Dok.Pauschale für PA bei Drittschuldnerermittlungen

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Dok.Pauschale für PA bei Drittschuldnerermittlungen

Beitrag von Anonymous »

Bei den Landesjustizverwaltungen kursiert eine Anfrage des Thüringer OLG`s vom 07.03.2005 zum "Problem" : Dokum.Pauschale für Abschrift des Pfändungsprotokolls bei Ermittlungen nach § 806 a ZPO.
Wir halten die Dok.Pausch. grds. für ansatzfähig,da wir ggf. einen entsprechenden Antrag unterstellen ( so auch Winterstein).
Kostenrecht ist allerdings Folgerecht und m.E. liegt das Problem in § 135 Nr. 5 a GVGA.
Ich bin der Meinung,dass auch darin stets ein PA-Antrag unterstellt werden sollte - wie z.B. in § 107 Nr.3 und § 167 Nr. 3 GVGA-.Ich erwäge,eine entsprechende Ergänzung bei § 135 anzuregen.
Wie ist die Praxis bei anderen Gerichten ?

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Auch das vom BVerwG in DGVZ 1982, 154 zitierte Gutachten des OLG Hamm in Rpfl. 1971, 111 führt aus, dass dem Gl. nur auf ausdrücklichen Antrag eine Protokollabschrift zu erteilen ist. Die unaufgeforderte Zusendung einer Abschrift durch den Gerichtsvollzieher stelle die willkürliche und daher unzulässige Herbeiführung eines Gebührentatbestandes dar. Dies gilt auch dann wenn, wie hier die Protokollübersendung lediglich durch die GVGA angeordnet wird ( OLG Hamm in Rpfl. 1971, 112 mit Hinweis auf KG ).
DAs OLG Hamm führt aus, dass weder der GV noch die GVGA es in der Hand haben durch nicht vom Gesetz vorgesehene Maßnahmen mit Kosten zu belasten.

Tatsache ist aber m.E., dass § 135 Nr. 5 GVGA die Erteilung einer Protokollabschrift vorsieht, während § 806 a ZPO und
§ 108 a GVGA lediglich von einer Mitteilung sprechen:
" .. so teilt er Namen und Anschriften des Drittschuldners ....
dem Gläubiger mit ".
Aufgrund dieser Mitteilung nach § 806 a ZPO und § 108 a GVGA kann der Gl. sodann die weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vornehmen. Einer zusätzlichen Übersendung eines Protokoll bedarf der hierzu nicht, vgl. auch Schröder-Kay, Rn., 32 zu KV 700.
In der Praxis wird aber wohl meistens von den Gläubigern ohnehin ein Antrag auf Protokollabschrift gestellt.
Die Regelung in § 135 Nr. ´5 GVGA ist daher in diesem Punkt ohnehin überflüssig?
Möglicherweise wird daher diese Regelung gesetzeskonform
anzupassen sein? Vgl. Wortlaut von § 806 a ZPO bzw. § 108 a GVGA und die Entscheidung d. BGH in DGVZ 2004, 61 ff. zu den Mitteilungspflichten. Ein gewisser Trend ist da schon erkennbar.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

und das wird nun wohl wieder ein Problem, das auf dem Rücken des GV ausgetragen wird, nur weil die Spezialisten,die das Gesetz und die GVGA so -wie sie widersprüchlich ist- nicht in der Lage waren,

eine klare Regelung zu schaffen.

Man sollte sich doch einfach einmal angewöhnen, ggf. vorher einige Praktiker zu befragen.

Sonst lautet das Ergebnis wieder mal so:

Gerichtsvollzieher wird zum Paragaphen-Opfer
Pressemitteilung
Wegen der Unklarheiten in der Gebührenordnung berechnete er im Febr. 02 statt KV604 KV 205 (immerhin hatte sein Vollstreckungsrichter=DirAG in mehreren Entscheidungen (im Jan und Febr 02) dies gar gebilligt). Erst später sorgte ein JMS für Klarstellung. "Hier wurde das Vertrauen der Bürger in die Justiz und ihre Vollzugsorgane zutiefst, sogar bodenlos erschüttert" so der Staatsanwalt .


Ergebnis:
10 Fälle, WErt 75 €
Strafe 2750 Geldstrafe
nicht rechtskräftig, natürlich

Was demjenigen sich für ein Eindruck aufdrängt, der dieses Verfahren verfolgt hat: Die bodenlose Erschütterung in den Rechtsstaat rührt nur aus der Art und Weise und der Qualifikation derjenigen, die dieses Verfahren als Exempel statuierten.


nicht verzagen –
nach gesundem Menschenverstand fragen.
und findest Du ihn nicht
dann bist Du bei Gericht
Theo Seip
Neuer Benutzer
Beiträge: 65
Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

Beitrag von Theo Seip »

Ich komme zurück auf den Ausgangsbeitrag von Herrn Joachim Paul, der sich auf eine Umfrage des OLG Thüringen vom 7.3.2005 bezieht, das 3 Rechtsansichten der dortigen Prüfungsbeamten zu GvKostG-KV 700 Nr. 1a zur Diskussion stellt und dieserhalb alle Oberlandesgerichte der Bundesrepublik angeschrieben hat. Die dargestellten Rechtsansichten lauten wie folgt:

1. Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag die Erteilung einer Protokollabschrift beantragt und es ergeben sich keine Erkenntnisse im Sinne von § 806a ZPO, dann ist die Protokollabschrift zu erteilen und die Dokumentenpauschale zu erheben.

2. Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag einen Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift gestellt hat und der Gerichtsvollzieher trifft Feststellungen gem. § 806 a ZPO, dann ist der Antrag des Gläubigers unbeachtlich, weil der Gerichtsvollzieher in diesem Falle die Protokollabschrift von Amts wegen und damit kostenlos zu erteilen hat.

3. Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag keinen Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift gestellt hat und der Gerichtsvollzieher Feststellungen nach § 806 a ZPO trifft, so hat er dem Gläubiger gem. § 806a ZPO, § 108a GVGA von Amtswegen eine Protokollabschrift zu übersenden.

Es ist schon erstaunlich, dass mit einem Schreiben an 24 Oberlandesgerichte, die ihrerseits wahrscheinlich ihre nachgeordneten Gerichte anfragen, ein umfangreicher Verwaltungsapparat in Gang gesetzt wird, obwohl auf der Hand liegt, dass zumindest die Rechtsansicht Nr. 2 unhaltbar ist, wie die Gegenüberstellung mit der Rechtsansicht Nr. 1 sofort erkennen lässt. Wenn der Gläubiger die Erteilung einer Protokollabschrift beantragt, dann ist sie ihm zu erteilen und zwar gem. KV 700 kostenpflichtig, einerlei, ob er aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift haben sollte.
In § 806a ZPO und in § 108a GVGA ist im Übrigen nur vorgeschrieben, dass die gewonnen Erkenntnisse dem Gläubiger mitzuteilen sind. Diese Mitteilung ist in der antragsgemäß und kostenpflichtig zu erteilenden Protokollabschrift enthalten.

Nicht zuzustimmen ist auch der Rechtsansicht Nr. 3. Hierzu schreibt § 135 Nr. 5a GVGA vor, dass dem Gläubiger eine Protokollabschrift zu erteilen ist, wenn sich Feststellungen nach § 806a ZPO ergeben. Dennoch handelt es sich hier nicht um die Erteilung einer Abschrift von Amts wegen, sondern um einen unterstellten Antrag. Die Vorschrift des § 135 Nr. 5a GVGA wurde seinerzeit eingefügt, weil die Mitteilung der nach § 806a ZPO getroffenen Feststellungen zusätzlichen Aufwand erfordert, der mit der Erteilung einer Protokollabschrift (gegenüber der gesonderten Mitteilung) verringert und durch Erhebung der Dokumentenpauschale zusätzlich abgegolten werden soll. An dieser Rechtsansicht hat sich durch die später erfolgte Änderung des GvKostG nichts geändert. Die dadurch erzielte Beschleunigung liegt auch im Interesse des Gläubigers. Die Dokumentenpauschale kommt in voller Höhe der Landeskasse zu Gute, weil sie voll auf den zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gewährten Gebührenanteil angerechnet wird. Unterstellte Anträge auf Erteilung von Protokollabschriften sind den Dienstvorschriften der Gerichtsvollzieher nicht fremd, so enthalten z.B. die §§ 107 Nr. 3 und 167 Nr. 3 GVGA entsprechende Regelungen. Eine entsprechende Ergänzung des § 135 GVGA, wie von Herrn Joachim Paul angeregt, könnte evtl. bestehende Zweifel beheben und weitere Diskussionen ausschließen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Dies gilt auch dann wenn, wie hier die Protokollübersendung lediglich durch die GVGA angeordnet wird ( OLG Hamm in Rpfl. 1971, 112 mit Hinweis auf KG ).
DAs OLG Hamm führt aus, dass weder der GV noch die GVGA es in der Hand haben durch nicht vom Gesetz vorgesehene Maßnahmen mit Kosten zu belasten.

Tatsache ist aber auch, dass man dem GV rechtlich keinen Vorwurf machen kann, wenn er nach den Bestimmungen der GVGA verfährt.
Das die GVGA kein Gesetz ist und gelegentlich sogar dem Gesetz widerspricht hat sich auch schon in GV-Kreisen herumgesprochen.
Nur die "Verfasser" der GVGA haben das noch nicht gemerkt.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Wir sollten die Diskussion noch weiter führen, da die Anfrage aus Thüringen vorliegt.

Zusammengefasst stimme ich den von Herrn Seip vertretenen Meinungen zu. :D

Bzgl. der Meinung aus Thüringen

"...
2. Wenn der Gläubiger im Vollstreckungsauftrag einen Antrag auf Erteilung einer Protokollabschrift gestellt hat und der Gerichtsvollzieher trifft Feststellungen gem. § 806 a ZPO, dann ist der Antrag des Gläubigers unbeachtlich, weil der Gerichtsvollzieher in diesem Falle die Protokollabschrift von Amts wegen und damit kostenlos zu erteilen hat.
..."

soll es Rechtsprechung geben, die diese für mich falsche REchtsmeinung stützt.
:cry:
Daher wäre es für mich hilfreich, wenn mir jemand Rechtsprechung nennen würde, die die langjährig praktizierte Gegenansicht stützt.

Gläubiger beantragt PA
GV ermittelt nach § 806a ZPO Ansprüche des Schuldners bzw. Arbeitgeber
GV erteilt PA

Rechtsfolge: KV 700 entsteht

Wer kann dieses mit Rechtsprechung unterstützen?
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Herde
Eine Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt.
Da der Bezirksrevisor - im Falle einer Erinnerung - den Kostenansatz (am Gericht vorbei) selbst abändern kann, kommt es in vielen Fällen nicht mehr zu einer Entscheidung des Vollstreckungsrichters. Das ist insbesondere aus der Sicht der betroffenen Gerichtsvollzieher sehr bedauerlich. Aber auch die Entscheidungen der Vollstreckungsrichter zählen im Kostenrecht nicht viel, denn die Länder können diese durch Anweisungen der
Justizverwaltung komplett wegfegen........
Die Sache selbst ist für mich reine Wortklauberei.
Tatsache ist, dass der GV verpflichtet ist, die Ergebnisse seiner Ermittlungen nach § 806 dem Gläubiger "zur Kenntnis" zu bringen. Dies kann auch durch einfachen Brief erfolgen. Wenn der Glbg. eine Abschrift des Protokolls beantragt, obwohl eine einfache Nachricht per Brief genügen würde, muss er selbstverständlich auch die dafür entstehenden Kosten tragen. Alles andere ist für mich Wortklauberei. Einer Rechtsprechung dazu bedarf es m.E. nicht.
Anonymous

Dok.Pauschale für PA bei Drittschuldnerermittlung

Beitrag von Anonymous »

Ich habe zu diesem Thema heute wie nachstehend berichtet.Vielleicht hilft`s,vielleicht bleibe ich auch der "Rufer in der Wüste".

14-5653/Ar.


V e r f ü g u n g


5653 I


1.
Bericht an
Oberlandesgericht Celle
- Die Präsidentin -

29221 Celle


Vollzug des Gerichtsvollzieherkostengesetzes;
hier: Kosten für die Erteilung einer Protokollabschrift

RdVfg. vom 18.03.2005 - 5653 -


Der hiesige Bezirksrevisor hat zunächst dargelegt, dass von den drei geschilderten Sachverhalten alleine die Fallkonstellation Nr. 2 problematisch ist. Weiter hat der Bezirksrevisor sodann ausgeführt:

"Es dürfte vollkommen unstreitig sein, dass eine Dokumentenpauschale für eine ausschließlich von Amts wegen erteilte Protokollabschrift nicht anzusetzen ist. Fraglich und hier zu diskutieren ist die Auffassung, ob eine bereits von Amts wegen zu erteilende Protokollabschrift auslagenpflichtig wird, wenn der Gläubiger zusätzlich einen Antrag auf Übersendung einer solchen Protokollabschrift gestellt hat. Ein entsprechender Erörterungsbedarf entsteht insbesondere durch die Auffassung von Winterstein, GVKostG, Erl. 3 h zu KV 700.
Zwar treffen die Gesetzesgründe zu Nr. 700 KV keine konkrete Aussage zu dem oben dargestellten umstrittenen Fall. Jedoch wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Ansatz der Dokumentenpauschale (seinerzeit: Schreibauslagen) den Regelungen anderer Kostengesetze angepasst werden sollte. So enthalten u. a. auch das GKG (Nr. 9000 KV) und die KostO (§ 136 Nr. 1) die Regelung, dass für die auf Antrag erfolgte Erteilung von Ablichtungen (Ausfertigungen) eine Dokumentenpauschale zu erheben ist. Soweit ersichtlich ist es insoweit vollkommen unstreitig, dass im Falle vom Gericht erteilte Ablichtungen pp. ein Auslagenansatz nur dann in Betracht kommt, wenn die Erteilung ausschließlich aufgrund eines Antrages erfolgte. Die Meinung, dass Gericht habe z. B. für die von Amts wegen erfolgende Erteilung an Beschlussausfertigungen an Beteiligte eine Dokumentenpauschale zu erheben, wenn diese die Entscheidungsabschrift ausdrücklich beantragt habe, wird an keiner mir bekannten Stelle ernsthaft diskutiert. Vor dem Hintergrund der o. g., vom Gesetzgeber insoweit beabsichtigten, Angleichung an anderer Kostengesetze, wird bei der Erteilung von Ablichtungen durch Gerichtsvollzieher nichts anderes gelten können. D. h. ein vom Gläubiger erstellter Antrag auf Erteilung von Protokollabschriften wird als rein deklaratorisch behandelt werden müssen, sobald Gründe eingetreten sind, unter deren Berücksichtigung der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist bereits von Amts wegen entsprechende Ablichtungen zu erteilen.

Bemerkenswert ist es, dass nur im Bereich der Gerichtsvollzieherkostenansätze Auslegungsprobleme dieser insoweit in einer Vielzahl von Kostengesetzen gleichlautenden Regelung auftreten. Zumindest im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller diesbzgl. einheitlichen Kostengesetze erscheint aus meiner Sicht die derzeitige Regelung in Nr. 700 Ziff. 1 a KV ausreichend und eine Klarstellung des Gesetzes etwa in dem von Winterstein (s. o.) angedeutetem Sinne "Abschriften, die nur von Amts wegen hergestellt werden" nicht zwingend erforderlich."

Auch ich sehe bzgl. der Fallkonstellationen 1 und 3 keinen akuten Regelungsbedarf. Zur Verdeutlichung der Problematik bzw. zu den teilweise paradoxen Auswirkungen der von den Bezirksrevisoren im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts vertretenden Auffassung ("Amtspflicht geht Antrag vor") nehme ich vorab Bezug auf die anliegende auszugsweise Kopie aus dem Schulungsmaterial für bayerische Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte aus dem Jahr 2003. M. E. darf das Gerichtsvollzieherkostenrecht nur bedingt mit anderen Kostengesetzen (wie GKG und KostO) verglichen werden, da gravierende Unterschiede in den Auswirkungen bestehen.

Unterbleibt die Erhebung von Dokumentenpauschale in einem gerichtlichen Verfahren, so hat dies lediglich zur Folge, dass die entsprechenden Sachkosten letztendlich von der Allgemeinheit getragen werden. Erhebt der Gerichtsvollzieher in bestimmten Fällen keine Dokumentenpauschale, so erhöht sich der von 100-Satz für die Bürokostenentschädigung, welche er aus der Landeskasse (Justizfiskus) erhält. Nach der Systematik des Gerichtsvollzieherentschädigungsrechts soll der Gerichtsvollzieher nämlich seine Bürokosten in erster Linie durch die ihm überlassene Dokumentenpauschale finanzieren.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die beschriebene Problematik erst durch das Inkrafttreten von Nr. 700 des KV-GVKostG entstanden ist. Die bis zum 30.04.2001 geltende Fassung des GVKostG bestimmte in § 36 Abs. 1 Nr.1, dass "Schreibauslagen (jetzt: Dokumentenpauschale) für jede Protokollabschrift, die nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag gefertigt wurde" zu erheben war. Nach den Kommentaren zur damaligen Gesetzesfassung erfüllte die Erteilung der Protokollabschrift mit Ermittlungen nach § 806 a ZPO - bei fehlendem Antrag - zumindest den Tatbestand "nach gesetzlicher Vorschrift". Insoweit nehme ich Bezug auf den Kommentar von Winterstein zu § 36 GVKostG (alt), 6. Ergänzungslieferung 2000, Erläuterung Nr. 1 zu § 36.

Ich vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber das Kosten- und das Entschädigungsrecht der Gerichtsvollzieher - ohne gleichzeitige Änderung des Verfahrensrechts - dermaßen umgestalten wollte.

Zwischenergebnis:
Die weitverbreitete Interpretation des § 135 Nr. 5 a GVGA für den Fall der Erteilung einer Protokollabschrift bei Drittschuldnerermittlungen muss als unbefriedigend bezeichnet werden.

Diesbezüglich kommen zwei Lösungsmöglichkeiten in Betracht:
In § 135 Nr. 5 a GVGA wird der letzte Halbsatz gestrichen, so dass der Gerichtsvollzieher die Erkenntnisse dem Gläubiger nicht ausschließlich durch Protokollabschrift, sondern auch durch eine Mitteilung nach § 65 a GVGA zur Kenntnis bringen könnte;
§ 135 Nr. 5 a GVGA wird wie folgt neu gefasst:
"a) Dem Gläubiger, wenn er es verlangt, bei Ermittlungen nach § 108 a ggf. auch
ohne Antrag".

Bei der Entscheidung für eine der beiden Lösungsmöglichkeiten müssen m. E. - neben den schon geschilderten entschädigungsrechtlichen Auswirkungen - auch folgende Überlegungen Berücksichtigung finden:
Nach den amtlichen Gesetzesgründen (Bundestagsdrucksache 11/3621, S. 51) hatte die Einführung von § 806 a ZPO folgendes zum Ziel:
Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Gläubiger bei gleichzeitiger Verringerung der Zahl von EV-Verfahren.
Geringere Kostenbelastung für die Schuldner und
Vermeidung der negativen Auswirkungen der EV-Abgabe für die Schuldner.
Diese Gründe sind - nach Übertragung des EV-Verfahrens auf die Gerichtsvollzieher und bei permanent steigender Zahl der Vollstreckungen aktueller denn je. Eine Erweiterung des Fragenkatalogs in § 806 a ZPO wird zz. diskutiert (siehe Bundestagsdrucksache 15/4583, S. 4). Die Ausweitung von § 806 a ZPO ist m. E. zu fördern.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die erhebliche Mehrarbeit für die Gerichtsvollzieher (einschl. vorzunehmender Hilfspfändungen) gebührenrechtlich von Anfang an keine Berücksichtigung gefunden hat. Es handelt sich bei den Ermittlungen vielmehr um ein "gebührenfreies Nebengeschäft" zur Amtshandlung "fruchtlose Pfändung".

Wenn die Gerichtsvollzieher nunmehr verpflichtet würden, die gewonnenen Erkenntnisse auch noch ohne Auslagenersatz an die Gläubiger zu übermitteln, würde dies zwangsläufig Auswirkungen auf Intensität der Ermittlungen und Qualität der Dokumentation haben. Die Übermittlung umfassender, detaillierter und authentischer Angaben an die Gläubiger kann nur dadurch gewährleistet werden, dass die Gerichtsvollzieher diesen auslagenpflichtige Protokollabschriften erteilen. Bei Konkurrenz zwischen sog. "Amtspflicht" und "Antragsabschrift" sollte daher der Antrag ausschlaggebend sein.

Im Hinblick darauf, dass nach den Dienstvorschriften Anträge auf Protokollabschriften gelegentlich sogar unterstellt werden können (z. B. § 107 Nr. 3 und 167 Nr. 3 GVG) halte ich eine Präferenz des Antrages im vorliegenden Fall für unproblematisch. Ich schlage daher vor, den § 135 Nr. 5 a GVGA im Sinne des vorerwähnten Lösungsvorschlags b) abzuändern.
2.pp. .....


Hannover,  07. April 2005
Amtsgericht Hannover
Der Präsident
Im Auftrag

Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Paul
Ich verstehe die Sache immer noch nicht. In § 108 a GVGA ist nur bestimmt, dass der GV die gewonnenen Erkenntnisse dem Gläubiger mitteilen muss. Von einer Protokollsabschrift steht da nichts.
Die Vorschrift des § 135 Ziff.5 ZPO ist für mich in soweit ein redaktioneller Fehler der schnellstens berichtigt werden soll.
Der GV fertigt Protokollsabschriften auf eigene Kosten an.
Es dürfte in diesem Fall unzulässig sein, ihn zur Übersendung einer kostenlosen Abschrift zu verpflichten wenn die nach § 108a GVGA vorgeschriebene Mitteilung auch durch einen einfachen Brief erfolgen kann. Richtig ist, dass der Inhalt des Protokolls über den Umfang der vorgeschriebenen Mitteilung hinausgeht. Beantragt der Glbg. - in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften - eine Abschrift des Protokolls, ist nur konsequent das diese auch bezahlt wird.
Schließlich hat der Glbg. auch beim "normalen" Pfändungsversuch einen Anspruch darauf, über den Ausgang der Vollstreckung unterrichtet zu werden. Kein Mensch käme auf die Idee dass eine beantragte Abschrift deshalb kostenlos sein müßte weil der GV zur Unterrichtung sowieso verpflichtet ist.
Anonymous

Dok.Pauschale für PA bei Drittschuldnerermittlung

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Huber,
das Problem ergibt sich aus § 763 ZPO,wonach der GV seine Mitteilungen (stets) durch PA vornehmen sollte.Auch Zöller,24.Aufl.Rn. 13 zu § 806 a spricht von "Mitteilung einer Protokollabschrift" (an den Gl.).
Die rechtstheoretische Frage,ob § 135 GVGA dem § 108 a GVGA vorgeht,wollte ich eigentlich nicht prüfen,da ich der Meinung bin,dass im vorliegenden Fall allen Beteiligten am besten durch Übersendung einer PA gedient ist und lediglich die Unklarheit bzgl.der Kostentragungspflicht beseitigt werden muss.
M.fr.Gr.
J.Paul
Antworten