Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher

Beitrag von Anonymous »

Gemäß § 20 Gerichtsvollzieherordnung ist örtlich der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft zuständig in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Wenn sich der Betroffene jedoch nur sporatisch in seiner Wohnung/Unterkunft aufhält bietet es sich nach meiner Ansicht an den Betroffenen bei einer geplanten Vorsprache bei der Ausländerbehörde oder bei dem Sozialamt durch den Gerichtsvollzieher festnehmen zu lassen. Gibt es die Möglichkeit den für den Bezirk der Ausländerbehörde oder des Sozialamtes zuständigen Gerichtsvollzieher entgegen der eigentlichen Regelung direkt mit der Vollstreckung zu beauftragen?
Falls ja nach welcher rechtlichen Bestimmung ist dies möglich. Der für unseren Bereich zuständige Gerichtsvollzieher weigert sich tätig zu werden wenn sein örtlich (Wohnung) zuständiger Kollege noch nicht tätig war.
Anonymous

AW: Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher

Beitrag von Anonymous »

innerhalb eines Amtsgerichts ist und bleibt der Gerichtsvollzieher allein zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz/regel, Aufenthaltsort hat.

Für andere Zuständigkeiten gibt es keinen ges. Spielraum und erst recht keine Notwendigeit
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