Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

Gefunden in

http://14775.rapidforum.com/topic=100381030638


Mobbing in der Anwaltskanzlei
Die Kanzlei 3/2000

Mobbing und Fürsorgepflicht im Beamtenverhältnis
Dr. SChwan Weimar (OVG Weimar!)
inThürVbl. Thür Verwaltungsblätter 2/2006 S25 ff

LAG Thüringen 5 Sa 102.2000 v 15.2.01

LAG Thüringen 5 Sa 403/00 v 10.4.01



Buchempfehlung:

Margit Schönberger
Wer Kollegen hat, braucht keine Feinde mehr
Ein Überlebenstraining fürs Büro
ISBN 10:3442 3905 8 Goldmann Verlag München
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

BAG 18.1.2007, 8 AZR 234/06:
Von Kollegen beschimpft und dann selbst gekündigt: Kollegen haften dem Arbeitnehmer nicht auf Ersatz des Verdienstausfalls
Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis in Reaktion auf Beleidigungen durch Kollegen selbst kündigen, haben gegen die Kollegen keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs.1 BGB, da Beleidigungen nicht das Recht des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz verletzen. Der Anspruch kann auch nicht auf § 823 Abs.2 BGB gestützt werden. mehr...
[BAG PM Nr.2 vom 18.1.2007]
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

„aus gegebenem Anlass“ Auch der Gerichtsvollzieher hat Anspruch auf formell gesetzeskonforme Verfahren, vom Mitarbeitergespräch bis hin zu Disziplinarmaßnahmen.

Leitbildgedanken, lange bevor man diesen Begriff in der Justizgeprägt hat
Steh an der Spitze um Fürsorge zu üben,
nicht um zu herrschen
„Presis ut prosis, nun ut imperes“
Bernard v Clairvaux
Entnommen aus der Chronik des AG München
Dr.Schretzenmayer VizePräsAG Mchn

Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet . -unbek Autor-

Bin ich meinem Amte in der Tat nicht gewachsen, so ist der Chef zu tadeln, der er es mir anvertraut. Friedrich Schiller

-"Menschen mit Mut und Charakter sind den anderen immer sehr unheimlich."
Hermann Hesse

Leitbildgedanke
Auszug aus dem Leitbild der bayerischen Justiz
Führungskräfte zeichnen sich durch fachliche und soziale Kompetenz sowie kooperatives Verhalten aus. Sie sind offen für Kritik und bereit, in Gesprächen konsensfähige Lösungen zu finden. Sie stehen zu Ihren Mitarbeitern, schützen sie vor unberechtigten Angriffen und fördern sie in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung. Engagement und Leistung werden anerkannt. Auf Leistungs- u. Verhaltensdefizite wird rechtzeitig und konseqent reagiert.

Mitarbeitergespräch:
Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen
FMBl S 142 (28.5.98) BayRS 2030-25F
Ablauf, Protokollierungspflichten

Disziplinarverfahren
Bayern: BayDO Bay Disziplinarordnung GVBl S 31 v 15.3.85 BayRS 2031-1-F
Art 3: Ermessensgrundsatz zur Einleitung
Art 15 Ausübung der Diszipinarbefugnisse
Art 22 Beweiserhebung , Pflicht zur Niederschrift
Art 25 Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich
Art 27 Vorermittlungen mit Pflicht, diese dem Beamten zu eröffnen und
Gewährung der Gelegenheit zur Äußerung
Eröffnungspflicht der zur Last gelegten Vergehen
Schriftliche Äußerung zuzubilligen zwingend, Frist zur Äußerung 1
Monat,Niederschrift über Anhörung und Aushändigungspflicht d
Abschrift dieser Niederschrift
Art 29 Eröffnungsabsicht des DiszVer ist dem Beamten bekannt zu geben
Recht auf abschließendes Gehör
Art 34 förmliche Einleitung Verfharnesregelungen, Zustellungspflicht an
Beamten
Art 35 Reinigungsmöglichkeit durch Eigenantrag
Art 38 Verteidigungsrechte des Beamten
Art 50 Untersuchung und Untersuchungsführr
Art 51 Schriftführerpflicht
Art 55 III Einsichtsrecht des Beamten
Art 57 abschließendes Anhörungsrecht
Art 61 Pflicht zur Zustellung und Äußerungsrecht des Beamten

BGH - OLG Naumburg - LG Halle 28.9.2006 III ZB 89/05
Zur amtspflichtwidrigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts BGB § 839 B, Fm GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34

Schutz der persönlichen Ehre ist auch auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit sowie darauf gerichtet, nicht einer ehrverletzenden Kritik oder Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden
(BVerwG, Beschluß v. 06.04.2005 - BVerwG 1 WB 67.04; )
http://www.recht-in.de/urteile/urteil.p ... lID=121101

Personalakten,-inhalte, -führung und –einsicht:
a) Personalaktenführung Inhalte
Bay.JuPersBek ayJMBl 11/20006 S 183 ff
b) Recht auf Einsicht in Personalakten
Art 100 d BayBG
Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt. Der Beamte hat auch ein Recht auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden.
Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Abs 4: Recht auf Erteilung von Abschriften
c) Recht auf Anhörung
Art 100 c BayBG
Der Beamte ist zu Bechwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig oder nachteilig sind oder ihm nachteilig werden können, v o r deren Aufnahme in den Personalakt zu hören.

Rechtsschutz für Bedienstete
Anspruch und Kosten
RsBek GemBekSTMI 6.2.98 – FMBl S 75 BayRS 2030.88F

Amtsarzt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben amts- oder betriebsärztliche Beurteilungen in aller Regel einen höheren Beweiswert als andere ärztliche Begutachtungen. Der auf diese Weise gelöste Konflikt tritt nicht selten auf. Es kommt immer wieder vor, dass Privatärzte bei Fragen der Dienstfähigkeit oder etwa der Kausalität von Dienstunfallfolgen zu Ergebnissen kommen, die in Widerspruch zu amtsarztlichen Erkenntnissen stehen Der behandelnde Arzt sieht manches anders als etwa der Amtsarzt, der mit den Verhältnissen des Dienstes vertraut ist und sich tagaus tagein mit solchen Fragen zu beschäftigen hat. Wer sich trotzdem gestützt auf arztliche Privatgutachten auf einen Prozess einlässt, wird sehr substantuiert belegen müssen, warum die amtsarztliche Beurteilung unzutreffend ist. Gelingt dies nicht, dann ist eher fraglich, ob das Gericht eine Oberbegutachtung durch einen von ihm beauftragen sachverständigen Arzt vornehmen lässt. BBB 11.2002 Deshalb lässt jede Entscheidung aufhorchen, die von diesen gängigen Grundsätzen abweicht. So hat das Bundesverwaltungsgericht am
08.03.2001 (iDB 8.01) den Feststel-lungen des in diesem Verfahren tätig gewordenen Betriebsarztes nicht den höheren Beweiswert zuerkannt . Dem Betriebsarzt war in dem entschiedenen Fall bekannt dass es eine privatärztliche Bescheinigung über die Dienstfähigkeit des Beamten gab. In diesem Falle wäre er gehalten gewesen, dass er sich mit den entgegenstehenden Erwägungen des privaten Arztes auseinandersetzt und nachvollziehbar darlegt, warum er diesen nicht folgt -aus den BBB Nachrichten-

BaySTMJ 20.12.05 – AZ 1281 E VI 11267/05
Qualitätszirkel
Zusammenarbeit von Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieher-Prüfungsbeamten
Es besteht nach wie vor häufig Bedarf, die Arbeitsstrukturen von Gerichtsvollziehern effektiver zu gestalten und die organisatorischen Abläufe im Gerichtsvollzieherbüro zu verbessern. Eine zentrale Rolle kommt in diesem Zusammenhang den Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten –in aller Regel sind dies besonders bestellte Prüfungsbeamte des Präsidialamtsgerichts bzw. des übergeordneten Landgerichts- zu, die im Rahmen ihrer Prüfungen regelmäßig Kontakt zu den Gerichtsvollziehern ihre Zuständigkeitsbereiches haben und deren organisatorische Verhältnisse deshalb kennen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten von einem Klima des gegenseitigen Vertrauens geprägt ist, in dem Letztere auch als anerkannte Berater der Gerichtsvollzieher tätig werden können. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis entsprechen allerdings nicht immer diesem Leitbild. Vielmehr erweist sich das Verhältnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten nicht immer als spannungsfrei. Dabei wird von Gerichtsvollzieherseite zuweilen insbesondere beklagt, dass ein gegenseitiger Austausch „auf ‚Augenhöhe“ nicht möglich sei.
Das Staatsministerium der Justiz hält es vor diesem Hindergrund für wichtig, das gegenseitige Verständnis zwischen Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten zu fördern. Ein geeignetes „Werkzeug“, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Einrichtung von „Qualitätszirkeln“, in denen Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte sich auf freiwilliger Basis zusammensetzen, um unter Anleitung eines unbeteiligten und neutralen Moderators Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zu erörtern und gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die mit JMS v 9.2.2004 Gz 1281 VI 9512 03, übersandte „Handreichung für die Einrichtung und Durchführung von Qualitätszirkeln“ hin. Qualitätszirkel können auch einen Beitrag dazu leisten „atmosphärische Verstimmungen“ zwischen den Beteiligten abzubauen bzw. solche erst gar nicht entstehen zu lassen.
Selbstverständlich muss die Teilnahme in Qualitätszirkeln freiwillig bleiben. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Anstoß für ihre Durchführung von der jeweiligen Behördenleitung in Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe ausgeht, wobei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherprüfungsbeamten der für beide Seiten zu erwartende Nutzen nahe gebracht werden sollte.
Ich bitte, die nachgeordneten Gerichte in Kenntnis zu setzen.
Gez. Unterschrift Ltd. Ministerialrat

Webfunde:
Disziplinarrecht:
http://14775.rapidforum.com/topic=10038 ... isziplinar

Amtsenthebung Beamtenrecht
BVerfG - OVG NRW - VG Düsseldorf 29.12.2004 1 BvR 2820/04
http://14775.rapidforum.com/topic=10038 ... isziplinar

….Verfügungen wird in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.

Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer …ntziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 12 GG Art. 19 Abs. 4
Aktenzeichen: 1BvR2820/04 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.19 Datum: 2004-12-29
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

Fortsetzung


Leitbild
http://14775.rapidforum.com/topic=100379801222

Mobbing Webfunde 061021
Grundlagen, Begriff, Schadensersatzanspruch etc.
http://5376.rapidforum.com/topic=101382531328
http://14775.rapidforum.com/topic=100381030638
http://14775.rapidforum.com/topic=100379802746
http://20398.rapidforum.com/topic=100173859113 = GV2000
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=1225
http://14775.rapidforum.com/topic=100382303918
http://www.jurawelt.com/anwaelte/arbeitsrecht/ovs/
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ht=Mobbing
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ht=Mobbing

Vorgesetze mobben laut einer wissenschaftlichen Untersuchung am meisten. 70 Prozent aller Mobbing-Fälle gingen auf das Konto der Chefs und seien nicht dem "bösen Kollegen vom Schreibtisch nebenan" anzulasten, berichtete der Bonner Informationsdienst "Handbuch für den Vorgesetzten" in Bonn. Der Dienst beruft sich auf eine Untersuchung des Frankfurter Psychologen Professor Dieter Zapf. Daraus gehe auch hervor, dass die Vorgesetzten im öffentlichen Dienst das schlimmste Mobbing betrieben.
(GT 3.2.2001 - Hervorhebung: PR
http://www.justizforum.nrw.de/showthread.php?t=1225

ThürVBl 2.2006 S 25ff
Dr.Schwan Mobbing und Fürsorgepflicht im Beamtenverhältnis

Margit Schönberger
Wer Kollegen hat, braucht keine Feinde mehr
Ein Überlebenstraining fürs Büro
ISBN 10:3442 3905 8 Goldmann Verlag München
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

der Justiz ist in Puntko Mobbing nichts fremd:

http://www.baden-online.de/news/artikel ... g&id=11815

http://14775.rapidforum.com/topic=100372610444

weitere Beispiele könnten folgen
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

Barschel-Buch darf nicht erscheinen - Autor erwägt Verfassungsklage
Ein neues Buch des Lübecker Leitenden Oberstaatsanwalts Heinrich Wille über den Tod des früheren schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Uwe Barschel darf auch weiterhin nicht erscheinen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig wies am 16.08.2007 Willes Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. In dem Rechtsstreit wehrt sich der Lübecker Jurist gegen eine Verfügung von Generalstaatsanwalt Erhard Rex, der ihm die Veröffentlichung des Barschel-Buches untersagt hatte (Az.: 3MB 33/07).
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

JosefStamm hat geschrieben:....auch Gerichtsvollziehern, Rechtspflegern und Justizmitarbeitern
nicht fremd


Mobbing im Büro,
eine Volksseuche breitet sich aus.


Leider auch rund um den Gerichtsvollzieher, sei es durch den „Kollegen“, den Dienstherrn, den Prüfunbeamten, Gläubigervertreter oder Schuldner.

Nichts ist unmöglich, nichts ist undenkbar.
Wer solche Vorgänge miterleben oder am eigen Leib erfahren darf, der „genießt“ die Tiefe der menschlichen Erbärmlichkeit ob der angewandten Methoden, die im Normalfall undenkbar sind.



Buchempfehlung:

Margit Schönberger
Wer Kollegen hat, braucht keine Feinde mehr
Ein Überlebenstraining fürs Büro

ISBN 10:3442 3905 8 Goldmann Verlag München



Mobbing Webfunde 061021

Grundlagen, Begriff, Schadensersatzanspruch etc.
http://5376.rapidforum.com/topic=101382531328
http://14775.rapidforum.com/topic=100381030638
http://14775.rapidforum.com/topic=100379802746

http://www.jurawelt.com/anwaelte/arbeitsrecht/ovs/
ich kann dieser aussage auch unterstützen, ich bin zwar neu dabei, aber frag mich wird man irgendwann hart gegen Beleidigungen und werbale Tonvergreifungen der Schuldner?
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

BAG: Haftung des Arbeitgebers für Mobbing durch Mitarbeiter
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2007 (Az.: 8 AZR 593/06) über verschiedene Ansprüche eines unter Mobbing leidenden Oberarztes entschieden: Wird dieser durch den Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt und deshalb psychisch krank, hat er gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld, die Entlassung des Chefarztes kann er dagegen im Regelfall nicht verlangen. Anspruch auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden ist.
Anonymous

AW: Mobbing im Büro - eine Volksseuche, auch GV nicht fremd

Beitrag von Anonymous »

Ehegatte darf Kritik am Arbeitgeber äußern

Die Äußerung des Ehegatten dem Arbeitgeber gegenüber
gezielte Arbeitsbelastung
„es sei menschenverachtendes Mobbing“
rechtfertigt keine Kündigung
MZ 22.3.08 (ÖAG Kiel 2 Sa 442.06)

mehr zu Mobbing:
http://5376.rapidforum.com/topic=101382531328
http://14775.rapidforum.com/topic=100381030638


BVerfG 19.12.07 (1 BvR 967/05)
Das Recht der Meinungfreiheit (so auch LG Köln 30.1.08) Beckaktuell) und die Verletzung des Rechts der Kommunikationsfreiheit wird auch durch Einschüchtungseffekte verletzt. !!!!

http://14775.rapidforum.com/topic=100370601612



"Recht hat wenig Sinn, wenn es die Freiheit nicht schützt." Dehler
Antworten