Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

§ 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Paul,
in Bayern muß das Namensverzeichnis am Jahresende ausgedruckt werden oder auf Verlangen schon im Rahmen der Geschäftsprüfung. Bei den von Ihnen genannten wenigen "schwarzen Schafen" kann man dann ja bereis mit Hilfe des Namensverzeichnisses die Akten bezüglich dieser "Massekunden" heraussuchen und so feststellen, ob ein eklatanter Ermessensmißbrauch bei der Anwendung des § 63 GVGA vorliegt. Die Formulierung in § 63 GVGA (" die Erwartung, dass die Vollstreckung fruchtlos ....insbesondere....
wenn in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen ..." zeigt, dass dem GV hier schon ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde. An der 3-Monatsfrist braucht man sich daher nicht zu streng orientieren, wenn andere
begründete Anhaltspunkte ( ""begründeter Anhalt dafür, daß ..) vorliegen, wie sie bereits ausgeführt haben.
Aber wenn der GV bei dem Schuldner noch nie einen Vollstreckungsversuch in der Wohnung vorgenommen hat, dann ..................... würde ich anhand des Namensverzeichnisses durch die Dienstaufsicht schon eine konkrete Prüfung durch die Prüfungsbeamten vornehmen lassen um wieder eine "normale" Anwendung des § 63 GVGA im üblichen Ermessensspielraum zu erreichen. Schade ist in der Tat, dass durch einzelne sehr wenige Abweichler der Ruf der grossen Masse der um korrekte und zuverlässige Arbeit bemühten GV ebenfalls gefährdet wird. ´Da ist auch der Prüfungsbeamte gefragt um mit gezielter Prüfung auch die schwarzen Schafe wieder in die Herde zurückzubringen. Die normalen GV müssen dann manchmal mitleiden, wenn nach derartigen Hinweisen durch die Vollstreckungsrichter in den beanstandeten Punkten etwas genauer hingeschaut wird und empfinden dies dann oft als "kleinlich", obwohl sie ja selbst nichts zu befürchten hätten.

Soweit im vorhergehenden Beitrag davon berichtet wird, es würde ein -kostenpflichtiger- neuer Auftrag vom Gl. verlangt, weil der GV sein Programm umstellt, so möchte ich wohl vermuten, dass es sich doch nur um einen vorgezogenen Aprilscherz handelt? Sowas traue ich ja nicht mal einem
"schwarzen Schaf" zu. Das kanns nicht wirklich geben.
Anonymous

Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Herr Stamm schildert zweifellos die "traurige" Wahrheit und das ist auch kein Einzelfall.Ich weiss,dass bei einem AG im Umland von Hannover unlängst viele Gläubiger ein Schreiben etwa folgenden Inhalts erhielten :

"...anbei erhalten Sie Ihren Kombiauftrag zurück.Da ich nächste Woche an ein anderes Gericht versetzt werde,kann ich das EV-Verfahren nicht durchführen.Bitte überweisen Sie die unten berechneten Kosten (des Pfändungsversuchs) an mich und stellen Sie einen neuen Auftrag bei meinem Nachfolger.
M.fr.Gr.
.........,GV..

Noch nie was von § 76 Nr. 5 GVO und § 5 Abs. 1 GvKostG gehört ?
Dere arme Bezirksnachfolger wirds wohl ausbaden,denn dem wird man mit § 7 GvKostG kommen.

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

OLG Köln, Beschl, v. 18. 12. 1989 - 2 W 179/88.
GG Art. 104 Abs. 2; ZPO §§ 170. 807 Abs. 1, 901, 908
Leitsätze:
1.(...)
2. Als Beleg, daß durch Pfändung eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen ist, reicht die allgemein gehaltene Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, daß die in der letzten Zeit beim Schuldner durchgeführten Vollstreckungsversuche fruchtlos ausgefallen seien, jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schuldner diesen Sachverhalt bestreitet und die konkrete Bezeichnung der einzelnen Vollstreckungsversuche verlangt.
Zu 1--
Zu 2: Von dem Schu. kann nicht verlangt werden, daß er den praktisch nicht zu führenden Nachweis erbringt, daß innerhalb der letzten Zeit zu keinem Zeitpunkt im Auftrage irgendwelcher Personen als Gl. Vollstreckungsversuche unternommen worden sind ... Daher wird das AG vor der erneuten Entscheidung über den Haftantrag der Gl: eine dienstliche Erklärung der Gerichtsvollzieherin einzuholen haben, aus der sich die erforderliche inhaltliche Konkretisierung, ihrer Bescheinigung ergibt und ersichtlich ist, wann, im Auftrage gegebenenfalls welchen Gläubigers und aufgrund welchen Titels sie mit jeweils welchem Ergebnis versucht haben will, bei der Schu. zu vollstrecken. Wenn eine solche Bescheinigung vorgelegt wird, ist der Schu. Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zum Nachweis zu geben, daß die in dieser Bescheinigung (etwa) enthaltenen konkreten Angaben unzutreffend sind.
Quelle: MDR 1990, 346
10.03.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Paschold. Vielen Dank für die publizierte Entscheidung. Es ist immer wieder erstaunlich, was Sie alles ausgraben. Leider kann ich jedoch einen Bezug zur diskutierten Sache nicht erkennen. Beim Ursprungsbeitrag ging es eben darum, dass keine Rüge oder Erinnerung der Parteien vorlag, sondern der Richter vor Erlaß des Haftbefehls seine Prüfungspflicht sehr weitgehend gesehen hat und nicht nur den Verlauf des EV-Verfahrens geprüft hat, sondern auch das vorausgegangene Vollstreckungsverfahren. Obwohl Herr Paul ausführlich geschildert hat unter welchen Umständen es zur genannten Überprüfung kam, kann ich das nicht gutheißen. Von dem Moment an, an dem die vom GV (als Urkundsbeamter) protokollierten Sachverhalte vom Richter angezweifelt werden, brauche ich weder eine Zustellung zu machen, noch ein Protokoll anzufertigen. Ich kann ja schlecht jedes Mal einen Zeugen mitnehmen, der meine Angaben später bestätigt. Wenn die Justiz das will, müssen wie bei der Polizei die Gerichtsvollzieher eben auch zu zweit in den Außendienst gehen. Manchmal hätte ich garnichts dagegen.
Anonymous

Prüfung durch Vollstreckungsgericht von Amts wegen

Beitrag von Anonymous »

1.) Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gelten bei jeder Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung, also auch bei der AO nach § 758 a ZPO ( vgl. die bereits erwähnten aktuellen Entscheidungen d. BVerfG).
Siehe ergänzend auch Art.13 GG und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung in NJW 1999, 682 ff.

2.) Musielak, ZPO-Kommentar, 4 Auf. Rn. 26 zu § 766 ZPO:
Das Gericht ist in Zweifelsfällen von Amts wegen zur Beiziehung der Vollstreckungsakten u. Erholung von dienstl.Äußerungen des Vollstreckungsorgans verpflichtet und nicht nur berechtigt
mit weiterer Begründung und Nachweisen.

3.) Zimmermann, ZPO-Kommentar anhand höchstrichterl. Rspr.:
Das Gericht hat nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)zu prüfen, sondern auch die besonderen Voraussetzungen für die Pflicht zur Abgabe d. EV ( § 807, 883..).

4.) Ebenso: Münchner Kommentar, 2.Aufl., Rn. 4 zu § 901ZPO:
auch die besonderen Voraussetzungen d.Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO sind im Verfahren nach § 901 ZPO
von A m t s w e g e n zu prüfen.

5.) Ebenso Thomas-Putzo, 24.Aufl. Rn. 3zu § 901 ZPO:
Voraussetzungen d. § 807, 883, 836III müssen vorliegen.

Der R i c h t e r hat von A m t s w e g e n anhand d.
vorliegenden Akts dies zu prüfen.

6.) OLG Köln in Rpfl. 2000, 461:

Bei Entscheidung über den Erlaß eines HB ist der Richter
zur eigenständigen Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzunten ( = auch besondere)
nicht nur berechtigt sondern auch v e r p f l i c h t e t.
Das OLG verweist ausdrücklich auf Art. 104 GG.

7.) Ebenso Voit in Rn. 7 zu § 901 ZPO:
mitHinweis auf umfangreiche Rspr.,
ebenso Schuschke , Spezialkommentar zur Zwangsvollstreckung
in d.Anm.zu § 901 ZPO .

Falls sich die im Forum geschilderten Fälle mehren sollten, so kann ich die dortigen Vollstreckungsrichter in Hannover schon verstehen, dass sie von ihrem Prüfungsrecht auch Gebrauch machen. Aus diversen Forenbeiträgen ist zu entnehmen, dass sich angeblich die Fälle mehren, in denen nach § 63 GVGA oder 807 I4ZPO vorgegangen wird und die Terminsladung nicht an den anwesenden Schuldner zugestellt wird sondern an den anwesenden Briefkasten oder mangels eines solchen sogar
in " bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise".
Der Schuldner erscheint dann nicht im EV-Termin. Haftbefehl ergeht. Beim Verhaftungsversuch wird dann festgestellt, dass Schuldner unbekannt verzogen ist.
Nach § 899 I ZPO ist aber für die Durchführung des EV-Verfahrens derGV bei demAG zuständig, bei dem d.Schuldner z.Zt. d. Antragsstellung seinen Wohnsitz hat. Die Zuständigkeit
bleibt ja auch bei Umzug des Schuldners bestehen. Dies gilt auch für den Erlaß des Haftbefehls, d.h. späterer Wohnsitzwechsel ist unbeachtlich, so Thomas- Putzo, 24.Aufl.,Rn.1 zu § 901 ZPO. Wenn aber der GV in den in Hannover im untenstehenden Forumsbeitrag geschilderten hoffentlich wenigen Fällen nach § 63 GVGA vorgeht, obwohl er noch nie oder schon lange nicht mehr beim Schuldner war und
Ersatzzustellung der Terminsladung " in eine ähnliche Einrichtung" o. "gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" erfolgte , dann kann ich schon verstehen, dass die Richter dann von ihrem Prüfungsrecht bzw. ihrer Prüfungspflicht auch tatsächlich etwas mehr Gebrauch machen. Dort werden dann ja auch schon Zweifel an der Zuständigkeit bestehen. Wohnte GV bei
Auftragserteilung wirklich noch da etc.
Aber wie der Kollege schon richtig feststellt, wird sowas hoffentlich nur in wenigen Ausnahmefällen vorkommen.
Weil ein GV seine Pappenheimer schon kennt und genau weiss, wann seine Kunden aus dem Bezirk flüchten.
Nach der bei Schuschke zu § 901 ZPO zitierten Rspr.
bei Rn. 5zu § 901 z.B. OLG Hamburg in MDR 1962, 63
-habe ich nicht nachgelesen- vielleicht kennt Kollege Paschold noch diese Entscheidung? - kann das Gericht sogar eine neue Unpfändbarkeitsbescheinigung nachfordern, wenn zwischen dem EV-Termin und den Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls
ein längerer Zeitraum liegt ( vgl. Schuschke a.a.O. und in Rn. 9 zu § 901 : " Wird der Antrag auf HB erst längere Zeit nach dem
Termin gestellt, so ist ggfls. der Fortbestand d.Voraussetzungen für Offenbarungsversicherung e r n e u t
nachzuweisen. Dort wird auch auf eine Entscheidung in DGVZ
1990, 22 d. OLG Köln verwiesen, wonach d. Richter in eigener Verantwortung entscheiden müsse und nicht lediglich Textbausteine verwenden darf und der Geschäftsstelle die konkrete Ergänzung überlässt. So auch BVerfG in der in NJW 2005, Heft 5, Seite 275 genannten aktuellen Entscheidung zur Grenze zur Willkür bei Verwendung von Formularen für gerichtl. Durchsuchungsbeschlüsse.
Aber sowas wird in der Praxis ja ebenfalls -fast- nie vorkommen. Und wenn, dann landets es beim BVerfG.
Anonymous

Berichtigung:

Beitrag von Anonymous »

Es muß unten bei 7.) natürlich heissen, dass keine persönliche
Zustellung an den anwesenden Schuldner erfolgen kann, weil dieser n i c h t anwesend ist also abwesend ist.

Ist der Schuldner etc.nicht anwesend ,erfolgt ja dennoch persönliche Zustellung an den "-anwesenden- Briefkasten," also durch Einwurf in den Briefkasten etc.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Zu Herrn Zander:

1.) Quelle: MDR 1962 S. 63
HansOLG Hamburg, Beschl, v. 23. 8. 1961 ? 6 W 109 u. 113/61.
ZPO §§ 807, 901 (Haftbefehl bei veralteter Unpfändbarkeitsbescheinigung).
Im Offenbarungseidverfahren darf kein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Unpfändbarkeitsbescheinigung bereits neun Monate alt ist.
Aus den Gründen: Die von den Gläubigern vorgelegte Unpfändbarkeitsbescheinigung von 30. 7.1960 kann zieht als ausreichend angesehen werden, um die Unpfändbarkeit des Schuldners im Sinne von § 807 ZPO nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es ist insoweit völlig unerheblich, daß die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers vom 30. 7. 1960 im Zeitpunkt der Einreichung des Offenbarungseidsantrages der Gläubiger nur wenige Tage alt gewesen ist. Entscheidend ist allein, daß sie im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 15. 5. 1961 über neun Monate alt war. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides besteht aber nach § 807 ZPO nur dann, wenn der Gläubiger entweder nachweist, daß eine Pfändung nicht zu seiner vollständigen Befriedigung geführt hat, oder glaubhaft macht, daß er durch eine Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann. Diese Voraussetzungen müssen nach dem Sinn dieser Vorschrift in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Offenbarung
bzw. des Erlasses eines Haftbefehls stehen. Der Gläubiger muß also durch eine Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers nachweisen, daß er in der letzten Zeit vor dem Termin im Offenbarungseidsverfahren die Pfändung körperlicher Sachen vergeblich versucht hat, sofern er die gegenwärtige Unpfändbarkeit des Schuldners nicht anderweitig glaubhaft macht (vgl. u. a. Baumbach/Lauterbach, § 807 ZPO Anm. 2 B und C). Da Termine im Offenbarungseidsverfahren in der Regel alsbald nach dem Eingang des Antrags des Gläubigers kurzfristig anberaumt werden, genügt es regelmäßig, wenn die Unpfändbarkeitsbescheinigung kurze Zeit vor dem Antrag ausgestellt wird, da eine wesentliche Veränderung in den der Pfändung unterworfenen körperlichen Sachen des Schuldners innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. Erleidet dagegen das Verfahren ? wie hier ? aus welchen Gründen auch immer eine wesentliche Verzögerung, so muß der Gläubiger, insbes. wenn der Schuldner hierzu auch noch irgendwelche erheblichen Tatsachen vorträgt oder eine Veränderung aus sonstigen Umständen anzunehmen ist, entweder eine Unpfändbarkeitsbescheinigung neuesten Datums beibringen oder die fortdauernde Unpfändbarkeit in anderer Weise glaubhaft machen. Es kann hier dahinstehen, ob ? wie vom LG Stuttgart in RPfleg. 59, 193 angenommen ? eine Unpfändbarkeitsbescheinigung grundsätzlich nicht älter als drei bis vier Monate sein darf (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Schönke, § 807 ZPO Anm. II 4a). Auf jeden Fall ist eine über neun Monate alte Unpfändbarkeitsbescheinigung kein ausreichender Nachweis im Sinne von § 807 ZPO.


2.) OLG Frankfurt, 20. ZS, Beschl, v. 30.12.1976, 20 W 749/76
Zulässig ist der Antrag auf Anordnung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung- und damit auch die Anordnung der Haft selbst - nur dann, wenn der Schuldner verpflichtet ist, die Versicherung abzugeben. Voraussetzung für seine Verpflichtung ist wiederum, daß die Gläubigerin anders keine oder keine vollständige Befriedigung erlangen kann (§ 807 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckung in das. bewegliche Vermögen des Schuldners muß ohne vollständigen Erfolg versucht sein, was die Gläubigerin beweisen muß, oder von vornherein aussichtslos erscheinen, was die Gläubigerin glaubhaft zu machen hat.

Diese Voraussetzungen sind in jeder Lage des Offenbarungsverfahrens von Amts wegen zu prüfen

(vgl. den Senatsbeschluß v. 12.3.1974, 20 W 481/73, Rpfleger 1974,274 = OLGZ 1974,488 = Büro 1975,243 = MDR 1974,762; Schneider MDR 1976,533,535).(?)
Quelle: Rpfleger 1977, Heft 4 S. 144f

11.03.05WP
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

ZITAT: Wenn aber der GV in den in Hannover im untenstehenden Forumsbeitrag geschilderten hoffentlich wenigen Fällen nach § 63 GVGA vorgeht, obwohl er noch nie oder schon lange nicht mehr beim Schuldner war und Ersatzzustellung der Terminsladung " in eine ähnliche Einrichtung" o. "gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" erfolgte , dann kann ich schon verstehen, dass die Richter dann von ihrem Prüfungsrecht bzw. ihrer Prüfungspflicht auch tatsächlich etwas mehr Gebrauch machen.
Sehr geehrter Herr Zander.
Ihre Argumentation kann ich durchaus nachvollziehen. Das würde auch auch für eine - von vielen Prüfungsbeamten vehement bekämpfte - persönliche Zustellung der Ladung durch den Gv sprechen. Diese ist, selbst wenn sie durch Einwurf in den Briefkasten bewirkt wird, immer noch viel genauer als die meisten Postzustellungen. Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass durch den Wegfall der kostenrechtlichen Differenzierung zwischen der Erledigung vor Ort und im Büro ( früher § 20 GvKostG) die Zahl der Erledigungen nach § 63.1 GVGA bei vielen GV's überdurchschnittlich angestiegen ist. Mit dazu beigetragen hat sicherlich auch die Pauschalierung des Wegegeldes. Das kommt davon, wenn bei Änderungen im Kostenrecht die Praktiker nicht gehört werden.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

1.) Herrn Paschold herzlichen Dank für das prompte Einstellen der sehr interessanten Entscheidungen
mit einem doch teilweise überraschendem Ergebnis.

2.) Zu Herrn Huber:

Die von Ihnen geschilderten Vorteile der persönlichen Zustellung
treffen aber nach den praktischen Erfahrungen sicherlich nur dann zu, wenn die Zustellung an den persönlich anwesenden Schuldner erfolgen. Wird hingegen an den persönlich "anwesenden Briefkasten" persönlich zugestellt, so ist das aus den bekannten Gründen zwar besser als die frühere Niederlegung, bringt aber sonst keine wesentlichen Vorteile .

Die GVGA sieht daher in § 185 f Nr. 4 GVGA eine persönliche Zustellung an Schuldner nur dann vor, wenn dieser auch tatsächlich anwesend ist.
Dort heisst es ja: " Der GV stellt dem a n w e s e n d e n Schuldner in geeigneten Fällen die Ladung am Ort der Vollstreckung sofort zu".

Die GVGA wurde in diesem Punkt trotz Zustellreformgesetz immer noch nicht geändert. Vielleicht soll diese Regelung daher tatsächlich aufrechterhalten bleiben? Sinnvoll wäre sie durchaus. Dem "Briefkasten" ist es egal wer die Zustellung
ausführt.
Über dieses Thema wurde ja auch im alten Forum schon mal ausführlich diskutiert.

3.) Die sachliche Diskussion auch in neuen Forum finde ich
lobenswert.

zu.
Anonymous

§ 63 GVGA = unterstellte Antragsrücknahme?

Beitrag von Anonymous »

Das war klar und eindeutig und ist inzwischen durch die Regelung : ".... insbesondere ...in den letzten drei Monaten ..",
ergänzt worden.

Auch heute noch wird ja lediglich unterstellt, dass der weitere Gl. in solchen nicht auf einer Antragsdurchführung besteht, falls er der Mitteilung nicht widerspricht, d.h. es wird ja praktisch nur eine
Antragsrücknahme durch den weiteren Gläubiger unterstellt.
Die "Unpfändbarkeitsbescheinigung" wird also nicht aufgrund dieser unterstellten Antragsrücknahme nach § 63 GVGA erklärt, sondern eigentlich tatsächlich aufgrund der "damaligen" tatsächlichen erfolglosen Zwangsvollstreckung bei der Durchführung des früheren Auftrags. Dies wird heute leider oft übersehen, weil den genauen Wortlaut des § 63 GVGA
wohl nicht jeder kennt, obwohl diese Regelung inzwischen ja auch im "Schönfelder" im Ergänzungsband auch für Anwälte o. andere Juristen einfacher als früher nachlesbar ist.
Die Regelung, dass der "Unpfändbarkeitsnachweis" nicht älter als ca. 6Monate sein soll wird daher auch unter Beachtung der von Herrn Paschold zitierten Rspr. d. OLG Hamburg nachvollziehbarer.
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