Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Erteilung Bescheinigung § 63 GVGA

Beitrag von Anonymous »

Erstellt von Daniela Friese am 26. Januar 2005 um 17.13 Uhr:

Sehr geehrte Kollegen,

wir haben zur Zeit das Problem, dass unsere Bescheinigung nach § 63 GVGA durch Stempel auf der Akte im nachfolgenden EV-Verfahren bzw. dann beim Haftbefehlsantrag von den Richtern angezweifelt werden und grundsätzlich Akten von vorangegangenen ZV-versuchen angefordert werden. Unser Hinweis, dass es sich bei ZV in den letzten 3 Monaten lediglich um eine mögliche Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung nach § 63 GVGA handelt wurde eher gegenteilig beantwortet: Zitat"Aus der Formulierung "kann" ist herzuleiten, dass nicht notwendig auf Pfandlosigkeit zu schließen. Es soll nunmehr auf den Akten anstelle des Stempel, welcher unsere Entscheidung darüber darstellt, vermerkt werden, an welchem Tag in einer anderen Sache fruchtlos vollstreckt wurde oder sonstige genauere Ausführungen, warum wir von § 63 GVGA ausgehen. Es müsste somit jedesmal nach einer alten Akte gesucht und diese aus dem Archiv gezogen werden, um diese Daten vermerken zu können. Sind wir denn als Vollstreckungsorgan zu keiner Entscheidung befugt, welche dann das nächste Vollstreckungsorgan zugrundezulegen hat? Wer kann hier mit weiteren Argumenten weiterhelfen.
Anonymous

Beitrag von Anonymous »

Es ist für mich auch nicht nachvollziehbar, dass Sachverhalte die der GV "beurkundet" vom Richter ohne Grund angezweifelt werden.
Dann könnte man ja auch jedes Protokoll und jede Zustellungsurkunde anzweifeln. Die Ausführungen des Herrn
Executorle zu diesen Thema mögen sind schon sehr provokativ und mögen allenfalls in Ausnahmefällen zutreffen.
ZITAT:
Das mußte ja mal so kommen. Ich kenne einige Kollegen, die den Vollstreckungsauftrag beim Kombiauftrag grundsätzlich nach § 63.1 GVGA erledigen, auch wenn sie schon (teilweise 12 Monate) nicht mehr beim Schuldner waren. In vielen Fällen ist auch der Schuldner längst verzogen, was man natürlich nicht merkt, weil man monatelang nicht dort war. Besonders idiotisch finde ich die Fälle, in denen der Vollstreckungsauftrag nach § 63.1 GVGA erledigt, die anschließende Ladung zur EV aber dann persönlich zugestellt wird. Dass solche Dinge früher oder später auffallen müßte jedem klar sein. Das Mißtrauen der Vollstreckungsrichter ist aus meiner Sicht durchaus berechtigt.
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