Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

AW: Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Beitrag von Anonymous »

die Meinung eines anerkannten Kostenrechtlers in ZWV-Fragen aus einem anderen Forum:

______________Zitat Beginn------------------------------------

Wer die Meinung vertritt, die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei von Amts wegen vorzunehmen und der Gerichtsvollzieher habe zur Kostenminderung die fehlenden Abschriften vom Gläubiger
anzufordern, nimmt einige Ungereimtheiten in Kauf.

1. Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner bewirkt, weshalb diese ohne Verzug zu erfolgen hat. Nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GVGA ist diese Zustellung zu beschleunigen.
Dasselbe verlangen die §§ 6 und 22 (am nächsten Tag!) GVGA.

2. Nach der Zustellung an den Drittschuldner hat der Gerichtsvollzieher gem. § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen.

3. Gem. § 192 Abs. 2 ZPO hat die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben. Der Gerichtsvollzieher kann fehlende Abschriften selbst
herstellen.

4. Sind der gemäß § 271 ZPO von Amts wegen zuzustellenden Klageschrift die hierzu nach § 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften nicht beigefügt, so werden für diese nach KV 9000 GKG von den
Gerichten ebenfalls Dokumentenpauschalen in Rechnung gestellt.

Bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 829 ZPO handelt es sich um eine Parteizustellung, weil sie durch den Gläubigerauftrag ausgelöst wird. Die Vorschrift in § 829 Abs. 2,
S. 2 ZPO dient in erster Linie der Instruktion hinsichtlich des Zeitpunktes (sofort!) und der Verbindung der Zustellungsurkunde mit dem an den Schuldner zuzustellenden Beschluss. Wie sich aus Ziffer 4
ergibt, sind aber auch bei den vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen für die Herstellung fehlender Abschriften Dokumentenpaschaulen in Rechnung zu stellen.

Da die Nachforderung fehlender Abschriften nicht vorgeschrieben ist (§ 192 Abs. 1 ZPO) und hierfür, wie sich aus Ziffer 1 und 2 ergibt, auch überhaupt keine Gelegenheit gegeben wäre, ist der Ansatz
der in einschlägigen Fällen berechneten Dokumentenpauschalen durch den Gerichtsvollzieher stets gerechtfertigt.
______________zitat ende-------------------------------


nur wer 2007 noch immer nicht weiß, dass der GV Amtszustellung nur in den in der GVO/GVGA ausdrücklich definierten Füllen vornimmt, der beharrt umfangreich auf seiner Irrmeinung.

Und wenn man sich gar nicht mehr zu helfen weiß, versucht man den Weg der "Abhilfe im Verwaltungswege" obwohl diesselbe nach hM gar nicht mehr zulässig ist, wenn bereits Erinnerung eingelegt ist.

Der Weg zur Begünstigung ist dann nicht mehr weit.-
Der Rechnungshof wird sich darüber freuen.
Anonymous

AW: Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Beitrag von Anonymous »

wie AG Ansbach -siehe oben- nun auch in deutlicher Weise dem AG Regensburg und seiner -absurden- Begründung eine weitere Niederlage beifügend

AG Hof 31.3.07 M 661.07 (dort ist weder der BezRev noch der PRüfer der Ansicht, dass es sich hier -fehlerhaft wie es kaum fehlerhafter geht- um eine Amtszustellung handeln könnte)


Quantität (so Verfahren AG Cham) begründet noch keine Qualität und Abhilfe im Verwaltungswege ist dann ausgeschlossen, wenn schon eine Erinnerung nach 766 ZPO vorliegt.
Im übrigen widerspricht die haltung des BezRev ganz klar seiner OLG Weisung (OLG Nürnberg) und der ministeriellen Auslegung.
Als Vertreter der Staatskasse hat der BezRev derlei Weisungen zwingend zu beachten.
Anonymous

AW: Zustellen: Ausf. Übergeben: begl. Abschrift

Beitrag von Anonymous »

mehr dazu:
http://14775.rapidforum.com/topic=100377583645

AG Weiden Beschluss v 18.9,07 - 2 M 1596.07
Erinnerungen RA F aus Regensburg zurückgewiesen
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