner nicht anwesend sei und die Terminsladung durch Einwurf in den Briefkasten gleichzeitig "persönlich" zugestellt werde.

Die Prüfungsbeamten stützen ihre Auffassung, dass für die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der EV ein Wegegeld nicht angesetzt werden kann, auf Nr. 18 Abs. 2 DB-GvKostG. Danach kann ein Wegegeld bei einer persönlichen Zustellung nur erhoben werden, wenn diese Form der Zustellung nach § 21 Nr. 2, 4 oder 5 GVGA geboten ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Gerichtsvollzieherkosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§ 7 GvKostG). Dabei sind hinsichtlich der unrichtigen Sachbehandlung die allgemeinen Grundsätze (Rechtsprechung zu § 8 GKG und § 16 KostO) anzuwenden, wonach eine solche nur unter engen Voraussetzungen gegeben ist (wenn die kostenverursachende oder kostenerhöhende Maßnahme gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen <oder beim Gerichtsvollzieher gegen verbindliche Verwaltungsvorschriften> verstößt und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder ein offensichtliches Versehen gegeben ist). Entscheidend für die Erhebung des Wegegeldes ist daher im Einzelfall, ob nach den verfahrensrechtlichen Regelungen die Ladung persönlich oder über die Post zuzustellen ist. Nach § 21 Nr. 2 GVGA (die Fälle der Nrn. 4 und 5 sind für den angesprochenen Bereich ohne Relevanz) hat der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Terminsladung grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er persönlich zustellt oder die Zustellung durch die Post veranlasst. Er hat insbesondere dann persönlich zustellen, sofern die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern, der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt allerdings nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbe-lastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung nicht dadurch verzögert wird, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind auch die in § 104 GVGA geregelten Grundsätze zu beachten. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 GvKostG kommt damit nur in Betracht, wenn der Gerichtsvollzieher bei der Wahl der Zustellungsart sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Eine generelle Aussage, ob der Gerichtsvollzieher in bestimmten Angelegenheiten stets persönlich zustellen kann (z.B. in Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung), ist entgegen der Auffassung des LG Bonn (DGVZ 2004,44) und Kessel (DGVZ 2003,86) zwar nicht möglich. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze in den hier angesprochenen Fällen, in denen sich der Gerichtsvollzieher wegen des konkreten Auftrags bereits an Ort und Stelle befindet, die persönliche Zustellung in der Regel keine unrichtige Sachbehandlung darstellt. Die persönliche Zustellung dient insbesondere der einfacheren Abwicklung des Auftrags und der im Interesse des Gläubigers liegenden Beschleunigung des Verfahrens.

3. Wegegeld bei isoliertem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, wenn die Ladung zum Termin persönlich zugestellt wird

Der GV-Bund wendet sich gegen die Auffassung eines Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten, dass grundsätzlich kein Wegegeld anfällt, wenn der Gerichtsvollzieher anlässlich der Erledigung des Auftrags eines anderen Gläubigers oder in sonstiger Weise die Ladung zum EV-Termin an den Schuldner persönlich zustellt.

Die in Nr. 2 dargelegten allgemeinen Grundsätze gelten für diese Fallgestaltung ebenfalls. Anders als in Fällen, in denen sich der Gerichtsvollzieher wegen des konkreten Auftrags bereits an Ort und Stelle befindet, greifen allerdings die dort genannten besonderen Gründe, die eine persönliche Zustellung rechtfertigen, hier in der Regel jedoch nicht. Die persönliche Zustellung erscheint vielmehr nur sachgerecht, wenn hierfür die in § 21 Nr. 2 GVGA genannten Gründe oder sonstige besonderen Umstände (z.B. bekannte Schwierigkeiten bei der Zustellung durch die Post) vorliegen. Die Gründe, die für die Wahl der persönlichen Zustellung maßgebend sind, sind ggf. vom Gerichtsvollzieher aktenkundig zu machen, weil nur dann geprüft werden kann, ob er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Sofern von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen ist, ist bei dem Vergleich, welche Kosten unerhoben bleiben, nicht nur auf das Wegegeld, sondern auf die gesamten Mehrkosten abzustellen, die durch die persönliche Zustellung entstanden sind. Die insoweit unklare Regelung in Nr. 18 Abs. 2 DB-GvKostG, die ohne nähere Prüfung der Nr. 44 der früheren Gerichtsvollzieherkostengrundsätze entnommen worden ist, wird bei nächster Gelegenheit an das neue Gerichtsvollzieherkostenrecht anzupassen sein.

4. Wegegeld bei einem isolierten Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, wenn diese vor Ort abgenommen wird

Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte beanstanden allgemein den Ansatz eines Wegegeldes, wenn der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung vor Ort (i.d.R.in der Wohnung des Schuldners) abnimmt.

Die Voraussetzungen für den Ansatz des Wegegeldes nach Nr. 711 KV-GvKostG liegen in diesen Fällen im Grundsatz vor. Die Nichterhebung des Wegegeldes kommt nur in Betracht, wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor Ort als unrichtige Sachbehandlung anzusehen wäre. Dies ist nach unserer Auffassung in der Regel nicht der Fall.

Den Ort für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 185b Nr. 2 Satz 1 GVGA). Er soll zwar regelmäßig sein Geschäftszimmer bestimmen; er kann aber auch die Wohnung des Schuldners als Ort festlegen, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner damit und ggf. mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird. Da dem Gerichtsvollzieher damit ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist der Ansatz des Wegegeldes in der Regel nicht zu beanstanden. Nur in besonderen Fällen, in denen eine unrichtige Sachbehandlung angenommen werden kann, sind die Mehrkosten nicht zu erheben. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner in diesen Fällen Fahrtkosten und Zeitaufwand erspart.

5. Ersatz der Portokosten für Mahnungen

Der Auffassung des Gerichtsvollzieherbundes, dass Portoauslagen zu ersetzen sind, die den Gerichtsvollziehern für Mahnschreiben über offene Kosten entstehen, kann nicht gefolgt werden. Diese Auslagen sind im Grundsatz den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zuzuordnen, die - mit Ausnahme der Entgelte für Zustellungen mit Zustellungsurkunde - durch die allgemeine Auslagenpauschale nach Nr. 713 KV-GvKostG abgegolten werden. Diese Auslagenpauschale deckt auch die Aufwendungen ab, die bei der abschließenden Abwicklung eines Auftrags (z.B. Mitteilung über die Erledigung des Auftrags, Zurücksendung von Unterlagen, Übersendung der Kostenrechnung) entstehen. Selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass die Aufwendungen für Mahnungen von der genannten Regelung nicht erfasst werden, könnten sie mangels eines Auslagentatbestandes nicht auf den Kostenschuldner umgelegt werden. Sie würden ggf. als Gemeinkosten durch die Gebühren abgegolten; dem Gerichtsvollzieher würden sie über die Bürokostenentschädigung ersetzt. Eine Versendung der Mahnungen über die allgemeine Dienstpost kommt deshalb nicht in Betracht.

6. Gebühr für die Übergabe des Haftbefehls nach § 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO

In Nr. 4 Erg-DB-GvKostG ist zwischenzeitlich geregelt, dass die Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls nach § 909 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Gebühr nach Nr. 100 KV-GvKostG nicht entstehen lässt (vgl. Abschn. B der JMBek vom 6. Februar 2004 - JMBl S. 14 -).

7. Zusätzliches Wegegeld bei der Einziehung von Teilbeträgen

Nach Abs. 4 Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 711 KV-GvKostG kann bei Ratenzahlungen nur für die Einziehung des zweiten und jeden weiteren Teilbetrages ein gesondertes Wegegeld erhoben werden. Diese Voraussetzung liegt in Fällen nicht vor, in denen der Gerichtsvollzieher vor Ort Pfandabstand erklärt, Ratenzahlungen bewilligt und die erste Rate nicht sofort entgegennimmt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abholt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt keine Auslegung zu. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht eindeutig, dass ein anderes Ergebnis gewollt war.

8. Weiterer Auftrag, wenn Schuldner bei einem kombinierten Auftrag zur Pfändung und zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht angetroffen wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - letzter Halbsatz - GvKostG

Meinungsverschiedenheiten bestehen auch zu der Frage, ob ein Auftrag vorliegt oder mehrere Aufträge gegeben sind, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, der Schuldner nicht angetroffen wird und das Verfahren dann später nicht weiter durchgeführt wird, weil der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat (vgl. § 903 ZPO). Aufgrund der Hinweise der Bezirksrevisoren bei den Oberlandesgerichten wird weitgehend die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - letzter Halbsatz - GvKostG nicht gegeben ist, weil die eidesstattliche Versicherung wegen § 903 ZPO nicht abgenommen werden kann bzw. konnte. Die andere Seite stützt ihre Meinung (mehrere Aufträge) darauf, dass das Wort "nur" keine Einschränkung beinhalte und sich lediglich auf die nicht erfolgte sofortige Abnahme beziehe.

Nach Auffassung des Staatsministeriums der Justiz kommt dem Wort "nur" in der vorgenannten Vorschrift eine entscheidende Bedeutung zu. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 - letzter Halbsatz - GvKostG stellt eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung von dem Grundsatz dar, dass bei einem Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, der mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, kostenrechtlich nur ein Auftrag vorliegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut liegt ein weiterer Auftrag (ausnahmsweise) dann vor, wenn die eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner nicht anwesend ist, wenn also der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgenommen hätte, falls der Schuldner anwesend gewesen wäre. Im Fall des § 903 ZPO wäre diese Voraussetzung aber nicht gegeben, weil die eidesstattliche Versicherung schon im Hinblick auf die dort vorgesehene Dreijahresfrist nicht abgenommen worden wäre. Maßgebend sind dabei nicht die subjektiven Kenntnisse des Gerichtsvollziehers zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich an Ort und Stelle befindet, sondern die objektive Tatsache, ob die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Anwesenheit des Schuldners möglich gewesen wäre. Es handelt sich deshalb auch dann nur um einen Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher erst später feststellt, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat.

Ich bitte, die Gerichtsvollzieher, die Vollziehungsbeamten der Justiz, die Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten und die Bezirksrevisoren zu unterrichten und im Interesse einer einheitlichen Praxis darauf hinzuwirken, dass in den angesprochenen Fällen gemäß den vorstehenden Ausführungen verfahren wird.




Oxfort
Ltd. Ministerialrat

Sachbearbeiter
Herr Schreff
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT:Entgegen der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Winterstein JurBüro 2004,63 (Nr. 5) ist es nicht erforderlich, dass für jeden Auftrag ein gesonderter Weg zurückgelegt wird.

Sehen Sie Herr Scheffer
Das wird auch die Oma hinterm Ofen akzeptieren müssen.
Anonymous

KEIN WEG = KEIN WEGEGELD !

Beitrag von Anonymous »

Akzeptieren: Ja (wie jede andere Meinung); Übernehmen: Nein!

Wie Zander im Vorspann zur bay. JMS schreibt, kann auch eine Wegegeldpauschale anfallen, wenn ein Weg zurückgelegt wurde, was darauf hin deutet, dass auch in Bayern (jetzt sogar mit Pabst) Zweifel an der in der JMS vertretenen Auffassung bestehen könnten, denn in letzter Konsequenz fehlt es dieser JMS an Logik, wenn es dort einerseits heißt: "Nach der neuen Systematik des 711 ... wird das Wegegeld für jeden Auftrag erhoben. Voraussetzung ist nur, dass tatsächlich ein Weg zur Erledigung der Amtshandlung zurückgelegt worden ist." und dann Wegegeld zugestanden wird, obwohl tatsächlich kein Weg zurückgelegt ist = Voraussetzung fehlt!

Ich bleibe bei meiner Meinung, die ich nach Konsultation der BezRev beim LG SB, den saarl. GV mitgeteilt habe.
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