Zustellung ins Ausland

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zustellung ins Ausland

Beitrag von Anonymous »

Aus dem Forum von GV2000
Ich soll für eine Sparkasse eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde an einen Deutschen Schuldner der in Italien lebt zustellen. Geschieht dies nun, in dem ich die Sache nach § 20 Absatz 2 GVGA dem AG zur Zustellung nach der ZRHO vorlege oder kann ich es per Einschreiben gegen Rückschein nach den Vorschriften § 191 i.V.m. § 183 ZPO selbst machen???
Antwort dazu:
Hier wird nach § 21 GVGA verfahren und die Zustellung durch Aufgabe zur Post gewählt.
Eine besondere Regelung gilt jedoch für PfÜBs. Die Zustellung an einen Drittschuldner im Ausland ist nur wirksam wenn der Staat des Wohnorts bei der Zustellung mitgewirkt hat.
Ehrlich gesagt stehe ich bei der Beurteilung dieser Sache etwas auf dem Schlauch. Nach § 192 ZPO erfolgen die Zustellungen auf Betreiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher. Nach § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung.........
Das würde bedeuten, dass der GV bei der Zustellung ins Ausland auch nach § 183 Ziff.1 ZPO verfahren kann.
(sehe ich das richtig ?)
§ 191
Zustellung
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Vorschriften Abweichungen ergeben.

§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst
herstellen.
(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher
mit der Zustellung zu beauftragen.

§ 183
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, oder
3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
gehört.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

1.) Die Fassung der GVGA vom Jahr 2003 bestimmt in § 20 Absatz 2 die unerledigte Vorlage an die vorgesetzte Dienstbehörde.

2.) Da dem - im Ausland wohnhaften Schuldner eine NOTARIELLE SCHULDURKUNDE zugestellt werden soll, dürfte § 184 ZPO nF (§ 175 alt) - ZUSTELLUNG DURCH AUFGABE ZUR POST - NICHT zur Anwendung kommen, weil
kein Rechtsstreit vorliegt, in welchem ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen ist. (so schon AG Bln- Charlottenburg in DGVZ 1933 S. 208).

3.) Der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 192 Abs. 1 ZPO nF (S. 25) vertretene Standpunkt, dass eine Zustellung durch EINSCHREIBEN GEGEN RÜCKSCHEIN durch den Gerichtsvollzieher NICHT möglich
sein soll, sollte ohne Not nicht missachtet werden, zumindest so lange nicht, als die GVGA oder die Rechtsprechung Gegenteiliges nicht bestimmt haben.
07.04.05WP
Norbert Coenen
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Registriert: Do 27. Jan 2005, 10:33

Beitrag von Norbert Coenen »

vergl. zu diesem Thema auch zutreffend Zöller/Geimer Zivilprozessordnung, 25. Auflage, RdNr. 1 zu § 183
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