Räumungs aufschub

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Räumungs aufschub

Beitrag von Anonymous »

Hallo
Am Montag soll eine Wohnung geräumt werden,die Mieter mit 2kindern 2j.+16j. kommen dann in eine bekannte obdachlosen unterkunft der Stadt. ist es möglich Ihnen bis zum 31.01.09 aufschub zu gewähren da sie dann in eine neue wohnung könnten.
Anonymous

AW: Räumungsaufschub

Beitrag von Anonymous »

Guten Morgen.

Meine Antwort auf Ihre sehr kurzfristig gestellte Frage erfolgt leider erst nach dem von Ihnen genannten Räumungstermin, aber der Vollständigkeit halber möchte ich auf folgendes hinweisen:

Grundsätzlich wäre es in der von Ihnen genannten Fallkonstellation möglich, auf Antrag gemäß § 765a ZPO Räumungsschutz in Form eines Räumungsaufschubs für eine kurze Frist zur Vermeidung eines doppelten Umzugs binnen kurzer Zeit zu erreichen.
Ob die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Aufschub vorliegen, hängt vom speziellen Einzelfall ab. Dagegen sprechen können u. U. schützenswerte Interessen auf Gläubigerseite.

Ein solcher Antrag ist grundsätzlich beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht allerspätetsens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen, außer der Grund für den Schutzantrag (z. B. der Abschluss eines neuen Mietvertrags) ist erst innerhalb dieser Frist entstanden oder die Fristversäumnis ist durch den Schuldner unverschuldet.
Die Angaben im Schutzantrag sind z. B. durch Einreichung von Nachweisurkunden glaubhaft zu machen.

Voraussetzung ist aber immer, dass sich der Räumungsschuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten rechtzeitig um die Regelung derart elementarer Angelegenheiten selbst kümmert.

Auch wenn ein gerichtlich gewährter Räumungsaufschub nicht in Betracht kommen sollte, besteht -gerade wenn die Schuldnerseite für den Gläubiger erkennbar eine konstruktive Mitarbeit glaubhaft machen kann-, immer die Möglichkeit, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten der Zwangsvollstreckung privat mit dem Gläubiger über die Auszugsmodalitäten zu einigen.
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