Zustellung eines PfÜBs

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Zustellung eines PfÜBs

Beitrag von Anonymous »

Hi, ich hab eine Frage.
Wenn in § 829 von der sofortigen Zustellung die Rede ist, was heißt dann genau "sofort"?
Hab in mehreren Kommentaren geforscht und nichts eindeutiges gefunden!
Wie lang darf man sich Zeit lassen mit der Zustellung an den schuldner,wenn der Drittschuldner den PfÜb schon hat?
Vorliegender FAll: Drittschuldner hat PfÜB schom Wochen vor dem Schuldner gehabt.
Also hatte er keine Gelegenheit mehr seine Rechte zu wahren, bevor das Zahlungsmoratorium des Drittschuldners abgelaufen ist.
Vielleicht habt ihr ja ne Ahnung!:confused:
Anonymous

AW: Zustellung eines PfÜBs

Beitrag von Anonymous »

Pfüb sind innerhalb des Ortes an dem das AG Seinen SItz hat möglichst am nächsten Tag, außerhalb innerhalb drei Tagen Woche zuzustellen. § 22 Nr 1 GVGA. Wegen der Rechtsmittelfrist des Schu ist die Schuldnerzust umgehend nach DrSchuZust auszuführen (So auch Zöller)
Anonymous

AW: Zustellung eines PfÜBs

Beitrag von Anonymous »

Ich glaub die Frage wurde falsch verstanden.
wie zugestellt wird weiß ich auch. Es geht darum, dass dem Drittschuldner Wochen vorher der PfÜB zugestellt wurde und der Schuldner davon nichts wusste.Der Gerichtsvollzieher hat aber die Aufgabe eben "sofort" (§ 829) auch an den Schuldner zuzustellen!Hat dies aber net gemacht!
Das heißt, was bedeutet "sofort"??? Für mich heisst das ja wohl im gleichen Zug!und nicht erst Wochen später!Sonst kann der Drittschuldner ja einfach zahlen und der Schuldner hat kein Recht mehr (da Frist verstrichen) sich gegen die Forderung zu wehren. Das ist nicht im Sinne des Gesetzes!!
Das war die Frage.
Theo Seip
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Registriert: Do 24. Feb 2005, 17:35

AW: Zustellung eines PfÜBs

Beitrag von Theo Seip »

Der verspätete Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Schuldner ist zwangsläufig, wenn ein Fall des § 173 Nr. 2 Abs. 3 GVGA vorliegt, wonach wie folgt zu verfahren ist:

"Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken
wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluß genannt sind, zur Abgabe der
Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst
genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an
die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus (vgl. § 20
Abs. 1). Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluß an den Gerichtsvollzieher
ab, der für die Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk
wohnenden Drittschuldner zuständig ist. Dieser verfährt ebenso, bis an
sämtliche Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung an den Schuldner
(vgl. die folgende Nr. 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene
Gerichtsvollzieher vor."
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