Basiszinssatz im Schuldtitel

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Beitrag von Anonymous »

denn 5% über Basiszinssatz bedeutet Basiszinssatz zuzüglich 5% vom Basiszinssatz
Das Landgericht Stade beurteilte diese Auffassung als abwegig. Die verlangte Berichtigung eines Urteils (Prozent in Prozentpunkte) wurde abgelehnt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Auf Grund mehrerer Anfragen stelle ich hier noch den Text der nicht veröffentlichten ersten Entscheidung des LG Stade ein. Die Bezeichnung "Urteil" in meinem vorherigen Text bezog sich auf eine spätere, im Ergebnis gleiche Entscheidung.

Landgericht Stade - Geschäfts-Nr.: 7 T 263/03

Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
...
gegen
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade ... am 02.10.2003 beschlossen:.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Zeven vom 15.08.2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert. 584,49 EUR.

Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die von dem Schuldner zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 11.834,10 EUR nebst „5% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB“ seit dem 4.4.03 festgesetzt.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten, gemäß §§ 11 Abs.1 RpflG, 104 Abs.3 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die in dem angefochtenen Beschluss verwendete Formulierung der Verzinsung sei unrichtig, weil sie nicht dem Gesetzeswortlaut des § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO entspreche. Die verwendete Formulierung sei dahin zu interpretieren, dass der Erstattungsbetrag mit dem Basiszinssatz zuzüglich 5% von diesem zu verzinsen sei. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bringt die vom Amtsgericht gewählte Fassung der Verzinsung die in § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO getroffene Regelung zweifelsfrei zum Ausdruck. Auch wenn nicht der gesetzlichen Wortwahl entsprechend der Begriff „Prozentpunkte“ benutzt worden ist, wird doch für jedermann klar, dass sich die 5% nicht auf den Basiszinssatz, sondern auf den Erstattungsbetrag beziehen sollen. Die Interpretation durch den Beschwerdeführer erscheint abwegig. Da sich die Verzinsungsregelung insgesamt auf den Erstattungsbetrag als Bezugsgröße beziehen soll, wie dies bei Verzinsungsregelungen stets der Fall ist, hätte das Amtsgericht, um eine Regelung des von dem Beschwerdeführer unterstellten Inhalts zu treffen, ausdrücklich klar stellen müssen, dass sich die 5% auf den Basiszinssatz beziehen sollen, etwa durch die Formulierung „nebst Zinsen entsprechend dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuzüglich 5% von diesem“.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zu Herrn Büthe

In der mitgeteilten Entscheidung steht:

=Auch wenn nicht der gesetzlichen Wortwahl entsprechend der Begriff =Prozentpunkte= benutzt worden ist, wird doch für jedermann klar, dass sich die 5% nicht auf den Basiszinssatz, sondern auf den Erstattungsbetrag beziehen sollen.=

Nach meiner Rechnung ist das sich hiernach ergebende mathematische Resultat dasselbe wie bei Titulierung: 5%Punkte über dem Basiszinssatz.

Bitte stellen Sie noch die weiter erwähnte Entscheidung hier ein. Danke.
11.04.05WP
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