Gerichtsvollzieher möchte EV nicht abnehmen

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Gerichtsvollzieher möchte EV nicht abnehmen

Beitrag von Anonymous »

Hallo,

ich bin noch neu hier und habe ein großes Problem.

Mitte letzten Jahres erwirkte ich einen Titel gegen einen Schuldner.

Diesen lies mein Anwalt über das Gericht an den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen zur Sachpfändung und bei fruchtlosem Verlauf Abnahme der EV.
Nach 3 Monaten begab sich der Gerichtsvollzieher erstmals zum Schuldner und traf diesen nicht an (er war im Urlaub).

Er hinterlies ein Schreiben und der schuldner meldete sich bei Ihm und gab dem GV 100 EU und im Januar nochmal 100 Eu.

Der Titel umfaßt 3000 EU und mein Anwalt forderte Ihn nun auf die EV abzunehmen, da die 6 Monate zur Ratenzahlung (Spielraum des Gerichtsvollziehers) nicht erfüllt werden konnten und können.

Jetzt sagt der Gerichtsvollzieher das er gar nicht zuständig wäre da der Schuldner seit Anfang letzten Jahres woanders gemeldet ist (obwohl er in wirklichkeit in seiner Firma wohnt)

Ist das rechtens? Die Meldeanschrift ist 25km von der Firma entfernt und nur eine "Scheinwohnung"...

Muß ich jetzt alles nochmal von einem anderen Gerichtsvollzieher erledigen lassen und wieder ein 3/4 Jahr warten?

Der Schuldner lacht sich bestimmt kaputt :-(((

Ich wäre Dankbar für einen Rat und ob man auch alles beim "alten" Gerichtsvollzieher lassen kann...

Viele Grüße
Sabine
Anonymous

AW: Gerichtsvollzieher möchte EV nicht abnehmen

Beitrag von Anonymous »

Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
Der GV har also Recht, da der Schuldner bereits vor Eingang des Auftrages woanders wohnte.
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