Eidesstattliche Versicherung nicht korrekt?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Eidesstattliche Versicherung nicht korrekt?

Beitrag von Anonymous »

Bei einer Eidesstattlichen Versicherung gibt der Schuldner an, dass er Grundstücke veräußert hat und sagt aus, dass die übernommene Belastung den Kaufpreis belegt. Der Schuldner gibt nicht an, welcher Art die Belastung ist. An einer anderen Stelle meint der Schuldner, er wisse nicht, wie hoch eine Grundschuld valutiere. Dann wieder meint der Schuldner Jemand schulde ihm zirka sounsoviel.

Wenn die Grundstücke mit Grundschulden veräußert wurden, muß der Schuldner auch da angeben, wie hoch die Grundschulden valutieren?

Welche Aufgabe hat der Gerichtsvollzieher dabei? Darf er solche Formulierungen einfach so abnehmen? Darf er den Gläubiger auffordern, ihm Hintergrundwissen mitzuteilen?
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Moin moin Köhler-Liesel !

Holla - ich sage Dir: Es sind die Angaben des SCHULDNERS, nicht des Gerichtsvollziehers!
Der Gerichtsvollzieher nimmt genau das auf, was der Schuldner angibt. Normalerweise muss der Schuldner sein ausgefülltes Vermögensverzeichnis dem GV vorlegen; dieser spricht das VV mit dem Schuldner durch. Bei unvollständigen und sich widersprechenden Angaben hat der GV die Pflicht nachzuhaken. Mehr aber auch nicht. Wenn der Gläubiger nach Erhalt des Vermögensverzeichnisses meint, der GV hätte den Schuldner aber diese und jene Frage noch stellen sollen oder der Schuldner habe die Abgabe einer vollständigen EV verweigert und der GV sei seiner Pflicht zur Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben nicht nachgekommen, so kann der Gläubiger gem. § 766 ZPO Erinnerung einlegen. Dann entscheidet ein Vollstreckungsrichter darüber, ob ggf. der GV die Akte dem Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls vorlegen hätte sollen oder ob der GV hinsichtlich der Abnahme der EV etwas falsch gemacht hat, insbesondere dass er auf die Vollständigkeit der Antworten hinwirken hätte sollen - sofern eine Unvollständigkeit überhaupt bei komplizierten Sachverhalten überhaupt erkennbar ist. Vom GV kann nicht das ganze Rechtsspektrum abverlangt werden, da er kein Volljurist ist - viele sind zwar in Gehaltsklasse
A9 als supidupi Repfle, welche nicht nach Monschau müssen und ohne GV-Schule einfach alles wissen - aber der normale GV ist in A8 daheim, schneidet in Monschau meist schlecht ab und kann halt nicht alles wissen... so schauts aus..!

An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass man sich als GV und Schuldner prinzipiell an die veralteten (amtlichen) Vermögensverzeichnisse und den darin erhaltenen Fragen zu halten hat. Der Gläubiger kann also sehr gut nachlesen, was gefragt wird. Ein vom Gläubiger pauschalierter - bei jedem EV-Antrag beiliegenden - Fragenkatalog braucht der GV so lange nicht zu beachten, bis der Fragenkatalog ganz genau (mit tiefer Begründung) auf denjenigen Schuldner zugefertigt ist, welcher die EV abgeben soll.

Bei Deinem Fall, liebe Liesel, scheint es wohl um die zwei letzten Fragen des Vermögensverzeichnisses zu gehen, ob der Sch. in den letzten 2-4 Jahren entgeltliche oder untentgeltliche Veräusserungen getätigt hat. Für eine Antwort sieht das Vermögensverzeichnis leider nur einen Platz von 2cm x 9cm bzw. 1,5cm x 8,5 cm vor. Hierauf sämtliches Durcheinander was der Schuldner erklärt aufzuschreiben, ist für den GV oft nicht möglich, ebensowenig kann man das Durcheinander was der Schuldner erklärt, auf ein grösseres Blatt Papier bringen - es geht einfach nicht!

Daher als praktikaber Tip: Wende Dich an den Käufer dieses Grundstückes und frag ihn einfach. Ob Du mit der Angabe der Höhe der valutierten Grundschuld allerdings vollstreckungsrechtlich was anfangen kannst, bezweifle ich stark.

Habe natürlich keine Hintergrundinfos über den Rest des Schuldners; dennoch würde ich die Geschichte mit der Grundschuld vergessen. Bringt nicht viel darin rumzuwühlen, vielmehr immer Druck machen mit Kontopfändungen, Ermittlung von Drittschuldnern usw.

Liebe Grüße Ursel
Anonymous

AW: Eidesstattliche Versicherung nicht korrekt?

Beitrag von Anonymous »

Ursel hat geschrieben:Daher als praktikaber Tip: Wende Dich an den Käufer dieses Grundstückes und frag ihn einfach. Ob Du mit der Angabe der Höhe der valutierten Grundschuld allerdings vollstreckungsrechtlich was anfangen kannst, bezweifle ich stark.

Habe natürlich keine Hintergrundinfos über den Rest des Schuldners; dennoch würde ich die Geschichte mit der Grundschuld vergessen. Bringt nicht viel darin rumzuwühlen, vielmehr immer Druck machen mit Kontopfändungen, Ermittlung von Drittschuldnern usw.
Hallo Ursel,

danke für die aufschlussreiche Antwort.

Der Käufer ist der Lebensgefährte der Schuldnerin. Die Grundschulden valutieren warscheinlich nicht mehr. Der Lebensgefährte müßte seiner Lebensgefährtin ca. eine halbe Million zahlen, wenn er die Grundschulden löschen lassen wollte, oder ihr die Grundstücke gleich zurückgeben. Sie hat vorher woanders gewohnt, erst als der Rechtsstreit begann, ist sie zu dem Mann gezogen. Möglicherweise weiß der gar nicht, was er da wirklich unterschrieben hat. Ich glaube auch nicht, dass er mir ein Wort glauben würde. Was macht man da am besten?

Viele Grüße
Köhlerliesel
Anonymous

AW: Eidesstattliche Versicherung nicht korrekt?

Beitrag von Anonymous »

Hallo Lieschen -
wie gesagt, ich bin nur eine Gerichtsvollzieherin in A8, dazu mit unterdurchschnittlichem Abschluss, daher lange nicht befördert und kann Dir daher keine genaueren Angaben zum weiteren Vorgehen hier aufzeigen.
Keine Ahnung sozusagen... Aber es hat hier auch keine schlaueren Köpfe die Dir eine Antwort geben können. Geh zu einem Anwalt, einem Volljuristen, der kennt sich hier aus.
Tut mir leid, liebe Liesel!
Grüsse
Urselchen
Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

Ursel hat geschrieben: Geh zu einem Anwalt
Hallo Ursel,

wir sind bei einem Anwalt, den haben wir seitdem er das Geld eintreiben soll nicht mehr gesehen. Letzten Donnerstag hatten wir einen Termin mit ihm. Am Mitwoch rief seine Sekretärin an, er wäre krank, wir sollen am Montag anrufen wegen einem neuen Termin. Am Montag meinte die Sekretärin, sie würde zurückrufen. Am Dienstag rief ich an und fragte nach dem Termin. Sie sagte, dass sie noch keinen Termin geben könne. Ich fragte was der Anwalt denn hätte. Sie sagte er könne nicht sprechen, er hätte eine Entzündung an den Stimmbändern. Ich denke, dass ich, wenn ich den Mann irgendwann mal sehen will, vor seinem Grundstück warten muß. Er wohnt zufällig im selben Ort wie ich. Vielleicht ist er ja dann schon weggezogen. Aber dann gibt mir die Polizei sicher Auskunft, wo er hingezogen ist. Oder ich wende mich da doch lieber an die Rechtsanwaltskammer. Die sollen das klären. Dass ein Anwalt ein Jahr wartet, bis der Schuldner alles beiseite geschaft hat und dann erst den Gerichtsvollzieher bemüht, ist doch ein Fall für die Anwaltskammer.:mad:

Tschüß
Köhlerliesel
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