RA-Gebühr für Ratenzahlungsvereinbahrung

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

RA-Gebühr für Ratenzahlungsvereinbahrung

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von Harald Wolter am 09. Februar 2005 um 13.28 Uhr:

Ich habe mit einem Schuldner Ratenzahlung vereinbart. Jetzt bekomme ich vom Gläubiger folgendes Schreiben:
Mit Schreiben vom 1.2.05 hatte wir für die getroffenen Teilzahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.5 gem. §§ 2,13 RVG ´04 Nr. 1000,1003 VV erhoben. Die Rechtsanwälte beziehen sich hierbei auf eine Abhandlung in der Zeitschrift
Vollstreckung effektiv 12/2004.
Mit freundlichen Grüssen

Erstellt von OGV Huber am 09. Februar 2005 um 13.53 Uhr:

Kommentar zu: RA-Gebühr für Ratenzahlungsvereinbahrung gesendet von Harald Wolter am 09. Februar 2005 um 13.28 Uhr:

Auszug aus einem Script von Winterstein:
Die Einigungsgebühr ersetzt die bisherige außergerichtliche Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO. Die Höhe der Gebühr ist unverändert. Zielrichtung der Vorschrift ist es, die streitvermeidende oder streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen ferner die bisher häufigen kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob'ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB vorliegt, vermeiden.
Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr" in
„Einigungsgebühr" wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher wird diese Einigungsgebühr wohl nur, wenig Bedeutung haben, da der Tatbestand des Streits oder der Ungewissheit über ein
Rechtsverhältnis im Zwangsvollstreckungsverfahren kaum vorliegen dürfte. Damit dürften auch die
häufigen Streitfragen, ob für die Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr anfällt, der Vergangenheit angehören.
Nachsatz: Wenn der GV dem Schuldner Ratenzahlung gewährt, kann eine Einigungsgebühr fürd en Amwalt schon aus dem Grund nicht entstehen, weil eine Einigung zwischen dem Anwalt und dem Schuldner nicht erfolgte.((Anm: allein die persönliche Mitwirkung des Anwalts löst die Gebühr aus)
Der Ansatz einer Gebühr ist in diesem Fall eine Frechheit. Ein Hinweis auf § 352 StGB wäre angebracht.


Erstellt von josefstamm am 10. Februar 2005 um 03.25 Uhr:

Kommentar zu: Re: RA-Gebühr für Ratenzahlungsvereinbahrung gesendet von OGV Huber am 09. Februar 2005 um 13.53 Uhr:

noch mehr Info dazu
http://5376.rapidforum.com/topic=100583103547

in der ZWV ist es mehr denn je umstritten, ob eine Einigungsgebühr überhaupt entstehen kann.
Grundsätzlich gilt wohl NEIN


VE Vollstreckjngs-Effektiv ist mE bekannt dafür, dass voreilig dem Munde des Abonennten nach Meinungen vertreten werden, die schon nach bekannter REchtsprechung mehr als umstritten sind.
Damit in der Diskussion leider ein nicht ernstzunehmendes Blatt mehr.
http://www.vollstreckungs-ass.de Info Forum zur ZWangsvollstreckung



Erstellt von Kessel/AZJ NRW am 10. Februar 2005 um 21.17 Uhr:

Kommentar zu: RA-Gebühr für Ratenzahlungsvereinbahrung gesendet von Harald Wolter am 09. Februar 2005 um 13.28 Uhr:

Gerade in Ihrem Fall fehlen alle Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr. Sie schließen doch keinen Ratenzahlungsvertrag mit dem Schuldner, sondern können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ratenzahlung gewähren. Es fehlt also bereits die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag.

K
Anonymous

Einigungsgebühr

Beitrag von Anonymous »

Habe mehrmals die Einigungsgebühr gestrichen. In einem Fall betrug diese 940 Euro. Nach der Bitte, diese zu streichen und eine Aufstellung zu übersenden, wurde die Gebühr klaglos rausgenommen. Es ist natürlich klar, dass diese Gebühr im zuvor erlassenen Pfüb drin war. In Gesprächen mit den GlV. wird schnell klar, dass viele GVs überhaupt keine Prüfungen vornehmen, da man entweder keine Lust dazu hat, oder Überlastung vorschiebt. Es sprengt den Rahmen sicher hier, auf viele andere Kosten der Gl. einzugehen, die sicher nicht berechtigt sind. Nicht tituliert Kontoführungsgebühren, Ermittlung der neuen Anschrift durch eine Inkassogesellschaft etc. werden leider oft nicht gestrichen. Gruß Tisch
Anonymous

keine Einigungsgebühr bei 806 b, 813 a 900 III ZPO

Beitrag von Anonymous »

1000 VV RVG Einigungsgebühr
Zieht der GV im Verfahren die dem Verfahren zugrunde liegende Forderung in Raten ein, lässt dieses Vorgehen in Ermangelung einer Mitwirkung des GlV beim Abschluss eines Vertrages keine Geb nach 1000 VV RVG entstehen.
AG Euskirchen 11.1.2005 – 15 M 2334/04 in DGVZ 2/2005 S 29
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

http://5376.rapidforum.com/posting=58310354721158000
zum Ratenzahlungs- und
Teilzahlungsvergleich in der ZWV

dort akutell zu BRAGO 23 -allerdings als Vergleich, der das streitige Verfahren abschießt

vom 1.3.05
BGH-Entscheidung
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