Im Gläubigerauftrag muss ich ein Jagdgewehr pfänden.
§ 113 a GVGA ist mir bekannt. Sind darüber hinaus noch weitere Bestimmungen zu beachten.
Ich gehe davon aus, dass die Pfändung bei Vorliegen der üblichen ZV-Voraussetzungen zulässig ist. Gibt es besondere Vorschriften für die Wegnahme und Verwahrung der Waffe bis zu ihrer Verwertung?
Ist zuständige Behörde im Sinne von § 113 a GVGA im Regierungsbezirk Köln in NW das Polizeipräsidium Köln?
Pfändung und Verwertung von Schusswaffen
Moderator: Petra Bausch