Gewaltschutzgesetz -einstw. Anordnung d. Familiengerichts

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Gewaltschutzgesetz -einstw. Anordnung d. Familiengerichts

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von R. Zander am 01. Februar 2005 um 09.19 Uhr:

Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetes scheint in der Praxis wohl kein Thema zu sein, da hierüber im Forum bisher nicht diskutiert wurde?
Die Anfrage des Bundesjustizministeriums vom 12.11.2004 zu der Frage ob entgegen der Regelung in § 66 GVGA doch keine Klausel erforderlich ist, wenn es sich um eine AO des Familiengerichts handelt dürfte allgemein bekannt sein. Sind die dort gestellten Fragen nicht praxisrelevant?
Wäre z.B. die Einführung eines
Vordrucks zur Vereinfachung der Protokollierung der Gewaltschutzfälle wünschenswert?
Zur Problematik siehe z.B. Harnacke in DGVZ 2002, 65 ff.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Die vom BMJ auch erwogene Verschärfung des Gv-Kostenrechts bzgl. Ausschlusses der Vorschusserhebung halte ich nicht für erforderlich bzw. für unzweckmässig.In der Praxis betrachten viele GV`s entsprechende Aufträge zunächst nur als Zustellungsaufträge und erheben vom Auftraggeber -meist pers. erschienen- die ZU-Kosten.Diese werden i.d.R. auch gezahlt.Ich halte dies in Hinblick auf Nr. 1 der DB-GvKostG auch für sinnvoll.Aus dieser Verfahrensweise lässt sich auch die Frage nach bes. Protokollvordrucken beantworten :
Zu Amtshandlungen nach § 1 GewSchG kommt es so gut wie nie,weil die Zustellung des Beschlusses den Antragsgegner meist entsprechend beeindruckt-namentlich,wenn der GV persönlich zustellt und die Folgen eines Verstosses plastisch schildert.Mir ist auf Rückfrage bei verschiedensten GV`s und Prüfungsbeamten immer gesagt worden,ein dementsprechender Protokollvordruchk sei nicht erforderlich.Für "Räumungen" nach § 2 GewSchG kann der "normale" Vordruck )Räumungsprotokoll)
mit geringfügigen Abänderungen verwendet werden.

J.Paul
Anonymous

AW: Gewaltschutzgesetz -einstw. Anordnung d. Familiengerichts

Beitrag von Anonymous »

Die wirksame Zustellung ist Voraussetzung für die strafrechtlichen Folgen der Verletzung von Anordnungen einer einstw Verfg nach GewSchG
BGH 15.3.07 5StR536.06 in NStZ 2007 Heft 8 S 484
http://14775.rapidforum.com/topic=100380691941
http://5376.rapidforum.com/topic=100983167260
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=17104
Anonymous

AW: Gewaltschutzgesetz -einstw. Anordnung d. Familiengerichts

Beitrag von Anonymous »

Gewaltschutzgesetz
VG Karlsruhe: Wohnungsverweis durch die Polizei bei häuslichen Konflikten nur begrenzt möglich

Die Polizei darf bei häuslicher Gewalt zum Schutz des Opfers nur kurzfristig einen Wohnungsverweis gegenüber dem Täter aussprechen bis das Opfer Gelegenheit hat, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht zu beantragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 16.08.2007, Az.: 6 K 2446/07).
Nur Amtsgericht darf Maßnahmen nach Gewaltschutzgesetz treffen
Wie das VG ausführte, sieht das Gewaltschutzgesetz auf Antrag des Opfers insbesondere ein befristetes Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person vor. Diese Maßnahmen dürften jedoch nur durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden. Ein Wohnungsverweis durch die Polizeibehörde sei dagegen grundsätzlich zur Vorbeugung von Straftaten zulässig, um bei häuslichen Auseinandersetzungen etwa eine (weitere) Körperverletzung oder Nötigung des Opfers zu verhindern.
Polizeilicher Wohnungsverweis nur als erste Krisenintervention zulässig
Der polizeiliche Wohnungsverweis stelle aber lediglich eine flankierende, kurzfristige Maßnahme dar, um in den Fällen häuslicher Gewalt eine erste Krisenintervention zu ermöglichen und Opfern bereits vor beziehungsweise bis zur Erreichbarkeit familiengerichtlichen Rechtsschutzes beizustehen. Hingegen habe die Ortspolizeibehörde nicht die Befugnis, gleichsam im Vorgriff auf etwaige amtsrichterliche Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz vorläufige Maßnahmen zu treffen, die ausschließlich dem hierfür zuständigen Amtsgericht im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vorbehalten seien.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. August 2007.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... om=HP.0110
Anonymous

AW: Gewaltschutzgesetz -einstw. Anordnung d. Familiengerichts

Beitrag von Anonymous »

Man beachte den kompletten Absatz (5) der nachstehenden Vorschrift:

§ 34a PolG NRW

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. In besonders begründeten Einzelfällen können die Maßnahmen nach Satz 1 auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden.

(2) Der Person, die die Gefahr verursacht und gegen die sich die polizeilichen Maßnahmen nach Absatz 1 richten (betroffene Person), ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

(3) Die Polizei hat die betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zweck von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes hinzuweisen, sie über Beratungsangebote zu informieren, ihr eine Inanspruchnahme geeigneter, für diese Aufgabe qualifizierter Beratungseinrichtungen nahe zu legen und anzubieten, durch Weitergabe ihres Namens, ihrer Anschrift und ihrer Telefonnummer einen Kontakt durch die in der polizeilichen Einsatzdokumentation näher bezeichneten Beratungseinrichtung zu ermöglichen.

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tagesnach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antragaufzivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48 , 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltung zu überprüfen.
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