Verhaftung zur Abgabe der e.V. - Schuldner krank ?!

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Verhaftung zur Abgabe der e.V. - Schuldner krank ?!

Beitrag von Anonymous »

Hallo ihr lieben Forumsmitglieder,

ich habe ein etwas kompliziertes Problem und weiß jetzt nicht so richtig weiter. Da Hier so viele liebe GV reinschauen, hoffe ich, dass mir einer weiterhelfen kann.

Sachverhalt:
Ich haben eine Antrag auf ZWangsvollstreckung und Sofortabnahme des e.V. gestellt. Die Zwangsvollstreckung konnte nicht durchgeführt werden, da der Schuldner zu Hause nie anzutreffen war. Daraufhin haben die Voraussetzungen für die Abnahme der e. V. vorgelegen. Der GV versuchte e.V. abzugnehmen, hat dem Schuldner eine Ladung übersandt - dieser erschien jedoch nicht. Danach wurde Angelegenheit dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt. Dieser wurde erlassen und ich haben den Verhaftungsauftrag gestellt.
Zwischenzeitlich hat sich der Vater des Schuldners an uns gewandt und erklärt, dass er einen Vergleichsbetrag zahlen würde, sofern seinem Sohn die e.V. nicht abgenommen werden würde. Ich habe mich einverstanden erklärt und einen "in bar Zahlungstermin" ausgemacht, unter der Option, dass wir die eingeleitete ZV-Maßnahm nach Zahlung des Betrages zurücknehmen werden. Das Geld hat der Vater des Schuldners nicht zum vereinbarten Termin gezahlt.

Nunmehr habe ich alle Unterlagen vom GV zurückerhalten, mit der Bemerkung, dass dieser 4 x versucht habe, den Schuldner zu verhaften und diesen nie angetroffen habe (und eine Rechnung "nichterl. Amtshandlung). Super !Weiterhin war ein Attest des behandelnden Arztes des Schuldners beigefügt, dass dieser in hausärztlicher Behandlung wäre, ein Konsil beim Neurologen vereinbart wurde und zukünftig geplante Termine nicht eingehalten werden können.

Ich hätte jetzt gern gewußt, ob das für unsere Schuldner tatsächlich so einfach ist, sich der Abnahme der e.V. und einer Verhaftung zu entziehen?:mad:

Man muß in diesem Fall dazubemerken, dass wir auch Ansprüche gegen den Vater des Schuldner haben und uns beide seit Jahren an der Nase herumführen. Sämtliche "Luxus-Habe" laufen auf deren Lebensgefährtinnen...

Ich hätte so gern einen Tip... :(

Liebe Grüße ! Yvonne
Anonymous

AW: Verhaftung zur Abgabe der e.V. - Schuldner krank ?!

Beitrag von Anonymous »

Das sind gleich zwei Themengebiete. Tatsächlich gehört die Verhaftung eines "unwilligen" Schuldners zu den Problemfällen, weil der GV den Schuldner persönlich antreffen muss. Der Gerichtsvollzieher ist kein Detektiv und kann Nachforschungen wenn überhaupt nur in geringem Umfang anstellen.
Nach der Rechtsprechung ist des Sache des Gläubigers dem GV mitzuteilen wo sich der zu verhaftende Schuldner aufhält. Hier wird im allgemeinen nach der
Rechtsprechung des LG Koblenz verfahren:
DGVZ: 00/S. 170
Gericht: LG KOBLENZ AZ: 2 T 403/2000
Datum: Beschl. vom 25.8.2000
Nach wiederholtem erfolglosem Verhaftungsversuch, der mindestens
einmal kurz vor oder kurz nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein
muss, hat der GV dem Gläubiger anheimzugeben, einen Beschluss des
zuständigen Richters bei dem AG darüber herbeizuführen, dass die
Verhaftung auch an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur
Nachtzeit in der Wohnung des Schuldners erfolgen kann.

Bezüglich des vorgelegten Attestes hat der GV zu prüfen ob der Schuldner "haftfähig" ist. Ein allgemeines Attest reicht sicherlich nicht aus.

§ 906 ZPO, § 187 GVGA
Von einer Verhaftung des Schuldners ist abzusehen, wenn sie aufgrund seines
Gesundheitszustandes mit lebensbedrohenden Risiken verbunden ist, und zwar
auch dann, wenn es dem Schuldner ersichtlich darum geht die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden.
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 07.08.95 / DGVZ 1996 Seite 27

Der Gerichtsvollzieher hat die Verhaftung des Schuldners zu unterlassen, wenn
diese nach seiner Überzeugung zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Schuldners führt. Ein amtsärztliches Gutachten über Umfang und Dauer der Haftunfähigkeit kann nicht verlangt werden.
AG Fürth/Odenw. Beschl.vom 14.10.93 / DGVZ 1993 Seite 191


DGVZ: 7-8/82 S.119
Gericht: LG Hannover AZ: 11 T 238 u. 244/8
Datum: Beschl. vom 25.1.1982
Im Verfahren nach 906 ZPO prüft das Beschwerdegericht nur, ob der
GV von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Die fehlen-
de Möglichkeit einer genauen Überprüfung geht nicht zu Lasten des
Sch. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt
werden.
Anonymous

AW: Verhaftung zur Abgabe der e.V. - Schuldner krank ?!

Beitrag von Anonymous »

Widerspruch nur persönlich – 765a –nachträglicher Nachweis Erkrankung
(1) 1Eins schriftlicher Widerspruch gg die Verpflichtung zur Abgabe der eV reicht nicht aus;
2Vielmehr hat der Schuldner hierzu im Termin eine persönliche Erklärung abzugeben.
(2)Anträge nach 765 a ZPO (im eV Verfahren) sind im Rahmen des Widerspruchs zu stellen
http://5376.rapidforum.com/topic=100283040352
Attest
(3) Wird vom Schuldner hingegen im Beschwerdeverfahren dargetan, das er auf Grund einer Erkrankung nicht zum Termin zur Abgabe der eV erscheinen konnte, liegen die durch sein Nichterscheinen verursachten Voraussetzungen zum Erlass des beantragten HB nicht mehr vor.
http://5376.rapidforum.com/topic=100282426038
http://5376.rapidforum.com/topic=100983174336
765a,807,900 IV ZPO 185 i GVGA
LG Lübeck 12.7.06 – 7 T 210.06 in DGVZ 9/2006 S 139


das Attest ist unbrauchbar, denn es müßte die Haftunfähigkeit bescheinigen, der GV Müßte diese Haftunfähigkeit prüfen oder prüfen lassen; dazu würde ich dem Schuldner aufgeben, binnen angem Frist die Haftunfähigkeit durch den Amtsazrt zu belegen.
Andernfalls bietet sich an,Verhaftung mit Polizei u Notarzt anzugehen und dann bei Haftfähigkeit mit Notarzt einzuliefern.

mehr info zum Thema Haftfähigkeit
http://5376.rapidforum.com/?action=rece ... Beitr%E4ge
Anonymous

AW: Verhaftung zur Abgabe der e.V. - Schuldner krank ?!

Beitrag von Anonymous »

Vielen Dank für die hilfreiche Aufklärung, das hat mir erstmal ungemein weitergeholfen. :)
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