Vollstreckungsbeamte von Betriebskrankenkasse

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Moderator: Petra Bausch

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Silvia_Berlin
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Registriert: Fr 6. Jul 2007, 21:32

Vollstreckungsbeamte von Betriebskrankenkasse

Beitrag von Silvia_Berlin »

Hallo,
ich bin gerade (erstmalig) über einen Auftrag zur Abgabe der e. V., bei dem die Voraussetzungen hierfür (angeblich) ausschließlich durch einen Vollstreckungsbeamten der BKK VBU geschaffen wurden, "gestolpert". Es befinden sich bei den Unterlagen eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Vollstreckungsbeamten, sowie ein Zustellungsnachweis über die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Titels (Auszug aus Heberegister).

Da es sich bei den Vollstreckungsbeamten um Mitarbeiter der BKK VBU handelt, gehe ich davon aus, daß es sich hierbei nur um eine Berufsbezeichnung, nicht aber um "echte" Beamte handelt.

Ich bin nun unsicher, ob hier wirklich die Voraussetzungen für die Abgabe der e. V. geschaffen wurden.

Weiter würde mich interessieren, ob mir jemand sagen kann, worauf sich die Befugnisse dieser Vollstreckungsbeamten gründen, sofern diese tatsächlich so weitreichend sind, daß sie wirksam beglaubigen und Zustellungen bewirken können und ferner sogar die Voraussetzungen zur Abgabe der e. V. schaffen können.

Gruß

Silvia
Anonymous

AW: Vollstreckungsbeamte von Betriebskrankenkasse

Beitrag von Anonymous »

nein...eine wirksame zustellung kann nur durch einen gv erfolgen...
somit sind die grundlagen für eine fruchtlose vollstreckung vor der ev nicht gegeben! titel klausel zustellung...
gruß
kuckkuck
Silvia_Berlin
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AW: Vollstreckungsbeamte von Betriebskrankenkasse

Beitrag von Silvia_Berlin »

Vielen Dank (besser spät als nie) für die zugegebenermaßen knappe Antwort. Die Angelegenheit liegt zwar schon einige Zeit zurück aber nunmehr liegt mir erneut ein Auftrag (diesmal der einer IKK) vor, einem Schuldner die EV abzunehmen.

Ich erkenne in dem ganzen Vorgang keinen vollstreckbaren Titel. Eine durch die eigene Vollstreckungsbehörde erlangte Fruchtlosigkeitsbescheinigung liegt dem Vorgang zwar bei, aber es fehlt an einem vor Beginn der ZV zugestellten Titel.

Auf der anderen Seite kann ich mir nur schwer vorstellen, daß diese Aufträge "aus einer Laune heraus" erteilt werden, weshalb mich mal interessieren würde, ob die Vorschriften der ZPO bei Vollstreckungsaufträgen gem. § 66 SGB (X) möglicherweise nur eingeschränkt Anwendung finden. Irgendwie kennt sich damit keiner meiner bisherigen Ansprechpartner so richtig aus.

Danke schonmal

Gruß
Silvia
theo-schmitz
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AW: Vollstreckungsbeamte von Betriebskrankenkasse

Beitrag von theo-schmitz »

Die Vollstreckung nach § 66 SGB X kann wahlweise als Verwaltungsvollstreckung nach Abs I bis III oder in entsprechender Anwendung der ZPO nach Abs. IV stattfinden.

Nach Abs. I und II können die dort genannten Stellen nach Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken.

Nach Abs. III können die übrigen Behörden nach dem jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecken.

Bei diesen Vollstreckung ist bekannterweise kein Titel erforderlich.


Alternativ können alle in Abs. I bis III genannten Stellen nach Abs. 4 in entsprechender Anwendung der ZPO vollstrecken. Hier ist Titel, Klausel, Zustellung erforderlich.
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