Hallo,
Lt. Beschluß des AG ist gegen 2 Schuldner ein Zwangsgeld festgesetzt worden.
Nunmehr hat der RA des Gläubigers einen VA zur Beitreibung des Zwangsgeldes gestellt.
Steht dem RA für einen derartigen Auftrag eine Auftragsgebühr etc. zu?
Das Zwangsgeld wird ja an die Kasse abgeführt; wenn diese den Auftrag erteilt hätte, wären ja keine zusätzlichen RA-Kosten entstanden.
Beitreibung von Zwangsgeld
Moderator: Petra Bausch
AW: Beitreibung von Zwangsgeld
den Antrag zum Vollzug des Zwangsgeldes stellt nicht das Gericht, sondern in alleiniger Zuständigkeit der Gläubiger selbst (Vertreter)- Dem Vertreter entstehen für die Auftragserteilung dann folgerichtig auch nach dem RVG die Gebühren.
Der GV hat , wenn das Zwangsgeld eingezogen werden kann,
a) dasselbe an die Staatskasse
b) die Anwaltskosten an denselben
auszukehren.
Der GV hat , wenn das Zwangsgeld eingezogen werden kann,
a) dasselbe an die Staatskasse
b) die Anwaltskosten an denselben
auszukehren.