Ergänzung zur EV

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Ergänzung zur EV

Beitrag von Anonymous »

guten Tag, ich bin neu hier und habe eine Frage.

Ich habe einen Schuldner, der vergangenes Jahr die EV abgegeben hat. Dabei wurde die Rentenversicherungsnummer nicht angegeben sowie wo der Schuldner rentenversichert ist.

Ich habe nun einen Antrag auf Ergänzung gestellt, dem auch stattgegeben wurde.

Muss der Schuldner nun die EV komplett neu abgeben oder beim Gerichtsvollzieher nur die Ergänzungsfragen beantworten?

Für eine Antwort danke ich im Voraus
Anonymous

AW: Ergänzung zur EV

Beitrag von Anonymous »

Sofern der Schuldner ursprünglich angegeben hat, dass er Rente beziehe und sodann der Träger und die Nummer nicht angegeben wurde, wäre m.E. eine kostenfreie Nachbesserung angezeigt. D.h. dass nur die fehlenden Angaben nachgereicht werden. Wozu auch ein neues Vermögensverzeichnis ?

Im Gegensatz zur Nachbesserung gibt es die wiederholte EV nach § 903 ZPO. Hier muss der Gl darlegen, dass entweder sich der Arbeitgeber geändert hat oder sonstige Hinweise auf Vermögensverbesserung vorliegen.
Auch hier ist eine "NUR-Beantwortung" der FRAGE (z.B. WO arbeiten sie jetzt?) zulässig, WENN auf das vorliegende, alte Vermögensverzeichnis BEZUG genommen wird. Wenn nicht, dann ist der Sch. verpflichtet, ein neues Vermögensverzeichnis auszufüllen.

Ein schlauer Mensch hat mal entschieden, dass nach Abgabe einer solchen EV nach § 903 ZPO erneut eine Sperrfrist von 3 Jahren anfängt zu laufen; d.h. das ist auch der Fall, wenn der Sch. in seiner EV nach § 903 ZPO NUR die fehlenden Angaben (z.B. neuer Arbeitgeber) macht. Das führt dazu, dass dann einige Amtsgerichte (Vollstreckungsgericht), welche zur Erteilung der Vermögensverzeichnisse zuständig sind, das "Problem" haben, oft nur einen Satz nach § 903 ZPO haben ("neuer Arbeitgeber heisst...") und der Rest des Vermögensverzeichnisses fehlt, da ja nach 3 Jahren keine Abschrift mehr erteilt werden kann..
Ob das so im Sinne des Erfinders war, vermag ich schwerstens zu bezweifeln.
Logisch wäre eine EV nach § 807 ZPO z.B. am 1.6.09, welche dann mit Ablauf des 31.5.2012 verjährt. WENN eine sich hierauf beziehende EV nach § 903 ZPO in dieser Zeit abgegeben wird, "verlängert" sich die Verjährungsfrist der ursprünglichen EV vom 1.6.09. Das heisst de facto: Irgendwann ergänzt der Schuldner nur noch nach § 903 ZPO bis zum St. Nimmerleinstag, da er keine Chance hat, die ursprüngliche EV nach § 807 ZPO vom 1.6.09 verjähren zu lassen. Die 903 teilt eben nicht das "Schicksal" der 807, welche nach 3 Jahren verjährt, sondern begründet neue 3 Jahre Verjährungsfrist. Toll, hä??

Also, lieber Neuer.... erwarte keine logischen Antworten.. Und meistens gibt es nicht nur eine Antwort, sondern mehrere. Und alle sind richtig. juhuu...
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