Sperrung und Demontage - Gaszähler

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Sperrung und Demontage - Gaszähler

Beitrag von Anonymous »

Habe eine einstw. Verfügung mit folgendem Inhalt.
1) Die Antragsgegner haben der ASt. den ungehinderten
Zutritt zweier mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter der Antragstellerin zu den im Anwesen XX befindlichen Räumlichkeiten in denen sich Meßeinrichtungen der Antragstellerin befinden zu dulden, damit die Mitarbeiter der ASt. alle Gaszähler entfernen oder sperren können.
2) Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung
die Verhängung eines Ordnungsgeldes von xxx ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Der Glbg.-Vertr. beauftragt mich, den Mitarbeitern der ASt. bei den Antragsgegnern den Zugang zu verschaffen, damit die Gaszähler entfernt und gesperrt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung der einstw.Verfügung wahlweise nach § 890 oder § 892 i.V.m. § 758 ZPO erfolgt. Einer gesonderten Durchsuchungsanordnung bedarf es nicht.
(Beigefügt wurde eine Entscheidung des LG Freiburg vom 01.09.04 wo festgestellt wurde, dass die Anordnung der Gewährung des Zutritts zur Wohnung der Schuldner einen Durchsuchungsbeschluss enthält)

Nach gewissenhaftem Studium einiger Entscheidungen zu diesem Thema und insbesondere dem Aufsatz "Brackhahn" in DGVZ 10/92 stehe ich nun wirklich auf dem Schlauch. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes eine Vollstreckung nach § 892 ZPO umöglich macht und dass sich der Glbg. bereits beim Antrag an das Gericht entscheiden muss, welchen Weg er gehen will. Ich bin außerdem der Auffassung, dass es nicht meine Aufgabe ist dem Glbg. den Zutritt zu verschaffen, sondern nur den eventuellen Widerstand der Schuldner zu brechen. Wenn die Schuldner zum Termin nicht anwesend sind, bedeutet das (nach Brackhahn) noch lange keinen Widerstand, sodaß ein Bezug des GV zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht nötig ist.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Ich warte immer noch verzweifelt auf einen Kommentar der Monschauer Experten:
Unbestritten ist, dass der Glbg. einen Duldungstitel hat. In § 892 ZPO wird darauf verwiesen, dass die Beseitigung von Widerstand bei §§ 877 und § 890 in Frage kommt. Eine Anordnung nach § 887 ZPO kann ich jedoch bei der Formulierung des vorliegenden Titels
nicht erkennen.
Die Frage ist deshalb, ob der Glbg. trotzdem den GV mit der zwangsweisen Öffnung der Wohnung beauftragen kann.
Nach den Ausführungen von "Brackhaus DGVZ 10/92" eben nicht, und zwar aus zwei Gründen. Erstens ist der GV nur zur Beseitigung von Widerstand befugt.(Die Öffnung der Wohnung hat der Glbg. zu veranlassen) und zweitens liegt kein Fall von Widerstand vor, nur weil der Schuldner zum angekündigten Termin nicht anwesend ist.
Nach reiflicher Überlegung bin ich zum Schluss gekommen, dass eine Beiziehung des GV zur Beseitigung von Widerstand nur möglich ist, wenn der Glbg. zuvor durch das Gericht nach
§ 887 ZPO ermächtigt wurde. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Nach Zustellung des Beschlusses der lediglich eine Abdrohung eines Ordnungsgeldes enthält, muss der Glbg. m.E. zunächst weitere Anträge bei Gericht stellen. Entweder die Fesetzung eines Ordnungsgeldes oder eine Ermächtigung nach § 887 ZPO. Oder liege ich da völlig falsch ?
Die Fomulierung in § 892 lautet nicht 890 oder 887 sondern
887,890 ZPO [/b]
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die Verfahrensweise ist in § 184 GVGA neuer Fassung sehr ausführlich geschildert. Zöller, 24. Aufl. verweist in seiner Anmerkung zu § 892 ZPO leider unzutreffend noch auf § 185 GVGA alter Fassung.

Nach Zöller, 24. Aufl. Rn. 6 zu § 758 a ZPO ist bei Gaszähler oder Stromzählerausbau ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Die alte Rechtsprechung ist überholt, vgl.
Begründung zu § 758 a , BTDr. 13/341 S. 17.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Zander
Der Glbg-Vertr. hat sich mittlerweile an die Dienstaufsicht gewandt. Das Problem bei der Sache ist, dass das für uns zuständige Landgericht erst am 15.12.04 entschieden hat, dass die richterliche Anordnung für die Gewährung des Zutritts einen Beschluss nach § 758 ZPO bereits enthält.
Dass dafür jetzt seit dem 01.01.99 der § 758a ZPO maßgebend ist und es nach der Zwangsvollstreckungsnovelle nur Ausnahmen für Räumungstitel und Haftbefehle gibt, ist dem Richter anscheinend entgangen. Leider hat er im Jahre 2004 mehrere solche Entscheidungen (in Verfahren der gleichen Gläubigerin) verfasst.
Nach "Brackhahn" in DGVZ 10/92 wäre sowieso nicht der GV sondern der Glbg. für die zwangsweise Öffnung zuständig, der sich dazu vom Gericht nach § 887 ZPO ermächtigen lassen kann.
Nach diesem Aufsatz ist die vom Schuldner zu erbringende Handlung (Öffnung der Türe) ein Nebenrecht zusätzlich zur Duldung. Die Beiziehung des GV zur Überwindung von Widerstand
umfasst nicht die zwangsweise Öffnung von Wohnungen bezw. Türen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Bei dem genannten Titel handelt es sich um einen Duldungstitel i.S.d. §§ 890, 892 ZPO. Die Ausführungen von Herrn Brackhahn in DGVZ 1992, 145 ff dürften nicht der allgemeinen Meinung entsprechen und überzeugen mich nicht. Duldungstitel werden nach §§ 890, 892 ZPO unter Zuhilfenahme des GV vollstreckt, wenn Widerstand zu befürchten ist. Widerstand kann auch in passivem Verhalten liegen, was eigentlich bei einem Duldungsbefehl die Regel ist. Der Nachweis des Gläubigers, dass der Schuldner Widerstand beabsichtige, oder dass schon Widerstand geleistet worden ist, ist nicht erforderlich (vgl. Thomas/Putzo § 892 Rdn 2). Auch wenn der Zivilrichter Ordnungsgeld androht, bleibt die Möglichkeit des § 892 ZPO als eine im Gesetz vorgesehene. Der GV sollte allerdings die Wohnungsöffnung vorher androhen.

Eine andere Frage ist es, ob der Gv die "Wohnung" des Schuldners ohne dessen Einwilligung betreten darf, ob er die Tür ohne richterliche Anordnung nach § 758 a ZPO öffnen (lassen) darf. Dies ist streitig. Das LG Aachen hat jüngst entschieden, dass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich ist, dass eine solche im Duldungstitel incidenter enthalten ist. Hier wäre ich allerdings - die Auffassung des jeweils zuständigen Vollstreckungsgerichtes nicht kennend - als GV vorsichtig und würde eine DurchsuchungsAO verlangen, die dann vom Vollstreckungsgericht (nicht vom Zivilrichter) erlassen werden müsste.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Das LG Aachen hat jüngst entschieden, dass eine richterliche Anordnung nicht erforderlich ist, dass eine solche im Duldungstitel incidenter enthalten ist.
Wie komme ich an diese Entscheidung ?
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Da der Schuldner in der Regel dazu verurteilt wird, den Zugang zu dem Gaszähler pp. zu gewähren, ist für den Richter in Bezug auf eine beantragte Durchsuchungsanordnung überhault kein Ermessensspielraum gegeben. Im Übrigen findet, ähnlich wie bei der Vollstreckung eines Räumungsurteils, eine Durchsuchung der Wohnung nicht statt. Der Standort des zu demopntierenden Messgerates ist dem Gläubiger bekannt. Deshalb ist m.E. für die Vollstreckung derartiger Titel eine besondere Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Da der Schuldner in der Regel dazu verurteilt wird, den Zugang zu dem Gaszähler pp. zu gewähren, ist für den Richter in Bezug auf eine beantragte Durchsuchungsanordnung überhault kein Ermessensspielraum gegeben.
Ja was denn nun ? Ich dachte das ist alte Rechtsprechung aus
der Zeit vor der Neufassung des § 758a ZPO und damit überholt.
Siehe Beitrag Zander:
Nach Zöller, 24. Aufl. Rn. 6 zu § 758 a ZPO ist bei Gaszähler oder Stromzählerausbau ein Durchsuchungsbeschluss erforderlich. Die alte Rechtsprechung ist überholt, vgl.
Begründung zu § 758 a , BTDr. 13/341 S. 17.
Theo Seip
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Beitrag von Theo Seip »

Aus der Begründung zur Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle
lässt sich nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedarf, wenn er gem. § 892 ZPO dem Gläubiger den Zutritt zu dem Gaszähler pp., der lt. richterlichem Titel demontiert werden soll, verschafft. Aus der Drucksache 1283/14, S. 17, ergibt sich gerade das Gegenteil, wie folgende auszugsweise Wiedergabe deutlich macht:
"....Dennoch erschiene es verfassungsrechtlich nicht ganz unbedenklich, hier gesetzlich eine Durchsuchungsanordnung allgemein für entbehrlich zu erklären. Denn die Wegnahme beweglicher Sachen kann sich durchaus auch außerhalb der Wohnung des Schuldners oder zumindest ohne deren Durchsuchung vollziehen. Es erscheint zweifelhaft, ob der Richter im Erkenntnisverfahren insoweit bewußt eine Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 13 GG verfügen will. Im Gegensatz zur Räumungsvollstreckung tritt die Wohnungsbezogenheit hier nicht so klar zutage."

Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die "alte Rechtsprechung", ich denke hier insbesondere an OLG Köln und LG Berlin, obsolet sei. Wenn der Richter dem Schuldner aufgibt, dem Gläubiger den Zutritt zu dem in der Wohnung des Schuldners befindlichen Gaszähler zwecks Demontage zu gewähren, dann ist die vorstehend genannte Wohnungsbezogenheit gegeben und dem Richter bewusst, dass der Gläubiger, notfalls gem. § 892 ZPO mit Hilfe des Gerichtsvollziehers, die Wohnung des Schuldners - auch gegen dessen Willen - betreten muss. Für eine zusätzliche richterliche Durchsuchungsanordnung ist deshalb kein Raum, weil kein Ermessensspielraum gegeben ist und letztendlich eine Durchsuchung der Schuldnerwohnung im Sinne des Art. 13 GG im Rahmen dieser Vollstreckung auch nicht erfolgt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Seip
Vielen Dank für die weiteren Ausführungen. Ihre Auslegung macht durchaus Sinn. Allerdings kommt "ZÖLLER" auch in der aktuellen Auflage zu einem anderen Ergebnis. In der Kommentierung zum § 892 ZPO heißt es dort ausdrücklich " Zwang in der Schuldnerwohnung ohne Einwilligung erfordert richterliche Durchsuchungsanordnung".
Die mir vorliegenden Entscheidungen des LG Freiburg datieren aus dem Jahr 2004, sind aber für mich schon deshalb nicht nicht einschlägig, da sich der Richter immer auf § 758 bezieht, die Neufassung § 758a ZPO überhaupt nicht erwähnt und als einigen Nachweis für seine Ansicht eine OLG-Entscheidung aus 1988 anführt. Die hier im Forum genannte Entscheidung des LG Aachen würde mich sehr interessieren.
Wie Sie sicherlich wissen, ist auch in der aktuellen DGVZ eine umfangreiche Abhandlung zu Thema Durchsuchung.
Die Verfasser dieses Artikel kommen ebenfalls zur Ansicht, dass die gesetzlichen Ausnahmen vom Erfordernis wie in § 758a formuliert nur bei der Räumung und beim Vollzug eines Haftbefehls bestehen.
(Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die sich die garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung nicht nur auf die Durchsuchung derselben sondern bereits auf das Betreten derselben und die zwangsweise Öffnung bezieht.)

Zuletzt erlaube ich mir noch den Hinweis, dass im dem aktuellen vorliegenden Fall auch die Durchführung der Vollstreckung wegen der Kosten beantragt war. Eine Maßname, bei der sich die weitere "Durchsuchung" über den Standort des Gaszählers hinaus nicht vermeiden lässt.
PS: Die Monschauer Lehrmeinung zu diesem Thema würde mich schon sehr interessieren. Hoffentlich meldet sich noch einer der Herren zu Wort.
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