Glaubhaftmachung wie ?

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Glaubhaftmachung wie ?

Beitrag von Anonymous »

Sachverhalt:
In einer Zwangsvollstreckungssache hat die Gläubiger-Vertreterin Erinnerung eingelegt, weil ich den Termin nach § 900 Abs.3 ZPO aufgehoben und dem Schuldner Ratenzahlung gewährt habe.
Sie hatte in ihrem Kombiauftrag einer "Ratenzahlung durch den Gerichtsvollzieher" ausdrücklich widersprochen.
Das AG Kenzingen hat die Erinnerung zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Ratenzahlung nach § 900 Abs.3 ZPO grundsätzlich nicht der Zustimung durch den Gläubiger bedarf. Der Glbg. kann lediglich dem Einzug bew. der Annahme der Raten durch den GV widersprechen.

Die Gläubiger-Verteterin hat daraufhin sofortige Beschwerde beim Landgericht eingelegt.

Der Schuldner hat mir eine Kopie dieser Beschwerde zugeleitet, da er zur
Stellungnahme aufgefordert wurde.
Zu meinem Erstaunen bringt die Gläubiger-Vertreterin nun einen ganz anderen Sachvortrag und reitet auf den Vorschriften des § 185h GVGA herum. Insbesondere beanstandet sie, dass ich nicht sofort einen neuen Termin auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 6-Monatsfrist bestimmt habe, und bei der Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen nicht auf Ziff.6 Abs.2 hingewiesen habe. Sie beanstandet ferner, dass ich nicht nach Ziff.9 verfahren bin und alles was der Schuldner zur Glaubhaftmachung vorgetragen hat im Protokoll festgehalten und dem Glbg. zur Kenntnis gebracht habe. Es wird außerdem beanstandet, dass ich keinen Ratenzahlungsplan erstellt und Ihr zur Genehmigung vorgelegt habe.

Die Forderung beträgt ca.
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