Pfändung bei einer Veranstaltung

Informationen und Meinungsaustausch zur Mobiliarvollstreckung, zur Parteizustellung und zum Kostenwesen.

Moderator: Petra Bausch

Antworten
Anonymous

Pfändung bei einer Veranstaltung

Beitrag von Anonymous »

Ein Vollstreckungsauftrag wurde angekündigt. Ein Schuldner nimmt mit seinem Rennteam in den Vorrennen teil. Es soll das komplette Equipment gepfändet und und eine Taschenpfändung durchgeführt werden, da der Schuldner mindestens xxxxx Euro in bar bei sich führt.



1. Der Veranstalter hat in den letzten Jahren dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zum Gelände zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen und Zustellungen bei einer großen Rennveranstaltung verweigert. Kann der Veranstalter bzw. Eigentümer der Rennstrecke den Zutritt verweigern? Benötigt der Gläubiger einen Duldungstitel gegen den Veranstalter bzw. Eigentümer /Betreiber der Rennstrecke.

2. Ist das Equipment überhaupt pfändbar ( § 811 ZPO)? Die Teams fungieren als Arbeitgeber und beziehen Einnahmen von Sponsoren. Die Sponsoren zahlen zum Teil erst nach Abschluss der Rennsaison. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass bei kleineren Veranstaltungen gepfändete Rennwagen Rechtsstreitigkeiten nach sich zogen. Die Autos standen bis zu 14 Monaten in einem Lager bevor eine Verwertung stattfinden konnte bzw. die Pfändung durch Gericht oder wegen erfolgloser Verwertungsversuche aufgehoben wurde. Die Zwangsvollstreckung könnte auch bei den Heimatadressen der Teams erfolgen.
Anonymous

AW: Pfändung bei einer Veranstaltung

Beitrag von Anonymous »

Vollstreckung bei einem Dritten, Einverständnis des Dritten:

Der Veranstalter (der Eigentümer ohnehin, wenn keine Gesamtverpachtung an den Veranstalter erfolgte) kann dann den Zutritt verweigern, wenn er -wie bei der Formel1 das gesamte Gelände gepachtet hat. Die Vollstreckung findet in jedem Fall bei einem Dritten statt, wenn der Dritte die Zustimmung verweigert, ist die ZWV zumindest derzeit nicht möglich.

Alternative f.d. GLäubiger:
a) Startgeld-, Prämien-, Siegprämien etc. gem. 829 ZPO beim Ausrichter zu pfänden.
b) Taschenpfändungsauftrag für den Zeitpunkt der Anreise (Einreise in das Gelände) so denn derselbe ermittelbar und im Auftrag benennbar ist.
-sicherlich id Praxis wenig aussichtsreich-.


2. Ist das Equipment überhaupt pfändbar
Pfändbar ist bekanntlich alles was im Alleinbesitz des Schuldners ist.
Ist der Schu nur Fahrer, so ist im Ergebnis idR davon auszugehen, dass weiterer Dritte (Team) Eigentümer des Equipments sind.
§ 811 ZPO stellt sich nur für den Betreiber des Rennstalls, nicht für den Fahrer. § 811 ZPO aber scheidet dann aus, wenn die Teilnahme nicht zum beruflichen Gelderwerb, sondern nur als Sport erfolgt.


Die gleichen Probleme stellen sich bei Pferderennbahnen, Flugveranstaltungen, Boosrennen uvm - also durchaus id Praxis kein so seltener Fall des GV-Alltages - unabhängig davon ein hochinteressantes, ggf. schwieriges und teilw auch noch unausgegorenes Gebiet.

Ich bin gespannt auf weitere Reaktionen (hoffentlich dürfen wir hier nicht - wieder einmal- auf die hochqualifzierten Äußerungen derer, die dann mit ausreichend Zeit für ausgiebige nachträgliche Beanstandungen sorgen, verzichten. Sind unsere GV-Prüfer doch als Moderatoren für Lösungen der Ansprechpartner).
Anonymous

AW: Pfändung bei einer Veranstaltung

Beitrag von Anonymous »

ggf. hilft die neue DGVZ 6/2006 Seite 81
mit der dortigen Abhandlung


übrigens: meine erste Antwort auf diese Anfrage ist offensichtlich dem ungewollten Beitragsfraß zum Opfer gefallen. Schade.
Antworten