Keine Ausnahmegenehmigung für das Parken von Gerichtsvollziehern!

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Keine Ausnahmegenehmigung für das Parken von Gerichtsvollziehern!

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag,

hier ist eine interessante gerichtliche Entscheidung zum Parken von Gerichtsvollziehern:

Keine Ausnahmegenehmigung für eine Parkraumbewirtschaftungszone für Gerichtsvollzieher! Keinen Erfolg hatte die Klage einer Gerichtsvollzieherin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken in der Parkraumbewirtschaftungszone. Die Klägerin, deren Gerichtsvollzieherbezirk teilweise mit der genannten Zone identisch ist, hatte geltend gemacht, täglich etwa 20 bis 30 Vollstreckungsaufträge durchzuführen, die sie an drei Tagen auch in den Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone führten. Hierbei müsse sie Akten mit einem Gewicht zwischen 6 und 9 kg mit sich führen, so dass sie auf die Nutzung ihres Pkw angewiesen sei. Das Gericht befand, dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung nicht vorlägen. Danach müsse entweder ein „bestimmter Einzelfall“ vorliegen oder ein „bestimmte Antragsteller“ gegeben sein. Das sei hier nicht der Fall. Der Personenkreis eines Gerichtsvollziehers sei nicht abgrenzbar, sonder nur näher bestimmbar. Im Übrigen unterscheide sich die Klägerin nicht von anderen Berufspendlern, die verschiedene Einsatzorte hätten (Handelsvertreter, Warenlieferanten oder Verkaufspersonal). Jedenfalls sei aber auch die Versagung der begehrten Ausnahme nicht ermessensfehlerhaft, weil sich die Behörde bei ihrer Entscheidung an den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen vorsehe, gehalten habe. VG Berlin, Urt. v. 08.11.2007 - VG 11 A 79.07 -; PM 37/2007

Mit freundlichen Grüßen

U. Chemnitz
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