Bereitstellungskosten für Spedition nach Auftragsrücknahme

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Bereitstellungskosten für Spedition nach Auftragsrücknahme

Beitrag von Anonymous »

Wir haben folgendes Problem und haben auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen hierzu gefunden:
Der Räumungsauftrag wurde 6 Tage vor dem Räumungstermin per E-Mail an den GVZ zurückgenommen. 2 Tage später rief der GVZ zu einem anderen Verfahren an und hier wurde er auf die ihm vorliegende Antragsrücknahme hingewiesen. Der GVZ meinte, die E-Mail-Adresse habe er vor 2 Wochen geändert, so dass ihm die Mail nicht mehr zugegangen sei. Nun hat der GVZ Bereitstellungskosten für die Spedition von knapp 500 € angesetzt und wir sind hier der Auffassung, dass dem GVZ doch sehr wohl zugemutet werden kann, dass er -wenn er schon seine Mail-Adresse ändert- auch bei der alten E-Mail-Adresse eine Zeit lang die Nachrichten parallel zu prüfen hat.
In diesem Zusammenhang konnten wir keine einheitlichen Entscheidungen finden, bis wie viel Tage vor dem Räumungstermin der Auftrag zurückgenommen sein muss, damit die Bereitstellungskosten der Spedition nicht anfallen.
Anonymous

AW: Bereitstellungskosten für Spedition nach Auftragsrücknahme

Beitrag von Anonymous »

In der Regel wird in den Verträgen mit der Spedition festgeschrieben wieviel Tage vor dem Räumungstermin der Auftrag zurückgenommen sein muss, damit die Bereitstellungskosten der Spedition nicht anfallen - zumeist sind es drei Werktage.
Hinsichtlich der Höhe ist m.E. § 649 BGB n.F. zu berücksichtigen. ("Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.")
Anonymous

AW: Bereitstellungskosten für Spedition nach Auftragsrücknahme

Beitrag von Anonymous »

Es ist m.E. fraglich, ob ein Auftrag per E-Mail wirksam zurückgenommen werden kann.

Der GV schließt die Verträge mit der Spedition ab. Darin sollte auch geregelt sein, wieviel Werktage vor Räumungstermin der Auftrag kostenfrei zurückgenommen werden kann. Sonnabend und Sonntag zählen hierbei gewöhnlich nicht.

Hinsichtlich der Höhe Stornierungskosten ist m.E. die widerlegbare Vermutung aus § 649 BGB n.F. zu berücksichtigen.
Anonymous

AW: Bereitstellungskosten für Spedition nach Auftragsrücknahme

Beitrag von Anonymous »

Ihr Problem berührt m.E. erst die Frage des wirksamen oder rechtsverbindlichen Zugangs der Rücknahme des Räumungsauftrags an den Gerichtsvollzieher und erst danach die Frage, wie lange vor dem Räumungstermin ein Auftrag noch zurückgenommen werden kann, bevor Bereitstellungskosten anfallen.

Darauf abgestellt, dass Aufträge an den Gerichtsvollzieher zwar formlos, aber schriftlich (§ 753 ZPO) per Post oder unter Vermittlung der Geschäftsstelle (Gerichtsvollzieherverteilerstelle (s. a. § 161 GVG)) zu erteilen sind, gilt dies auch im Falle einer Rücknahme. Der wirksame elektronische Zugang bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, den die ZPO bisher nur für die Gerichte vorsieht (z.B. § 130a ZPO), nicht aber für den Gerichtsvollzieher.

Die Kommunikation per E-Mail mit dem Gerichtsvollzieher kann daher – derzeit – noch keinen rechtsverbindlichen Charakter haben. E-Mail-Postfächer des Gerichtsvollziehers sind gegenwärtig seine Privatsache, so dass eben nicht erwartet werden kann, wie oft er dort hineinsieht und ober die E-Mail-Adresse nicht ändert.

Demzufolge ist auch der Zugang der Räumungsrücknahme nicht gesichert, sodass daraus keine Ansprüche abgeleitet werden könnten. D.h. Sie können ebenso wenig einen Vollstreckungsauftrag per E-Mail erteilen, wie diesen per E-Mail zurücknehmen.
Konkret ergibt sich dies im Übrigen auch aus § 111 Nr. 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).

Was den Zeitraum der (kostenlosen) Rücknahme anbetrifft, dürfte das davon abhängen, was der Gerichtsvollzieher mit der von ihm zu beauftragenden Spedition vereinbart hat. Das dürfte sich voraussichtlich aus der Ihnen zugegangenen Terminsankündigung ergeben. Einen konkreten vorher definierten Zeitraum (gesetzlich oder durch Rechtsprechung entwickelt) für die Räumungsrücknahmen kann es schon deshalb nicht geben, weil die Heranziehung von Hilfskräften im Ermessen des Gerichtsvollziehers liegt. Die „Absagemodalitäten“ sind daher immer im Einzelfall zu sehen.
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