Rechtsnachfolge- Zustellung Kostenfestsetzungsbeschluss

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Rechtsnachfolge- Zustellung Kostenfestsetzungsbeschluss

Beitrag von Anonymous »

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Wird der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluß auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben, so hat die zur Vollstreckung notwendige Zustellung der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb zu erfolgen.
AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
§§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin, die Rechtsnachfolgerin des im Kostenfestsetzungsbeschluß genannten Klägers ist, hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, die auf sie umgeschriebene Klausel im Kostenfestsetzungsbeschluß den Schuldnern zuzustellen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung an die Schuldner unter Berufung auf § 104 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich von Amts wegen zuzustellen seien. Es scheint jedoch nur so, als ob § 104 Abs. 1 ZPO auch den hier vorliegenden Fall regelte. Dies ist nämlich in Wirklichkeit nicht der Fall. Nach § 104 Abs. 1 ZPO ist die Ent-scheidung über das Festsetzungsgesuch von Amts wegen zuzustellen. Diese Regelung hat ihren guten Sinn darin, daß unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts mit der Zustellung die 14tägige Notfrist des § 104 Abs. 3 ZPO beginnt und damit spätestens nach 14 Tagen feststeht, ob der Beschluß rechtskräftig oder angefochten ist. Die Entscheidung darüber, wann der Kostenfestsetzungsbeschluß zugestellt wird und wann die Frist zu laufen beginnt, ist bewußt den Parteien entzogen um die Rechtskraft des Beschlusses nicht zu lange in der Schwebe zu lassen. Wendet man die vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Sinn und Zweck des § 104 Abs. 1 ZPO bereits genüge getan. Der Kostenfestsetzungsbeschluß ist den Schuldnern bereits am 14. Mai 1970 zugestellt und die Rechtskraft bereits herbeigeführt worden. Damit ist der Zweck, den die in § 104 Abs. 1 ZPO angeordnete Amtszustellung verfolgt, erreicht.
Die neue Klausel dagegen verfolgt nur den Zweck, die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung durch den Rechtsnachfolger zu schaffen. Wann diese Voraussetzung ge-schaffen wird, ist völlig in das Belieben des Gläubigers gestellt. Es besteht keine wie auch immer geartete Notwendigkeit dafür, die Schuldner durch amtliche Zustellung der Klausel davon in Kenntnis zu setzen, daß der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluß nunmehr von dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Gläubigers vollstreckt werden kann. Die Zustellung der Klausel hat daher in Parteibetrieb zu erfolgen.
Der Gerichtsvollzieher wird zu beachten haben, daß mit der Klausel und dem Kostenfestsetzungsbeschluß auch eine Abschrift des Erbscheins zuzustellen ist, § 750 Abs. 2 ZPO.
Quelle: DGVZ 1976,46
27.02.05WP
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