Rechtshängigkeitszinsen

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Silvia_Berlin
Neuer Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 6. Jul 2007, 21:32

Rechtshängigkeitszinsen

Beitrag von Silvia_Berlin »

Hallo,
mein Problem ist, daß mir ein Auftrag vorliegt, in dem aus einem Urteil, neben der Räumung, auch aus einem bestimmten Betrag nebst Rechtshängigkeitszinsen zu vollstrecken ist. Das Problem ist, daß kein Datum genannt wird, von dem an die Zinsen zu laufen begannen. Auch ist mir der Begriff "Rechtshängigkeitszinsen" das erste Mal begegnet und selbst ausgiebiges "Googlen" brachte keine Begriffserklärung zum Vorschein.

Dem Begriff nach würde ich darauf tippen, daß es sich um Zinsen handelt, die ab Rechtshängigkeit (Klageeinreichung) zu laufen beginnen, da sich dieser Zeitpunkt jedoch nicht aus dem Urteil ergibt, frage ich mich nun, ob der Titel entsprechend zu ergänzen ist oder ob ich mich auf das in der Forderungsaufstellung des Gläubiger-Vertreters angegebene Datum für den Beginn der Zinsrechnung verlassen soll.

Danke schonmal für die Antworten

Grüße aus Berlin

Silvia
theo-schmitz
Neuer Benutzer
Beiträge: 13
Registriert: Mi 8. Mär 2006, 20:23

AW: Rechtshängigkeitszinsen

Beitrag von theo-schmitz »

Urteil wird rechtshängig mit Zustellung der Klageschrift, §§ 261, 253 ZPO. Dies ist gegebenenfalls beim Gericht zu erfragen.
Die Zinsen müssen aber tituliert sien, damit dies vollstreckt werden können.
Anonymous

AW: Rechtshängigkeitszinsen

Beitrag von Anonymous »

der Auftrag ist insoweit nicht vollziehbar, weil der TItel nicht hinreichend bestimmt ist. Einstellen, Titel zurück, ANwalt soll klarenANtrag stellen, dann wird das Gericht auch einen klaren Titel erlassen (ZPO - ANtragsprinzip). Es ist nicht Sache des GV hier aufwendig Auslegungsbemühungen anzustellen, denn es ist allein Sache des ASTV einen vollinhaltich volsltreckb Titel vorzulegen.
http://www.gv-stamm.de mit Links
Hier in diesem Forum ist die Sachdiskussion leider sehr dürftig, kaum jemand schreibt.
Warum das so ist - ich kann es nicht erklären.
Ggf der Moderator.
Anonymous

AW: Rechtshängigkeitszinsen

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag, Allerseits!

Mit Rechtshängigkeitszinsen sind die Prozesszinsen gem. § 291 BGB gemeint.

Im Prinzip gebe ich Herrn Stamm Recht. Sie könnten sich wahrscheinlich auf die Forderungsaufstellung verlassen, dürfen das aber nicht. Der Gläubigervertreter muss Berichtigung / Ergänzung des Urteils beantragen.

Aber: Bitte rufen Sie vor Einstellung der ZV den Rechtsanwalt an! Er wird mit ziemlicher Sicherheit die Fortsetzung der ZV, beschränkt auf die Hauptforderung, wünschen, weil ihm dieses Ergebnis zunächst wichtiger ist als die wirtschaftlich nachrangige Zinsforderung. Wenn ihm Ihr Protokoll vorliegt, kann er die Berichtigung, falls gewünscht, immer noch beantragen.
Antworten