Schuldner im Ausland, Vollstreckungsgerichtszuständigkeit und Zustellung des PfÜB?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Schuldner im Ausland, Vollstreckungsgerichtszuständigkeit und Zustellung des PfÜB?

Beitrag von Anonymous »

Wie ist folgender Fall zu lösen:
Der Gläubiger sowie der Drittschuldner sind beide im Inland ansässig. Der Schuldner ist unbekannt ins Ausland verzogen.
Wie kann nun im Wege der Forderungsvollstreckung gegen den Schuldner vollstreckt werden?

1. Welches Gericht ist für den Erlass des PfüB zuständig? Nach § 828 II ZPO i.V.m. § 23 ZPO das AG am Sitz des Vermögens (Drittschuldners)? Oder nach § 16 ZPO das AG am letzten Wohnsitz?

2. Wie wird bspw. der PfüB an den Schuldner zugestellt, wenn dieser unbekannt ins Ausland verzogen ist?

Tausend Dank schonmal für schnelle Hilfe,
minky1001
Anonymous

AW: Schuldner im Ausland, Vollstreckungsgerichtszuständigkeit und Zustellung des PfÜB

Beitrag von Anonymous »

Vollstreckungsgericht des letzten Wohnsitzes oder der letzten ZWV Maßnahme


Zustellung PFÜB an den Schuldner im Ausland
durch Aufgabe zur Post, denn das ist eine der wenigen Ausnahmen die das Gesetz so extra regelt (s.a.a GVGA).

nachträglicher Hinweis an SEETEUFEL

erst
einmal geht es um die Zuständigkeit, dass dann an den Schu keine Zust erfolgen kann ist doch nicht einmal erwähnenswert, weil selbstverst. bekannt.
Anonymous

AW: Schuldner im Ausland, Vollstreckungsgerichtszuständigkeit und Zustellung des PfÜB

Beitrag von Anonymous »

nichts für ungut hr. stamm, aber wenn der schuldner unkannt ins ausland verzogen ist, erfolgt nach § 829 II ZPO gerade keine zustellung an den schuldner...
Anonymous

AW: Schuldner im Ausland, Vollstreckungsgerichtszuständigkeit und Zustellung des PfÜB

Beitrag von Anonymous »

Zuständigkeit zB mehrere GesSchu untersch VG
Zuständigkeit Vollstreckungsgericht
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... it+Vollstr

Frage:
Zuständigkeit für den PfÜB-Erlass ist gem. § 828 II ZPO geregelt. Habe jetzt einen PfÜB-Antrag von einem anderen AG vorgelegt bekommen wg. Zuständigkeit gem. § 23 ZPO, da der Schuldner angeblich bei einem Drittschuldner am Ort arbeitet. Diese Gerichtsstandregelung ist doch subsidiär, auch ggüber § 16 ZPO. Der Schuldner ist nach einem Schreiben des GV unter der angegebenen alten Adresse nicht mehr wohnhaft und -wie an Ort und Stelle festgestellt wurde- unbekannt verzogen. Damit ist der unbekannte Aufenthalt durch schlüssigen Tatsachenvortrag nachgewiesen (RdNr. 447, Stöber, Fdg.pfändung) und der Gerichtsstand des Schuldners ist durch den letzten Wohnsitz bestimmt, § 16 ZPO - und das hiesige Vollstr.gericht kann nicht gem. § 23 ZPO zuständig sein, oder

Antwort:
"ZPO § 828; ZPO § 16; ZPO § 23; ZPO § 35; ZPO § 36 I Nr. 6; ZPO § 281 II S. 5
(Zuständiges Vollstreckungsgericht bei Forderungspfändung)
OLG Zweibrücken, Beschl. vom 22.6.1999, 2 AR 27/99
1. Im Fall fehlender örtlicher Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist nach § 828 Abs. 3 ZPO eine Verweisung mit Bindungswirkung nicht mehr möglich.
2. Hat ein Gläubiger mit der Antragsschrift einen Gerichtsstand des § 828 Abs. 2 ZPO gewählt, kommt eine Abgabe gemäß § 828 Abs. 3 ZPO nicht mehr in Betracht. Denn die getroffene Wahl ist endgültig und unwiderruflich.
3. Der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes nach § 16 ZPO besteht bei Wohnsitzaufgabe und vergeblicher zweckentsprechender Nachforschung so lange fort, bis klargestellt ist, daß kein neuer Wohnsitz begründet wurde."


http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... =%F6rtlich
Wenn mehrere Vollstreckungsgerichte örtlich zuständig sind, muss das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); dürfte also das zuständige LG sein.


Örtlich weitere Info
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=24427
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