Name der -- entsprechenden Bescheinigung -- in § 63 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Name der -- entsprechenden Bescheinigung -- in § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Amtlich gibt es keine Begriffsbestimmung. Der federführende Niedersächsische Justizminister teilte mir im Rahmen meiner Nachprüfung der Entstehungsgeschichte des § 63 am 9. Sept. 1988 mit (2344-202.150/63):

-- Die dabei verwandte Formulierung "entsprechende Bescheinigung " geht auf den Vorschlag der LJV Baden-Württemberg vom 9.3.1978 zurück. Diese Formulierung ist gleichbedeutend mit -- Pfandlosigkeitsbescheinigung -- (Vorschlag der Gewerkschaft ÖTV - Bezirk Niedersachsen-) oder "Unpfändbarkeitsbescheinigung" (Vorschlag der LJV Bayern). Es gibt keine inhaltlichen Unterschiede.

Nach meinen Recherchen gab es im früher selbständigen Land Württemberg in dem amtlich festgestellten Vordruck Nr. 1786 L.L. den Begriff -- Fruchtlosigkeitsbescheinigung--.

Der Vordruck hatte seine Grundlage in § 87 Nr. 5 der Dienstvorschriften für die Gerichtsvollzieher, der die Behandlung von Aufträgen gegen amtsbekannt vermögensloser Schuldner regelte (vgl. Amtsblatt des Württembergischen Justizministeriums 1934 Nr. 1).

Daher hat auch der Ausdruck --Fruchtlosigkeitsbescheinigung-- seine Berechtigung, zumal im Satz 1 § 63 Nr. 1 GVGA der Begriff --fruchtlos -- verwendet wird.

13.3.05WP
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