Darf ein Gerichtsvollzieher die Räumung verweigern?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Darf ein Gerichtsvollzieher die Räumung verweigern?

Beitrag von Anonymous »

Hallo und Guten Tag,
ich hab ein ziemliches Problem:
Räumungsklage ist durch und ich hab gewonnen. Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils liegt meinem GV vor. Nun weigert sich der aber wegen "moralischer Gründe", es ist Weihnachten, zu räumen.

Ist das rechtens?
Darf der das?
Was kann man da tun?

Ich bin echt am Ende. Nach insgesamt 3 Jahren "Mieterkrieg" und tausenden von Euro Verlust. Die "Herrschaften" haben inzwischen nämlich auch noch einige tausend Euro Mitschulden bei mir.
Anonymous

AW: Darf ein Gerichtsvollzieher die Räumung verweigern?

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag.
Wie jede staatliche Zwangsmaßnahme sind auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur im Einklang mit den sogenannten "Guten Sitten" zulässig. Der dahinter stehende rechtsphilosophische Wertekanon (also auch "moralische Gründe") unserer Gesellschaft schließt dabei unzweifelhaft ein, dass an Ostern, Pfingsten oder Weihnachten keine Zwangsräumungen durchgeführt werden.
Der Ablehnungsgrund "Es ist Weihnachten." trifft mit Blick auf den Kalender allerdings eindeutig noch nicht zu.
Weil die Terminierung einer Zwangsräumung jedoch an gesetzliche Fristen gebunden ist und außerdem auch bei Gerichtsvollziehern die Ferienzeit vor der Tür steht, erscheint es durchaus möglich, dass Sie sich eventuell bis zur nächstmöglichen Terminierung noch etwas gedulden müssen.
Näheres sollten Sie am besten direkt mit dem Gerichtsvollzieher besprechen.
Anonymous

AW: Darf ein Gerichtsvollzieher die Räumung verweigern?

Beitrag von Anonymous »

Grundsätzlich verlangt die ZPO, dass zwischen Terminsbestimmung (Zustellung an den Schuldner) und Räumungstermin mindestens 3 Wochen zu liegen haben. Das ist nun einmal Gesetz.

Zudem bestimmt der GV nach eigenem Ermessen einen Räumungstermin auch unter Beachtung seiner sonstigen bereits anberaumten, wegen der Rechtsfolgen auch nicht beliebig verlegbaren anderen Termine.

Eine Räumung bedarf zudem
a) erst der Objektbetrachtung dd GV damit sich dieser ein Bild vom vorauss Umfang (ZEit Aufwand) machen kann
b) eines ausreichenden Vorschusses durch den Gläubiger (bevor dieser nicht eingangen ist, erfolgt ohnehin keinerlei Tätigkeit § 4 GVKostG)

Letztendlich ist der GV nicht die Feuerwehr, die lange Laufzeiten bei Gericht, Säumnis oder mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl des Mieters durch den Vermieter auszugleichen hat und für den Einzelnen Antragsteller "auf Abruf springt" wenn derselbe es sich einbildet. Sorry.
Außerdem benötigt der GV eine Spedition, deren Auswahl allein er verantwortet, auch die hat Termine.
Und kurz vor Weihnachten eine dringliche Räumung -dazu bedarf es schon viel viel mehr als die vorgetragenen Gründe.
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