Qualifizierte elektronische Signatur

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Qualifizierte elektronische Signatur

Beitrag von Anonymous »

I. Digitale Unterschrift
Ob bzw. in welchen Fällen die Unterschrift des Gerichtsvollziehers, die derzeit in Softwareprogrammen installiert werden kann, zu einer Rechtswirksamkeit führt, sei hier und heute dahingestellt.

II. Qualifizierte elektronische Signatur
Künftig jedenfalls gibt es eine Möglichkeit, die -eingescannte- (also nicht originale) Unterschrift, in allen Fällen, also auch für Urkunden, verbindlich werden zu lassen,
nämlich durch das Signaturgesetz ? SigG-, nachdem das am 01.04.2005 in Kraft tretende Justizkommunikationsgesetz- JKomG- die Rechtsgrundlage geschaffen hat.

Der einschlägige (neue) § 130 b ZPO lautet:
-Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.-

Allerdings ist hiernach die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur für die Unterschrift erforderlich. Auf welchem Wege der Gerichtsvollzieher die Qualifizierung erhält (sofern er es wünscht),
ist bis jetzt nicht bekannt geworden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird er einen Antrag bei seiner Dienstbehörde stellen müssen. Vorauszusehen ist ein mühsamer Weg.


Einschlägige Vorschriften im Signaturgesetz lauten:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig
festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem
Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür
eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat)
oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt
vorgelegen haben.

§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.


Der in Bezug genommene § 66 Telekommunikationsgesetz (TKG) lautet:
Zehnter Teil Regulierungsbehörde
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet.

Wer schon Erfahrungen hat, möge sich hier melden.
12.03.05 WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die eingescannte Unterschrift in diversen GV Softwareprogrammen darf nicht verwechselt werden mit der digitalen Signatur.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Art von Siegel zu digitalen Daten. Sie wird unter Einsatz mathematischer Verfahren mit Hilfe eines privaten kryptographischen Schlüssels erzeugt. Mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaber und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden.

Die jeweils einmaligen Schlüsselpaare (privater und öffentlicher Schlüssel) werden durch anerkannte Stellen natürlichen Personen fest zugeordnet. Die Zuordnung wird durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat beglaubigt. Es handelt sich dabei um ein signiertes "digitales Dokument", das den jeweiligen öffentlichen Schlüssel sowie den Namen der Person, der er zugeordnet ist, oder ein Pseudonym enthält. Das Zertifikat erhält der Signaturschlüssel-Inhaber, so daß er es signierten Daten für deren Überprüfung beifügen kann. Darüber hinaus ist es über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen (z. B. Internet) jederzeit für jedermann nachprüfbar.

Der breite Einsatz von elektronischen Signaturverfahren erfordert eine zuverlässige und effektive Sicherheitsinfrastruktur für die Zuordnung der Signaturschlüssel durch Zertifikate (Zertifizierungsdiensteanbieter) sowie sichere technische Komponenten. Weiter müssen die Signaturschlüssel-Inhaber darüber unterrichtet sein, welche Maßnahmen sie in ihrem eigenen Interesse für sichere elektronische Signaturen zu treffen haben.

Weitere Info zur digitalen Signatur finden Sie unter:


http://www.bsi.bund.de/esig/

Wer die eingescannte Unterschrift im Schriftverkehr einsetzt, bewegt sich auf dünnem Eis. Was von der Softwareanbietern ohne rechtliche Absicherung als nette Zugabe seit Jahren angeboten wird, ist rechtlich nicht abgesichert.
Nach der Schulmeinung aus Monschau ist es nicht vertretbar, diese eingescannte Unterschrift zu nutzen. Unter Urkunden gesetzt, führt sie sogar zur Unwirksamkeit.
Im Schriftverkehr sollte man sich besser der Formulierung bedienen "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt un dnicht unterschrieben". Sieht vielleicht nicht so schön aus; ist aber in jedem Fall rechtlich abgesichert.

Fazit: Wo eine Unterschrift drauf steht, sollte auch eine drinn sein.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Dort wo eine Unterschrift gesetzlich vorgesehen ist (Beglaubigung, Urkunde, Protokoll) kann auf der Urschrift beim GV derzeit nicht davon abgesehen werden.

Selbst dann nicht, wenn die qualifizierte Signatur eingehalten werden könnte - uE deshalb, weil eine Rechtsgrundlage in den GV-Normen hierfür -noch- fehlt.

Die nur gescannte Unterschrift -ohne Wiederholungen zu produzieren- ist allenfalls die drucktechnische Wiedergabe eines "Bildes", des Bildes der Unterschrift.

Zur qualifizierten Signatur sind technische Voraussetzungen unter EInsatz von Soft- und weiterer Hardware notwendig und die Existenz der Grundlagennorm. AUßrdem kostet die Zulassung/Bereitstellung der elektronischen Signatur beim "Anbieter" natürlich weiteres Geld.

Für die Anwaltschaft haben die Anwaltskammern (Bayern: zentral München, hier zusammen mit DATEV) die elektronische Signatur (qualifiziert) geschaffen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Nun haben wir allein in diesem Forum quasi in wenigen Stunden schon d r e i Beitragstitel zu einem und demselben Thema.

Ist es denn nicht sinnvoll, ein Thema unter einer Überschrift zu behandeln, es verliert zudem kein Autor seine Namensnennung (und damit den Anspruch auf Anerkennung für seinen Beitrag) wenn er sich auf den Ausgangsbeitrag konzentriert anstatt auf diesem Wege die Übersichtlichkeit und Informationshilfe „zerstückelt“ und damit entwertet.

Etwas Konzentration wäre wünschenswert.

für alle die suchen und gerne Information finden wollen
nur die DIrektlinks HIER aus diesem Forum:

http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?t=852
Qualifizierte elektronische Signatur

http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?t=855
Formblattzwang d. JKomG bei Aufträgen

http://www.justizforum.nrw.de/viewtopic.php?t=855
JustizKommG
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