Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Wird hingegen an den persönlich "anwesenden Briefkasten" persönlich zugestellt, so ist das aus den bekannten Gründen zwar besser als die frühere Niederlegung, bringt aber sonst keine wesentlichen Vorteile .
Dieser Ansicht bin ich nicht. Ich bin nicht nur überzeugt davon, sondern ich habe auch genügend Beispiele aus der Praxis, dass einem Einwurf in den Briefkasten durch einen GV eine qualifiziertere
Prüfung vorausgeht, als diese bei der gleichen Zustellungsart durch den Briefträger zu erwarten ist.
Anonymous

Erteilung Bescheinigung nach § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Es ist ja beachtlich,wieviel" Basismaterial" zu diesem Thema existiert.Eine Entscheidung habe ich auch noch :

Beschluss LG Berlin v.22.11.2001 -81 T 824/01- (betr. das Verfahren 34 M 599/01 des AG Berlin Mitte) :

" Ist die Bescheinigung (gemeint : nach § 63 GVGA) mit dem
Auftrag vorgelegt worden,so ist der Nachweis grundsätzlich
für die Dauer des Verfahrens geführt.Liegt ein unverhältnis-
mässig langer Zeitraum zwischen Pfändungsversuch und
Auftrag,ist dies unschädlich,es sei denn der Gläubiger hat
die Verzögerung durch eigene Untätigkeit oder nutzlose
Prozesshandlungen selbst zu verantworten (Zöller,ZPO,
22.Aufl.,§ 807 Rn 16).Letzteres ist nicht der Fall.Nach
Erteilung der Bescheinigung gemäss § 63 GVGA am 30.
Dezember 1998 hat die Gläubigerin am 19.April 1999 den
Auftrag zur Abnhame der eidesstattlichen Versicherung
erteilt.Die zeitliche Verzögerung des Verfahrens danach
beruht auf der Bearbeitungszeit bei der Obergerichts-
vollzieherin ... .Nachdem die Gläubigerin am 14.Februar 2001
vom Nichterscheinen des Schuldners im Termin erfuhr,hat
sie am 20.April 2001 Haftbefehlsantrag gestellt.
Das Amtsgericht hat nunmehr bei Vorliegen der Voraus-
setzungen im übrigen den beantragten Haftbefehl zu er-
lassen."

Schade eigentlich,dass alle Beiträge zu diesem Problem
nur einem ziemlich kleinen Personenkreis bekannt werden
können.
Die Lektüre täte wohl so manchem Vollstreckungsrichter
gut ................

J.Paul
Anonymous

§ 63 GVGA eine banale Vorschrift?

Beitrag von Anonymous »

Der vom BGH oft zitierte ZPO-Kommentar, Musielak, Auflage 2005 führt in der Rn. 3 zu § 807 ZPO aus, dass " starre Fristen
als Maßstab ungeeignet sind und verweist in der Fn. 14 auf die Rspr. die von 3 -4 Monaten (= LG Stuttgart) bis zu
3 Jahren (?) LG Oldenburg ausgehen.
Musielak führt in Rn 3 aus, dass ich zitiere " eine allgemeine
Bestätigung ( § 63 Nr. 1 GVGA) nicht genügt" ( ???????).
Ich zitiere weiter: " Vorzulegen ist das Vollstreckungsprotokoll mit Einzelangaben über den erfolglosen Versuch oder eine entsprechende konkrete Bescheinigung des GV.".
Musielak zitiert jeweils Rspr. bzw. andere ZPO-Kommentare.
Auch Zöller, 24. aufl. Rn. 16 zu § 807 ZPO führt unterschiedl. Rspr. auf ( Rpfl. 77, 114: Nachweis bei Antragsstellung genügt grds. für Dauer des Verfahrens) a.M. KG in JurBüro 98,42.

Vielleicht kann Herr Paschold die Recherche in diesem Punkt unterstützen?
Angeblich ergeht ergeht statistisch gesehen, jede Minute in Deutschland ein Haftbefehl durch das Vollstreckungsgericht
(Richter). Man kanns nicht glauben?
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

In diesem Zusammenhang sollte man auch darüber diskutieren
ob eine Einstellung nach § 807 I,4 in einem Verfahren auch für die
Einleitung eines EV-Verfahrens für andere Gläubiger ausreicht.
Gegen einen Schuldner sind nach der Aufforderungen nach § 807 I,4 noch weitere Aufträge anderer Gläubiger eingegangen. Wegen
der 2-Wochenfrist konnte einen Aufforderung zum gleichen Termin
für die anderen Glbg. nicht erfolgen. Ich bin davon ausgegangen,
dass sich bei dem angekündigten Termin alle Aufträge gegen den
Schuldner erledigen lassen. Leider war jedoch der Schuldner zum
angekündigten Vollstreckungstermin nicht anwesend. Wenn nun
das EV-Verfahren nur bezüglich des ersten Glbg. eingeleitet werden kann und für die anderen Glbg. zunächst unter Beachtung
der 2-Wochenfrist eine Aufforderung nach § 807 I,4 erfolgen muss, ist das unbefriedigend und verzögert die Vollstreckung erheblich.
Anonymous

§ 185 a Ziff. 2 d GVGA

Beitrag von Anonymous »

In § 185 a Ziff. 2d GVGA heisst es ja wörtlich:
" Der Schuldner ist bei Vollstreckungsversuchen für "denselben" Gläubiger wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen worden".
Wegen dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung wird dies wohl auch so richtig sein. Bei sog. "Stammkunden" also Schuldnern bei denen fast jede Woche ein neuer Auftrag eingeht, muß man diesen Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung ebenfalls berücksichtigen, weil ja sonst erste Gläubiger mit der Erledigung des Auftrags solange warten müsste, bis der letzte Gläubiger auch endlich seinen _Antrag gestellt hat. Das wäre dann eine "Gesamtvollstreckung" mit einer enorm langen Verfahrensdauer und einem für den GV unübersichtlichen Aktenberg. Hier darf wohl nach § 168 Ziff. 1 GVGA die Durchführung des ersten Auftrags nach § 807 I 4 ZPO nicht dadurch verzögert werden, weil später noch weitere Aufträge eingehen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

@ Zander
Danke Herr Zander. Ich hätte wohl erst die GVGA gewissenhaft durchlesen sollen....
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