Entstehung des § 63 Nr. 1 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Entstehung des § 63 Nr. 1 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Entstehung des § 63 Nr. 1 GVGA

Die Justizverwaltung des früheren Landes Baden scheint die erste Institution gewesen zu sein, die im Falle früherer fruchtloser Pfändung eine Verfahrensanweisung gab. Im § 86 Absatz 2 der Dienstweisung für die Gerichtsvollzieher vom 1.12.1884, Amtliche Ausgabe der Dienstvorschriften für die Gerichtsvollzieher im Großherzogtum Baden, Karlsruhe, 1885, war bestimmt worden:

-Erhält der Gerichtsvollzieher nach fruchtloser Vollstreckung für einen Gläubiger einen weiteren Pfändungsauftrag eines anderen Gläubigers, so bleibt, sofern ihm nicht bestimmte Sachen als Gegenstand der aufgetragenen Pfändung bezeichnet sind, seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, den weiteren Auftraggeber zunächst von der früheren fruchtlosen Vollstreckung zu benachrichtigen und seiner Anweisung, ob dennoch der Auftrag auszuführen sei, einzuholen, bis dahin aber mit der Zwangsvollstreckung zuzuwarten.-

Es gab dazu auch einen amtlichen Vordruck.

12.03.05WP
Anonymous

§ 63 GVGA = unterstellte Antragsrücknahme?

Beitrag von Anonymous »

Das war klar und eindeutig und ist inzwischen durch die Regelung : ".... insbesondere ...in den letzten drei Monaten ..",
ergänzt worden.

Auch heute noch wird ja lediglich unterstellt, dass der weitere Gl. in solchen nicht auf einer Antragsdurchführung besteht, falls er der Mitteilung nicht widerspricht, d.h. es wird ja praktisch nur eine
Antragsrücknahme durch den weiteren Gläubiger unterstellt.
Die "Unpfändbarkeitsbescheinigung" wird also nicht aufgrund dieser unterstellten Antragsrücknahme nach § 63 GVGA erklärt, sondern eigentlich tatsächlich aufgrund der "damaligen" tatsächlichen erfolglosen Zwangsvollstreckung bei der Durchführung des früheren Auftrags. Dies wird heute leider oft übersehen, weil den genauen Wortlaut des § 63 GVGA
wohl nicht jeder kennt, obwohl diese Regelung inzwischen ja auch im "Schönfelder" im Ergänzungsband auch für Anwälte o. andere Juristen einfacher als früher nachlesbar ist.
Die Regelung, dass der "Unpfändbarkeitsnachweis" nicht älter als ca. 6Monate sein soll wird daher auch unter Beachtung der von Herrn Paschold zitierten Rspr. d. OLG Hamburg nachvollziehbarer.

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