Einigungsgebühr Nr 1000 VV RVG entstanden?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Einigungsgebühr Nr 1000 VV RVG entstanden?

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag liebe Kollegen,
folgender Fall:

Meine Schuldnerin hat sich schriftlich außerhalb der Zwangsvollstreckung an meinen Gläubigervertreter zwecks Ratenzahlung gewandt.
Der Gläubigervertreter hat diesem zugestimmt und einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Die erste Rate wurde gezahlt.
Die Zustimmung zur Ratenzahlung wurde an die Schuldnerin schriftlich bestätigt. Daraufhin schickte die Schuldnerin dem Gläubigervertreter eine Abschrift mit dem Vermerk zurück, dass sie eine aktuelle Forderungsaufstellung wünscht. Dies wurde dann ebenfalls erledigt und der Schuldnerin noch eine schriftliche Vergleichsvereinbarung übermittelt, die allerdings nicht unterzeichnet zurückkam.
Der Gläubigervertreter meint nunmehr, dass dies aber keine Rolle spielen würde, da die Einigung über Ratenzahlungen sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Die Schuldnerin zahlte ja immerhin die erste Rate.

Meiner Meinung nach ist die Gebühr nicht entstanden, da die Schuldnerin die Kostenübernahme nicht schriftlich ! bestätigt hat.

Gibt es hierzu eine Rechtsprechung? Was meinen Sie dazu?

Im Voraus besten Dank!
Anonymous

AW: Einigungsgebühr Nr 1000 VV RVG entstanden?

Beitrag von Anonymous »

Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forde-rung entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung von Senat, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).
KG Berlin, Beschl. 02.05.2006, AZ: 1 W 357/11

Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regel-mäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ent-standene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05

Nach der Schilderung erfolgte die Zustimmung des Gläubigervertreters vor der Bekanntgabe der Kosten. Damit liegt einerseits keine Zustimmung des Schuldners zur Übernahme der Kosten vor. Die Zustimmung zur Kostentragung kann auch nicht unterstellt werden, da der Schuldner m.E. nicht mit der Erhebung solcher Kosten rechnen mußte.
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