§ 807 Nr. 3 u. 4 ZPO im Geschäftslokal

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

§ 807 Nr. 3 u. 4 ZPO im Geschäftslokal

Beitrag von Anonymous »

Bisher war ich der Meinung, dass bei Widerspruch im Geschäfslokal d. Schuld. (Nr. 3) bzw. Nichtantreffen d. Schuld. im Geschäftslokal (Nr. 4), Wohnanschrift nicht in meinem Bezirk, die Voraussetzungen für die EV vorliegen, dieses Verfahren jedoch vom GV am Wohnsitz d. Schuld. durchzuführen ist.

Jetzt kenne ich mittlerweile mehrere Meinungen zu diesem Thema:

1. bei Widerspruch im Geschäftslokal (§ 807 Nr. 3 ZPO) kann (muss aber nicht ?) die EV auch von mir abgenommen werden, ein weiterer Vollstreckungsversuch am Wohnsitz ist nicht nötig,

2. bei Nichtantreffen im Geschäftslokal (§ 807 Nr. 4 ZPO) liegen die Voraussetzungen für die EV nicht vor, ein weiterer Vollstreckungsversuch am Wohnsitz d. Schuld. ist notwendig.

Zitat Brox-Walker Rdnr. 1131b zu "wiederholtem Nichtantreffen":
dies liegt vor, wenn d. GV ihn mindestens 2x in seiner Wohnung nicht angetroffen hat. Unter dem Begriff der Wohnung ist nicht nur der bloße Wohnraum zu verstehen, so dass ein wiederholtes Nichtantreffen
in den Geschäftsräumen d. Schuld. ebenfalls für die Anwendung des § 807 I Nr. 4 ZPO ausreicht.

Daraus ergibt sich m.E. doch, dass die Voraussetzungen für die EV bei 2maligen Nichtantreffen im Geschäft gegeben sind und der GV am Wohnsitz des Schuld. mit dieser Bescheinigung das EV-Verfahren durchführen
kann?
Allerdings ist obiger Kommentar auch nicht mehr "taufrisch" (v. 1999), es kann ja alles wieder anders sein.
Danke für die Hilfe.
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