Der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, bleibt verpflichtet, für den Verein die eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre.
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 35/06 –
http://f12.parsimony.net/forum19972/messages/76636.htm
http://5376.rapidforum.com/topic=100273499485
http://www.recht-in.de/urteile/urteil.p ... lID=132519
Rechtsgebiet: http://www.recht-in.de/urteile/rechtsge ... 48&sort=nl
Verein Vorstand Amtsniederlegung und eV 807 Abgabepflicht
Moderator: Petra Bausch