Zustellung notarieller Urkunden ins (EU)Ausland (Frankreich)

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Moderator: Petra Bausch

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Siegulix
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Zustellung notarieller Urkunden ins (EU)Ausland (Frankreich)

Beitrag von Siegulix »

Hallo!
Ich habe vom RA den Auftrag eine notarielle Urkunde durch Einschreiben mit Rückschein ins EU-Ausland (Frankreich) zuzustellen.
Dies wurde von der Rechtspflegerin so beantragt bzw. beanstandete sie die vorher durch eine Kollegin erfolgte Zustellung durch Aufgabe zur Post!
Aus meinem Wissen (??) aus der Ausbildung ist mir noch bekannt, dass lediglich eine Amtszustellung durch Einschreiben mir Rückschein erfolgen kann.
Hier ist aber wohl für die Zwangsversteigerung eine Parteizustellung der Urkunde erforderlich.
Wie könnte diese erfolgen oder muss der RA durch das Gericht zustellen lassen!!
Ich habe mich etwas verunsichern lassen.
Vielen Dank für die Belehrung bereits im Voraus
Anonymous

AW: Zustellung notarieller Urkunden ins (EU)Ausland (Frankreich)

Beitrag von Anonymous »

Die Zustellung notarieller Urkunden ins (europäische) Ausland erfolgt nach § 1069 ff ZPO:
(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig:

1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und

2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.



(2) Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.

(4) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.

Die Gläubiger versuchen als Zwangsvollstreckungsvorraussetzung viel unsinniges Zeugs, nur um eine Zustellung nachweisen zu können.

Für den GV gilt: Keine Zustellung ins Ausland - weder per Einschreiben, noch durch Aufgabe zur Post.

Richtig ist ein Antrag an das zuständige Amtsgericht und der Rechtspfleger wird dann den GV im benachbarten Ausland unmittelbar ersuchen.

Grüße aus Monschau
Walter Mertens
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