Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von Matthias Hanke am 22. Februar 2005

Der Gerichtsvollzieher wird vom Gläubiger direkt mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses per Post beauftragt. Kann er diesen trotz fehlender Zuständigkeit (Geschäftsverteilungsplan) zustellen, weil er sich auf die Eilbedürftigkeit gem. § 22 Satz 2 GVGA beruft???


Erstellt von Tisch am 22. Februar 2005 um 12.40 Uhr:

Kommentar zu: Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesendet von Matthias Hanke am 22. Februar 2005 um 11.35 Uhr:

Ist der zuständige GV nicht zu erreichen und auch dessen Kollege nicht spricht doch nichts dagegen, dass jeder GV im AG-Bezirk, der erreicht wird, den Pfüb sofort zustellt.Ich nehme an , dass das Problem "tiefer" liegt. Es wurde evtl. gar nicht versucht, den zuständigen GV zu erreichen und dieser ist jetzt evtl. zu Recht sauer. Bei uns würde sicher jeder den "eiligen" Pfüb sofort zustellen, aber er würde sicher auch den zuständigen GV übers Handy versuchen zu erreichen.Gruß Tisch


Erstellt von Matthias Hanke am 22. Februar 2005 um 13.15 Uhr:

Kommentar zu: Re: Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gesendet von Tisch am 22. Februar 2005 um 12.40 Uhr:

Wie schon vermutet, geht es mir um den rechtlichen Hintergrund. Darf der ersuchte Gerichtsvollzieher die Zuständigkeitsregelungen des Geschäftsverteilungsplanes ignorieren, um den Pfüb zuzustellen? Grundsätzlich spricht ja § 22 Satz 2 GVO nur von Vorpfändungsbenachrichtigungen.
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