Verfahrensweise/Kostenbehandlung im Nachbesserungsverfahren

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Moderator: Petra Bausch

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Anonymous

Verfahrensweise/Kostenbehandlung im Nachbesserungsverfahren

Beitrag von Anonymous »

Sachverhalt:
Gläubiger beantragt - begründet - kostenlose Nachbesserung einer EV da der Schuldner die Anschrift des Arbeitgebers nicht zustellfähig bezeichnet hat.
Im Nachbesserungstermin erklärt Schuldner, nicht mehr bei dieser Firma beschäftigt zu sein, sondern nunmehr ALG II zu beziehen.

Hieraus ergeben sich folgende verfahrens- und kostenrechtliche Situationen:

1. Hat der Schuldner im Rahmen der Nachbesserung lediglich die zustellfähige Anschrift des (alten) Arbeitgebers zu benennen ohne verpflichtet zu sein, sein Ausscheiden dort und die neue Erwerbsquelle anzugeben?
2. Ist der Schuldner im Nachbesserungsverfahren lediglich verpflichtet anzugeben, dass er bei dem damaligen Arbeitgeber nicht mehr beschäfigt ist ohne weitere Angaben machen zu müssen.
3. Der Sachverhalt erfüllt zweifellos den Tatbestand des § 903 ZPO. Ist deshalb eine komplette wiederholte EV abzunehmen, die kostenpflichtig ist aber von Gläubiger nicht beantragt wurde?
4. Ist nach Nachbesserungsverfahren aufgrund der im Termin gewonnenen Erkenntnisse einzustellen und der Gl. auf einen Antrag nach § 903 ZPO zu verweisen?
5. Ist der Nachbesserungsantrag in einen solchen nach § 903 ZPO umzudeuten (Problem: Kosten)?
Anonymous

AW: Verfahrensweise/Kostenbehandlung im Nachbesserungsverfahren

Beitrag von Anonymous »

Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung in einen solchen gemäß § 903 ZPO umzudeuten (AG Rhaden, JurBüro 2006, 269f).
Bei einer Nachbesserung ist auf den damaligen Stand des Vermögens abzustellen. Hier sollte die Information angehängt werden, daß das damalige Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.
Anonymous

AW: Verfahrensweise/Kostenbehandlung im Nachbesserungsverfahren

Beitrag von Anonymous »

Sammlung zur Nachbesserung:
http://5376.rapidforum.com/topic=100283167447
http://5376.rapidforum.com/topic=100275395111
http://5376.rapidforum.com/topic=100283178382

Die formelle ZPO erzwingt formelles Handeln
Es kann sich nur um einen NAchbesserungsantrag handeln, der -wie zutreffend angeführt- nicht umgedeutet werden kann und darf.

Der Schu hat demnach verpflichtend nur die fehlerhaften Angaben (die allerdings so Standard sind, dass bei Fehlen der GV besser gar nicht erst abgenommen hätte - erkannbar envollst. Angaben) nachzuliefern.

Ob und inwieweit der GV ohne Antrag weitere Angaben übermitelt mag diesbez dahingestellt bleiben.
Ich würde weitere Angaben hierzu nicht machen, denn es fehlt der Antrag, es fehlt die Verpflichtung und uU liegen Datenschutzgründe als Folge des fehlenden Antrages vor.

Erstaunlich, dass sonst formelle Denker hier plötzlich weiteregehende Tätigkeiten verlangen, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
Der GV ist nicht Ermittler oder Detektiv für den Gläubiger, der GV ist auch nicht kostenloser Dienstleister des Gläubiges zu LASTEN der STAATSKASSE,die den GV und den Denker bezahlt. Im übrigen -siehe ZÖLLER- ist ja gar mehr als bedenklich, schon bei einem 63 GVGA Erkenntnisse aus einem anderen ZWV Verfahren zu verwerten und zu übermitteln.

Also Vorsicht mit leichtfertigen Angaben.
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