Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

Anonymous

Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von Daniela Friese am 26. Januar 2005 um 17.13 Uhr:

Sehr geehrte Kollegen,

wir haben zur Zeit das Problem, dass unsere Bescheinigung nach § 63 GVGA durch Stempel auf der Akte im nachfolgenden EV-Verfahren bzw. dann beim Haftbefehlsantrag von den Richtern angezweifelt werden und grundsätzlich Akten von vorangegangenen ZV-versuchen angefordert werden. Unser Hinweis, dass es sich bei ZV in den letzten 3 Monaten lediglich um eine mögliche Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 63 GVGA handelt wurde eher gegenteilig beantwortet: Zitat"Aus der Formulierung "kann" ist herzuleiten, dass nicht notwendig auf Pfandlosigkeit zu schließen. Es soll nunmehr auf den Akten anstelle des Stempel, welcher unsere Entscheidung darüber darstellt, vermerkt werden, an welchem Tag in einer anderen Sache fruchtlos vollstreckt wurde oder sonstige genauere Ausführungen, warum wir von § 63 GVGA ausgehen. Es müsste somit jedesmal nach einer alten Akte gesucht und diese aus dem Archiv gezogen werden, um diese Daten vermerken zu können. Sind wir denn als Vollstreckungsorgan zu keiner Entscheidung befugt, welche dann das nächste Vollstreckungsorgan zugrundezulegen hat? Wer kann hier mit weiteren Argumenten weiterhelfen.


Erstellt von Scheffer am 27. Januar 2005 um 13.59 Uhr:

Kommentar zu: Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA gesendet von Daniela Friese am 26. Januar 2005 um 17.13 Uhr:

Wieso Akten suchen? und aus dem Archiv ziehen? wenn alles im PC ordentlich gespeichert ist?


Erstellt von josefstamm am 06. Februar 2005 um 13.53 Uhr:

Kommentar zu: Re: Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA gesendet von Scheffer am 27. Januar 2005 um 13.59 Uhr:

ALLEIN der GV als ORgan der ZWangsvollstreckung entscheidet nach seinem Ermessen, wie er den Auftrag erledigt.
Eine Prüpfung dieser Entscheidung unterliegt nur dem Gl oder Schu im Rahmen des 766 ZPO

Eine Prüfung des Vollstreckungsrichters im Rahmen des Verfahrens nach 807 I2 ZPO ist weder vorgesehen noch rechtlich zulässig.
Das ist eine klare Kompetenzüberschreitung.

Auf erledigte Akten oder Speicherungen im PC kommt es hierbei gar nicht an.

Dem Richter muss es genügen, wenn sich aus der aktuellen Akte klar ergibt: Furchtlos § 63 GVGA, nicht mehr und nicht weniger.

Alles andere ist mE schon sehr nahe an der Rechtsbeugung.
Ablehnen, Strafanzeige weg Nötigung überdenken

Es gibt offenbar nichts, was so manchem Unterbeschäftigten als Einmisschunversuch noch so alles einfällt.
Anonymous

Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Das Thema scheint bundesweite Aktualität zu besitzen.
Auszug aus einem Beschluss des AG Hannover v. 21.01.05
-790 M 101019/04-:
a)Tenor :
"In der ZwV-Sache.............. wird der OGV ....... angewiesen,entsprechend dem Vollstreckungsauftrag des Gl. v...... den Schuldner nach Schaffung der Voraussetzungen des § 807 ZPO erneut zur Abnahme der EV zu laden.Dabei ist von der Anwendung des § 63 Abs. 1 GVGA abzusehen.Zur Ausführung des Vollstr.-Auftrages und erneuten Vorlage der Akten wird dem OGV ... eine Frist v. 6 Wochen ab Zugang dieses Beschluses gesetzt."
b) aus den Gründen :
"Es obliegt dem Richter in eigener sachlicher Zuständigkeit,die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zu prüfen.Hierbei ist er an die Auffassung des Gerichtsvollziehers über deren Vorliegen nicht gebunden.Da der GV eine Fortführung des Vollstreckungsauftrages.....ablehnt,war er hierzu anzuweisen.Die Weisung des Gerichts ist für den GV als Folge des § 766 Abs. 2 ZPO b i n d e n d (Zöller-Stöber,25.Aufl..2005,§ 901,Randz. 7)."

Erläuterung :
Weder der Gl. noch der Sch. hatten Erinnerung eingelegt.Der Beschluss ist also von Amts wegen ergangen.Der Fall lag allerdings etwas unüblich.Der Gl. hatte im Auftrag auch um Ermittlung pfändbarer Ansprüche gebeten.Diese Ermittlungen (nach § 806 a ZPO) können in der Tat nur in Verbindung mit einem Pfändungsversuch durchgeführt werden.Der GV hatte trotzdem § 63 GVGA angewandt.
Und hier scheint m.E. auch das Hauptproblem zu liegen :
§ 63 GVGA wird "scheibchenweise" abgeschafft.
Stufe 1 :
Einführung des § 806 a ZPO zum 01.04.1991.Seitdem wünschen die Gl. überwiegend entsprechende Ermittlungen.
Stufe 2:
Einführung v. § 807 I Nr. 4 ZPO als "ähnlich" elegante Methode,die Voraussetzungen für die EV zu schaffen.
Stufe 3:
Wegfall der kostenrechtlichen Unterscheidung zwischen Einstellung vor oder nach "Antritt" (§ 20 GvKostG ALT).
Heutzutage wird es so oder so ein Fall von Nr. 604 KV-GvKostG.

M.E. ist § 63 GVGA zum Ausnahmetatbestand geworden.
Ich empfehle den Gerichtsvollziehern,im Zweifel einen Pfändungsversuch zu unternehmen.
Wer mag,kann natürlich auch Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen die Richter einlegen.Ich glaube nur nicht,dass sich dadurch was ändert.

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Es gibt immer noch Leute, die den § 63 GVGA noch nicht vollständig gelesen haben. Um es deutlich zu sagen: Es ist durchaus möglich, eine Bescheinigung nach § 63 GVGA zu erteilen, ohne dass vorher eine fruchtlose Pfändung gegen den Schuldner vorausgegangen ist. Die Einmischung durch den Richter ist nicht hinnehmbar, von einer Strafanzeige ist jedoch abzuraten, da eine künftige Zusammenarbeit kaum noch möglich ist. Gruß Tisch
Anonymous

Fortbildung auch für Richter zwingend.....

Beitrag von Anonymous »

würde manchem Vollstreckungsrichter "gutes tun"


Justizministerium Schleswig-Holstein hält mehr Fortbildung von Richtern für erforderlich
Das schleswig-holsteinische Justizministerium fordert eine verstärkte Fortbildung von Richtern. So jedenfalls äußerte sich Justiz-Staatssekretärin Mathilde Diederich am 07.03.2005 anlässlich der Eröffnung der zwölften Lüneburger Beitragstage. «Kein Beruf kann sich den Veränderungen der Zeit entziehen, auch nicht der des Richters», sagte Diederich. Der Wandel in den Bereichen Technik, Management, Teamarbeit und Öffentlichkeitsarbeit sei auch in der Justiz unverkennbar. In einer Zeit, in der immer schneller immer mehr und immer komplexere Gesetze gemacht würden, sei mehr Fortbildung der Richter erforderlich. | mehr...
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... from=HP.10
Anonymous

BVerfG.: Eigenverantwortl. Prüfung d. Richter erforderlich

Beitrag von Anonymous »

Der Vollstreckungsrichter darf sich nicht auf Feststellungen des Gerichtsvollziehers verlassen, sondern muß eine eigenverantwortliche Prüfung vornehmen, BVerfG in NJW 2005, Heft 5 Seite 275, BVerfG in DGVZ 1998, 25 ff und NJW 1981, 2111, DGVZ 2001, 105 ff. , BT-Drs. 13/ 341 S. 23:

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesem Thema im Beschluß vom 28.9.2004 - 2BvR 2105/03- ( NJW 2005 Heft 5 Seite 275 erneut beschäftigt und zwar unter dem Thema "Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen" bei Verwendung von Formularen für die gerichtliche Entscheidung.
Im zitierten Beschluß heisst es wörtlich:
" Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. "Die Grenze zur Willkür ist noch nicht überschritten" " verwendete Formulare ... zweifelhaft ob eine der Funktion des Richtervorbehalts gerecht werdene eigenverantwortliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit
stattgefunden hat. "
Auch nach der früheren Entscheidung des BVerfG ( vgl. DGVZ 1998,25 ff.) darf ein Richter eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Eine entsprechende Feststelllung des Gerichtsvollziehers darf der Richter nach diesen wiederholten Entscheidungen des BVerfG nicht übernehmen, da es sich insoweit um eine Wertung handelt die dem Vollstreckungsgericht obliegt, BVerfG in NJW 1981, S. 2111 und Bundestagsdrucksache 13/ 341 S. 23.
So auch DGVZ 2001, 105 ff. mit weiterer Begründung.

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden die Richter wohl auch beim Erlaß des Haftbefehls beachten um nicht Gefahr zu laufen, dass die Haftbefehle wieder aufgehoben werden müssen. Für die Aufhebung des Haftbefehls wäre nach der Entscheidung des AG Neuruppin in Rpfl. 2004, 617 und Rpfl. 2005, 131 dann der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts zuständig, weil der Richtervorbehalt - zumindest nach den vorgenannten Meinungen bzw. Entscheidung nur für die Androhung oder Anordnung von Freiheitsentziehungen gilt, nicht jedoch für deren Aufhebung
( vgl. Rechtspfleger 2005, 131 ).
#
Im übrigen ist völlig unbestritten, dass auch die Parteien ohnehin gegen die Feststellung der Unpfändbarkeit Einwendungen erheben können ( z.B. Erinnerung § 766 ZPO vor Einleitung d. EV-Verfahrens bzw. Widerspruch nach § 900 IV ZPO - nach Einleitung des EV-Verfahrens). So auch Zöller, 24. Aufl., Rn.
18 am Ende mit weiterer Begründung und Rechtsprechungshinweisen.

Ein Statistiker hat im übrigen berechnet, dass in Deutschland pro Minute ein Haftbefehl ergeht (Minutentakt?). Falls ich die Quelle dieser Info noch finde werde ich sie hier nachreichen.
Im übrigen ist der § 63 GVGA nunmehr auch im Schönfelder unter Nr. 109 im Ergänzungsband abgedruckt und daher auch für die Vollstreckungsrichter leichter zugänglich. Vielleicht haben die daher auch § 63 Ziff. 1 am Ende oder Ziff. 2 GVGA nachgelesen. Aber solange man den konkreten Hintergrund für die Entscheidungen nicht kennt, kann man natürlich keine konkrete Meinung abgeben, sondern nur Vermutungen anstellen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Zander
Niemand hat etwas gegen die Prüfungspflicht des Richters beim Erlass des Haftbefehls. Voraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls ist jedoch, dass der ordnungsgemäß geladene Schuldner zum EV-Termin nicht erscheint oder die Abgabe der EV verweigert. Ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines EV-Verfahrens überhaupt gegeben waren, muss der Richter bei Erlaß des Haftbefehls nicht mehr prüfen. Der Schuldner hatte aufgrund der Ladung hinreichend Zeit, seine Einwendungen vorzutragen. Tut er das nicht und versäumt er den Termin muß das ganz einfach ausreichen. Seltsam ist für mich nur, dass derart intensive Prüfungen und Überlegungen früher nicht angestellt wurden, als das EV-Verfahren noch beim Rechtspfleger war.
Das hängt ganz einfach damit zusammen, dass man diesem mehr Kompetenz zugetraut hat. Jedoch auch dieser hat bei der Einleitung des EV-Verfahren auf die Protokolle und Feststellungen des GV vertraut und nie auf die Vorlage von Akten aus anderen erfolglosen Vollstreckungen bestanden.
Anonymous

§ 63 GVGA 807 I 2 ZPO und Bedenken bei Haftbefehlserlass

Beitrag von Anonymous »

§ 63 GVGA

her oder hin.

Unbeschadet ob der Gl. die Anwendung § 63 GVGA ausgeschlossen hat oder nicht, unbeschadet ob der Richter befugt ist, die Feststellung "amtsbekannt fruchtlos" nicht anzuerkennen


bleibt natürlich die Frage offen, ob § 63 GVGA überhaupt eine rechtliche Grundlage hat oder nicht.

mE so sicher nicht.
Denn § 63 ist in der GVGA, einer amtsbekannt reinen Verwaltungsvorschrift unterster Rangstufe fundiert.
Bei der Feststellung nach § 63 GVGA findet eigentlich kein formeller Beginn der ZWV statt, nämlich keine Zahlungsaufforderung.

Das war der Grund, weshalb schon in den 70er-Jahren der allseits aus Unterricht und sonst hochkarätige OGV Heinlein AG München dem Schu bei der Anwendung von § 63 GVGA ausnahmslos abschriftlich informiert
hat (in Form einer verbundenen Zahlungsaufforderung und Hinweis, bei Nichtzahlung werde er nach § 63 GVGA einstellen).

Da der GV im GVG selbst nicht genannt, ein Gerichtsvollziehergesetz nicht besteht, eine Verweisung aus der ZPO nur hilfsweise aus 807 I2 ZPO abzuleiten ist (rechtstechnisch in schwacher Form) ist es durchaus
nachvollziehbar, dass ein Richter uU Bedenken begründen kann, § 63 GVGA nicht als Grundlage für einen Haftbefehl zu sehen.
Verständlich und systementsprechend ist es allerdings nicht.
Anmerkung: die von Herrn Zander zitierte Rechtsprechung betreffend Haftbefehlserlass betrifft sämtlich Haftbefehle im Straf- und nicht im Zivilverfahren.

Zumal auch die Fristen/Grenzen der Anwendung des § 63 GVGA "fließend", dh zu unbestimmt sind.

Daher kann die Entscheidung
AG Hannover v. 21.01.05
-790 M 101019/04-:
a)Tenor :
"In der ZwV-Sache.............. wird der OGV ....... angewiesen,entsprechend dem Vollstreckungsauftrag des Gl. v...... den Schuldner nach Schaffung der Voraussetzungen des § 807 ZPO erneut zur Abnahme
der EV zu laden.Dabei ist von der Anwendung des § 63 Abs. 1 GVGA abzusehen.Zur Ausführung des Vollstr.-Auftrages und erneuten Vorlage der Akten wird dem OGV ... eine Frist v. 6 Wochen ab Zugang dieses
Beschluses gesetzt."
b) aus den Gründen :
"Es obliegt dem Richter in eigener sachlicher Zuständigkeit,die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zu prüfen.Hierbei ist er an die Auffassung des Gerichtsvollziehers über deren Vorliegen
nicht gebunden.Da der GV eine Fortführung des Vollstreckungsauftrages.....ablehnt,war er hierzu anzuweisen.Die Weisung des Gerichts ist für den GV als Folge des § 766 Abs. 2 ZPO b i n d e n d (Zöller-Stöber,25.Aufl..2005,§
901,Randz. 7)."


durchaus -zumindest bedingt- nachvollzogen werden.
Allerdings wäre der verfahrensrechtlich bessere Weg gewesen, der Richter hätte eine Vorlage an das BVerfG gewählt (die allerdings Arbeit macht) oder eine solche an das Ministerium.
So wird die Frage -wieder einmal- auf dem Rücken des/der GV´s ausgetragen.

Die Frage ist spannend, das Ergebnis wohl mehr als offen.

Anzumerken ist auch, dass die Häufigkeit der Haftbefehle im Verfahren 807/903 eV in engem Zusammenhang steht mit der Tatsache "vorherige Erledigung eben nach § 63" oder "807 I4 ZPO" und mit "nicht stattgefundenem pers. Kontakt des GV mit dem Schu".
Praktiker können das bestätigen.

Im Klartext: dort wo der GV an Ort und Stelle vollstreckt, wo der GV die Ladung zum eV persönlich zustellt (und dabei jemand antrifft) ist die "Erscheinensquote" zum Termin, die Vorlage inhaltlich hochwertigerer VV´s weitaus höher. Damit kostengünstiger, weil weniger HB notwendig werden.
Und damit im weitaus sinnvollerem Bezug zur tats. erfolgreichen Vollstreckung.
Solche "bessere Erscheinungsquoten statt mehr Haftbefehlsverfahren" aber werden beeinträchtigt durch -unzulässige- Versuche des PRüfungsorgane, auf die vermehrte Anwendung § 63 GVGA zu drängen und "Bemühungen" persönliche Zustellungen von Terminsladungen zu unterbinden.
Auch das ist statistisch nachweisbar.

Dabei ist noch nicht in der Waagschale der Bewertung die Folgen von qualitativ mangelhaften Zustellungen durch die Post oder sonstige "beliehene" Zustellunternehmen.
Anonymous

Erteilung Bescheinigung nach $ 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Die hier vertretenen Praktiker werden es schon ahnen :der von mir zitierte Beschluss des AG Hannover v.21.01.05 hat auch eine Vorgeschichte.Diese besteht darin,dass einige (wenige) Gerichtsvollzieher des AG Hannover "begründeten Anhalt" und "Spekulation" partout nicht auseinanderhalten konnten und damit " die Preise verdorben" haben.Der begründete Anhalt muss sich konkret des betreffenden Schuldner zuordnen lassen (z.B. : Haftbefehl in anderer Sache; zeitnahe fruchtlose Pfändung durch Stadtkasse o.ä.).Wenn der GV jedoch auf Rückfrage hin antwortet "in dem Haus wohnen nur Sozialhilfeempfänger bzw. Asylanten" ist das kein begründeter Anhalt.Es hat sich in diesen Fällen herausgestellt,dass der GV noch nie in der Wohnung des Schuldners war und auch über keine anderen konkreten Erkenntnisse verfügte.Dass die Richter dann etwas "genauer hinschauen" ist wohl verständlich.
Es hat mich allerdings sehr verärgert,dass ich in diversen HB-Akten (Gerichtsakten) lesen durfte,es sei amtsbekannt,dass es
"d i e Gerichtsvollzieher des AG Hannover mit den Voraussetzungen des § 63 GVGA nicht so genau nehmen" würden.M.E. wird nämlich auch in Hannover in mind. 90 % dieser Fälle korrekt verfahren.Nun trifft es erstmal auch die Unschuldigen.....

J.Paul
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Sehr geehrter Herr Paul
Vielen Dank für die Aufklärung. Dann war also der etwas provokative Beitrag des "Executorle" im alten Forum der JAFS Monschau doch nicht so falsch. Ich stelle in deshalb hier nochmals
ein (Der Moderator möge mir verzeihen)
Das mußte ja mal so kommen. Ich kenne einige Kollegen, die den Vollstreckungsauftrag beim Kombiauftrag grundsätzlich nach § 63.1 GVGA erledigen, auch wenn sie schon (teilweise 12 Monate) nicht mehr beim Schuldner waren. In vielen Fällen ist auch der Schuldner längst verzogen, was man natürlich nicht merkt, weil man monatelang nicht dort war. Besonders idiotisch finde ich die Fälle, in denen der Vollstreckungsauftrag nach § 63.1 GVGA erledigt, die anschließende Ladung zur EV aber dann persönlich zugestellt wird. Dass solche Dinge früher oder später auffallen müßte jedem klar sein. Das Mißtrauen der Vollstreckungsrichter ist aus meiner Sicht durchaus berechtigt.
Anonymous

63 Anwendung kein Haftbefehl trotz 807 I2 - nun verständlich

Beitrag von Anonymous »

Ja, dann...
auch von hier aus Danke für die Klarstellung.

Leider ist es so, dass

e i n i g e w e n i g e
in ihrer naiven Leichtfertigkeit bis hin zu betrügerischem Verhalten d a n n wieder einen ganzen Berufsstand schädigen und in Verruf bringen.


Aber wir erinnern uns:
mir liegt aus der Zeit 1989 bis 1994 eine schriftliche Dienstweisung eines LG aus den "neuen Bundesländern" vor, wonach der GV gehalten ist, nach § 63 GVGA einzustellen, wenn "die Wohngegend, das Haus, das Umfeld darauf schließen läßt, dass die ZWV fruchtlos verlaufen werde".

Dagegen vorgetragene Bedenken wurden -damals von sog. "Wessi-Richtern" sorglos vom Tisch gewischt, weil man anders den Anfall nicht bewältigen könne.
Dies jedenfalls ist rechtsstaatlich weder eine Begründung noch begründet.
Sollte der "Kollege" GV im Osten Aufbauhilfe geleistet und dort manche aus besondren Zeiten besondere Handhabungen "beibehalten" haben?

Na Sorgfalt zeigt sich bekanntlich ja nicht nur bei der Anwendung -begründeten- des § 63 GVGA.

Und viele GV, die für Sorgfalt allseits plädieren, werden sogleich aus mehreren Richtungen "angemacht". Schade.


weiteres Beispiel - unglaublich aber wahr aus Westdeutschland, Original liegt hier vor - (so erreicht man neue Aufträge mit allen Folgen -nur frage ich mich:fällt das niemanden dauerhaft auf?)

Zwangsvollstreckungsauftrag (keine Kombiantrag) wurde am 14.01.2004 beauftragt, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin hat der Gerichtsvollzieher im Jahr 2004 Raten beim Schuldner eingezogen. Zwar sehr unregelmäßig, jedoch kam wenigstens Geld. Jetzt teilt uns der Gerichtsvollzieher mit, dass er durch eine Softwareänderung die Vollstreckungsaufträge, die vor 2005 eingegangen sind, neu anlegen muss. Er schickt uns den Titel zurück und teilt mit, dass wir einen neuen Auftrag erteilen müssen.
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